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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_418/2018  
 
 
Urteil vom 24. September 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, Vorladung der Schlichtungsbehörde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Juli 2018 
(ZK 18 262). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Vorladung der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 29. Mai 2018 erhob; 
dass das Obergericht am 20. Juli 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat; 
dass das Obergericht diesen Entscheid zum einen damit begründete, der Beschwerdeführer habe den für das Beschwerdeverfahren geforderten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm am 3. Juli 2018 angesetzten Nachfrist bis zum 9. Juli 2018 nicht geleistet; sollte mit Eingabe vom 2. Juli 2018 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt worden sein, sei das entsprechende Schreiben als krass ungebührlich und daher unbeachtlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zu werten; 
dass das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid in einer Alternativbegründung damit begründete, bei der Vorladung der Schlichtungsbehörde handle es sich um einen reinen Verfahrensakt, der als solcher nicht rechtsmittelfähig sei; 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 20. Juli 2018 am 23. Juli 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass er weiter am 29./30. Juli 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Eingabe vom 23. Juli 2018 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt, dazu indessen keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen im genannten Sinn erhebt, sondern der Vorinstanz bloss vorwirft, sie habe den wahren Sachverhalt absichtlich und gewillt falsch wiedergegeben, nur um den Entscheid der Schlichtungsbehörde zu rechtfertigen, worauf nicht einzutreten ist; 
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Weiteren zwar vorwirft, gegen einzelne Gesetzesbestimmungen verstossen zu haben, indessen nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf der Grundlage des von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalts rechtsgenügend darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll; 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer