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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_24/2025  
 
 
Urteil vom 24. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde St. Gallen, 
vertreten durch die Stadtpolizei St. Gallen, Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Juni 2025 (4F_11/2025 
[Urteil 4D_38/2025 {Entscheid BES.2015.14-EZS1, SS.2024.1326-FS/SG2ZE-MFU, ZV.2025.33-EZS1}]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf ein vom Gesuchsteller eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_38/2025 vom 2. April 2025 nicht ein. 
 
B.  
Am 11. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe am Bundesgericht ein, die als Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil vom 24. Juni 2025 entgegen genommen wurde. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zum erneuten Revisionsgesuch wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Wie dem Gesuchsteller bereits im angefochtenen Urteil 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025 dargelegt wurde, erwachsen Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und das Bundesgericht kann nur dann auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG; Urteil 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025 E. 1 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.  
Die Eingabe des Gesuchstellers genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine eigene Sicht der Dinge, wonach das beanstandete Urteil erhebliche Verfahrensmängel aufweise und verschiedene verfassungsmässige Rechte verletze. Der Gesuchsteller beruft sich hingegen nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 - Art. 123 BGG, geschweige denn zeigt er rechtsgenüglich auf, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Erwägung 1). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlich in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden. 
 
4.  
Der Gesuchsteller verlangt wie bereits im Verfahren 4F_11/2025 den Erlass der Gerichtskosten. Wie ihm dort bereits dargelegt wurde, ist ein Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen (Urteil 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025 E. 3). Es hat damit sein Bewenden. 
 
5.  
Da das Bundesgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs gegen das Urteil vom 24. Juni 2025 zuständig ist, erübrigt sich schliesslich auch eine Weiterleitung der Eingabe an "übergeordnete nationale oder internationale Stellen", wie dies der Gesuchsteller fordert. 
 
6.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil dieses zweite Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.