Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_224/2020
Urteil vom 24. September 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1231, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. August 2020 (BEK 2020 119).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 erteilte das Bezirksgericht Schwyz der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schwyz die definitive Rechtsöffnung für Fr. 608.90 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 gab das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist. Mit Schreiben vom 13. August 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, die Fehler der Behörden sollten intern gelöst werden. Mit Verfügung vom 18. August 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Anträge und mangels hinreichender Begründung androhungsgemäss nicht ein.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. August 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
3.
Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, er arbeite zum Schutz der Bürger und es gebe Lösungen, die besser seien als Lügen. Durch "Ihre Machenschaften" stürben mehr Menschen als beim Corona-Virus. Es sei besser, seine Lösung zu benutzen und kein Geld für Forschung zu verschwenden.
All dies hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung. Mit dieser setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er verweist zudem auf seine Berichte an die Behörden. Sofern diese einen Teil der Beschwerde bilden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss und es nicht genügt, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, den Bundesrat über seine Anliegen selber zu informieren.
Die Beschwerde ist offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg