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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_376/2025  
 
 
Urteil vom 24. September 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2025 (VB.2024.00556). 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Der chinesische Staatsangehörige A.________ (geboren 1998) reiste Anfang Mai 2020 in die Schweiz ein, wo ihm am 5. August 2020 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit einer 30 Jahre älteren Schweizerin erteilt wurde. Am 16. Dezember 2020 heiratete das Paar und A.________ erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.  
 
1.2. Am 16. Dezember 2022 erfolgte die Scheidung. Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 22. März 2024 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2025).  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu festzulegen.  
Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
2.  
Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Gegen ausländerrechtliche Bewilligungsentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf den angestrebten Aufenthaltstitel ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG fliessenden Bewilligungsanspruch, womit diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. Urteil 2C_257/2025 vom 23. Juli 2025 E. 2 mit Hinweis). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 149 II 337 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).  
 
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis).  
 
4.  
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert haben. Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK mit der Begründung, die Vorinstanz habe nicht sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und insbesondere das "ausserordentlich ausgeprägte Ausmass" seiner Integration sowie sein Studium an der Universität Zürich ausser Acht gelassen. 
 
4.1. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Der angefochtene Entscheid erging nach diesem Datum und die Vorinstanz liess die Frage, ob bereits das neue oder noch das alte Recht anzuwenden ist, unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 (E. 3) offen. Ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird, spielt für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ebenfalls keine Rolle.  
 
4.2. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht dieser Anspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei können wichtige persönliche Gründe u.a. dann vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat effektiv als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_166/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.5.1; 2C_74/2025 vom 30. April 2025 E. 5.1). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, sofern die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2). Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_74/2025 vom 30. April 2025 E. 5.1; 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden, sodass sie zumindest als glaubhaft erscheint. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (Urteile 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.4; 2C_74/2025 vom 30. April 2025 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 I 152 E. 6.2).  
 
4.3. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) kann durch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Umständen bereits vor einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren tangiert sein (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4 und 3.9; Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher und beruflicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine normale Integration genügt nicht; erforderlich ist eine besondere Verwurzelung ("enracinement particulier") in den hiesigen Verhältnissen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2; 2C_233/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.2; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4; 130 II 281 E. 3.2.1). Den Anforderungen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, ist bei der Anwendung von Art. 50 AIG Rechnung zu tragen (Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.3; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 4.1).  
 
4.4. Die Vorinstanz hat die zitierte Rechtsprechung korrekt erfasst und angewendet, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 4 und 5 des angefochtenen Urteils). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dass er sich in der Schweiz gut zu integrieren vermochte, ist anzuerkennen, aber nicht entscheidend. Eine erfolgreiche Integration wäre zwar mit Blick auf den vorliegend unstrittig nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG massgeblich, genügt jedoch nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Gleich verhält es sich mit dem (Zweit-) Studium des Beschwerdeführers, zumal selbst der Verlust der Erwerbssituation in der Schweiz rechtsprechungsgemäss keinen Härtefall begründet (vgl. Urteile 2C_166/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.5.2; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.4). Eine starke Gefährdung bzw. konkrete erhebliche Konsequenzen im Fall seiner Rückkehr nach China legt der Beschwerdeführer folglich nicht dar und sind aufgrund seiner dortigen Sozialisierung auch nicht ersichtlich. Sodann kann angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz (knapp vier Jahre mit Aufenthaltsbewilligung; seither prozeduraler Aufenthalt) nicht davon gesprochen werden, dass die Aufenthaltsbeendigung den Beschwerdeführer entwurzeln würde (vgl. Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.4.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht bestätigt, dass der Beschwerdeführer weder aus Art. 50 AIG noch aus Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht ableiten kann.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann