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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1180/2023  
 
 
Urteil vom 24. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz,, und Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Geldwäscherei; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 14. Juni 2023 (CA.2020.7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft wirft A.________ in der Anklageschrift vom 19. Dezember 2018 zusammengefasst vor, als Mitarbeiter der Bank B.________ AG in U.________ im Jahr 1999 unter Angabe von falschen Kundendaten Bankbeziehungen eröffnet und zwischen Dezember 2003 und April 2012 gemeinsam mit C.________, D.________, E.________ und F.________ daran mitgewirkt zu haben, die darauf einbezahlten Gelder in der Höhe von insgesamt rund EUR 21,7 Mio. - in Missachtung bankinterner Regeln zur Verhütung von Geldwäscherei - zu Gunsten von C.________ in verschiedene Projekte zu investieren sowie in Griechenland Bargeldbeträge erhältlich zu machen. Dabei habe er seit 1999 gewusst, dass die von D.________ bei der Bank B.________ einbezahlten Gelder verbrecherischer Herkunft waren (Anklageziffer [nachfolgend: AKZ] 1.1). 
Ferner habe A.________ aus den bei der Bank B.________ von ihm verwalteten Bestechungsgeldern von C.________ den Betrag von EUR 1 Mio. veruntreut (AKZ 1.2). 
 
B.  
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellte am 8. Oktober 2019 das Strafverfahren gegen A.________ betreffend qualifizierte Geldwäscherei bezüglich der AKZ 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20 ein und sprach ihn vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung (AKZ 1.2) sowie teilweise vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (betreffend AKZ 1.1.3.1.1, 1.1.3.6.1 und 1.1.3.6.2) frei. Sie verurteilte ihn wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 Monate unbedingt vollziehbar, und einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 1'000.--. Sie entschied über die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sowie Vermögenswerte und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. 
Gegen dieses Urteil erklärte A.________ Berufung. 
 
C.  
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts stellte am 14. Juni 2023 zunächst fest, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Sie sprach A.________ vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei betreffend die AKZ 1.1.3.1.2, 1.1.3.2.1 bis 1.1.3.2.11, 1.1.3.3.21 bis 1.1.3.3.68, 1.1.3.4.1 bis 1.1.3.4.3, 1.1.3.7.1 und 1.1.3.8.3 bis 1.1.3.8.7 frei (Dispositiv-Ziff. II.1) und erklärte ihn betreffend die AKZ 1.1.3.5.1, 1.1.3.5.2, 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2 der qualifizierten Geldwäscherei, begangen vom 8. Juli 2010 bis 25. August 2010, schuldig (Dispositiv-Ziff. II.2). Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 400.-- (Dispositiv-Ziff. II.3). Ferner traf sie die weiteren Verfügungen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. II.4 ff. und III). 
 
D.  
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziff. II.1, II.3 bis II.7 und III. des Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Eventualiter seien die genannten Dispositiv-Ziff. aufzuheben und A.________ sei wegen qualifizierter Geldwäscherei, begangen vom 15. Oktober 2004 bis 5. April 2012 (AKZ 1.1.3.1.2, 1.1.3.2, 1.1.3.3.21 bis 1.1.3.3.68, 1.1.3.4, 1.1.3.5, 1.1.3.7 und 1.1.3.8), zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 Monate unbedingt vollziehbar, und einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- zu verurteilen. Ferner seien seine Vermögenswerte im Betrag von Fr. 2 Mio. einzuziehen und es sei auf eine Ersatzforderung zu Lasten von A.________ zu Gunsten der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 491'961.50 zu erkennen. 
 
E.  
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts lässt sich vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ stellt und begründet in seiner Vernehmlassung den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, insbesondere bezüglich des letztgenannten Rechtsbegehrens (Einziehung und Ersatzforderung), eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den (teilweisen) Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie verletze Bundesrecht und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich fest, indem sie einerseits bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands den Vorsatz des Beschwerdegegners für den Tatzeitraum von 1999 bis Juni 2010und andererseits be i der Prüfung des objektiven Tatbestands für den Zeitraum nach Juli 2010 ein aktives Tun des Beschwerdegegners und damit das Vorliegen einer tauglichen Tathandlung verneine.  
 
1.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass der äussere bzw. objektive Sachverhalt unbestritten und erstellt sei, insbesondere bezüglich der Tatsachen, die aus den zahlreichen edierten Bankunterlagen und weiteren Dokumenten hervorgingen und vom Beschwerdegegner bestätigt würden (vgl. hierzu Urteil S. 41 ff.). Sie erwägt, die unter dem subjektiven Aspekt zu prüfende zentrale Beweisfrage sei, ob der Beschwerdegegner, wie es ihm die Anklage vorwerfe, ab der ersten Kontoeröffnung von D.________ bei der Bank B.________ gewusst habe, dass dieser lediglich ein Strohmann von C.________ war und es sich bei den Geldern auf diesen Konten um solche mit deliktischer Herkunft handelte, respektive ob der Beschwerdegegner dies zumindest in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung der Beweise zum Schluss, dass für die Zeit von 1999 bis Ende Juni 2010 diverse unüberwindbare Zweifel am Wissen des Beschwerdegegners über die Verwandtschaft zwischen D.________ und C.________ und/oder die deliktische Herkunft der Gelder auf den Konten von D.________ verblieben. "In dubio pro reo" müsse angenommen werden, dass der Beschwerdegegner bis im Mai/Juni 2010 nichts von der Verbindung zwischen D.________ sowie C.________ und der möglichen Herkunft der Gelder aus einem Verbrechen gewusst bzw. dies auch nicht in Kauf genommen habe (Urteil S. 86 ff.). Jedoch habe sich die Ausgangslage spätestens ab Juli 2010 verändert, weshalb sie (die Vorinstanz) ab diesem Zeitpunkt aus den vorhandenen Indizienbeweisen andere Schlüsse ziehe als für die Zeit davor. Im Frühjahr 2010 sei insbesondere die Verwandtschaft zwischen D.________ und C.________ öffentlich bekannt geworden. In der Gesamtbetrachtung stünden zu viele Handlungen und Abläufe in engem zeitlichem Zusammenhang und es lägen zu viele Indizien vor, als dass ab Juli 2010 noch von einem Nichtwissen des Beschwerdegegners bezüglich der engen Verbindung zwischen D.________ und C.________ sowie der illegalen Herkunft der von D.________ eingebrachten Gelder ausgegangen werden könnte. Der Beschwerdegegner habe auch damit rechnen müssen, dass solche Gelder nach wie vor einziehbar und damit geldwäschereirelevant seien (Urteil S. 92 ff.).  
Als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet die Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdegegner bei den angeklagten Transaktionen bzw. mutmasslichen Geldwäschereihandlungen ab Oktober 2010 eine "Genehmigung" bzw. eine aktive Handlung im Sinne der Anklage vorgenommen habe. Sie hält fest, sie gehe zu seinen Gunsten ("in dubio pro reo") davon aus, dass er an der Auslösung des Zahlungsprozesses nicht persönlich beteiligt gewesen sei. Damit seien ihm diese Transaktionen, selbst wenn er allenfalls davon gewusst habe, nicht persönlich zurechenbar (Urteil S. 97 ff., 101). Folglich verblieben lediglich die vier Transaktionen/Geldwäschereihandlungen vom 8. Juli 2010 bis zum 25. August 2010 gemäss den AKZ 1.1.3.5.1 und 1.1.3.5.2 sowie 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2 zur näheren Prüfung. Diesbezüglich gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein aktives Handeln des Beschwerdegegners vorliege, weshalb ihm die vier Transaktionen im Sinne der Anklage zurechenbar seien (Urteil S. 101). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB).  
Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3; je mit Hinweisen). Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.2.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa in Betracht der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, das Anlegen oder die Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland (BGE 145 IV 335 E. 3.1 mit Hinweisen). 
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Dem Geldwäscher muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (Urteil 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, 1998, § 5 N. 393 und 398). Die Höhe des Geldbetrages für sich allein erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Geldes aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2d; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2.4). 
Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) Vorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie stelle hinsichtlich der Vorwürfe im Zeitraum von 1999 bis Juni 2010 überrissene Anforderungen an den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB, würdige die vorhandenen Indizien einseitig zu Lasten (recte: zu Gunsten) des Beschwerdegegners und im Ergebnis willkürlich, untergrabe grundsätzlich die schweizerischen Bestrebungen zur Geldwäschereiprävention sowie gehe bei der Beweiswürdigung methodisch falsch vor und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".  
 
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt zum Wissen und Wollen des Beschwerdegegners im Zeitraum von 1999 bis Juni 2010 zusammengefasst, dessen Bekanntmachung mit D.________ durch G.________ tauge für sich nicht als hinreichendes Indiz, dass der Beschwerdegegner bereits vor der Eröffnung der Kundenbeziehung von D.________ bei der Bank B.________ über die Verbindung zu C.________ oder gar die illegale Herkunft der Gelder unterrichtet gewesen sei. Zum Kundenprofil hätten nach den Aussagen diverser Bank B.________-Mitarbeitender grundsätzlich mehr oder detailliertere Angaben bzw. Abklärungen gemacht werden müssen. Der Beschwerdegegner habe sehr knappe und teilweise widersprüchliche Angaben gemacht und etwa bei der Formulierung "personally known for many years" übertrieben. Auch das angebliche "Cross-Checking" könne gemäss den erfolgten Erklärungen, was dieses beinhaltete, nicht als ernsthafte Kundenüberprüfung gewertet werden. Die vielen und hohen Check-Eingänge mit auffälliger Diskrepanz zu den erwarteten Eingängen hätten grundsätzlich zu einer näheren Überprüfung führen müssen. Gerade bei den Check-Eingängen sei jedoch gestützt auf die Angaben des Beschwerdegegners und diverser Bank B.________-Mitarbeitender erstellt, dass für eine Gutschrift das Formular "Clarification of Physical Transaction (Cash, Securities etc.) " vom Kundenberater ausgefüllt und von der Abteilung Private Wealth Management (nachfolgend: PWM) habe genehmigt werden müssen. In diesem Formular habe u.a. der Hintergrund der Transaktion näher erklärt werden müssen. Ohne dieses Formular hätte die Abteilung Zahlungsverkehr die Gutschrift nicht vornehmen können. Sie (die Vorinstanz) gehe davon aus, dass solche ausgefüllten Formulare tatsächlich vorhanden gewesen und die Transaktionen jeweils vom PWM genehmigt worden seien. Da die ausgefüllten Formulare zu den 29 Check-Eingängen auf den Konten von D.________ in den Jahren 1999 bis 2001 bei der Bank B.________ jedoch nicht erhältlich hätten gemacht werden können, müsse offenbleiben, welche konkreten Abklärungen der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang getroffen gehabt habe oder eben nicht. Jedenfalls seien seine Angaben in den Formularen wohl vom PWM immerhin als genügend erachtet worden, um die Checks gutschreiben zu können. Die Diskrepanzen bei den Angaben zu D.________ und zu den später eröffneten Konten lautend auf H.________ und I.________ etwa bezüglich des Zeitpunkts des Kennenlernens oder der Herkunft der Gelder sprächen insgesamt eher gegen den Versuch einer Täuschung der bankinternen Kontrollstellen. Ein zielgerichtetes Vorgehen des Beschwerdegegners liesse eher einen sorgfältigen Abgleich mit den ursprünglichen Angaben erwarten. Der Beschwerdegegner könne sich zwar nicht von seinen eigenen Pflichten entlasten, indem er die mangelnde Prüfung durch die besagten Stellen erwähne. Jedoch könnten die vagen bzw. übertriebenen Angaben des Beschwerdegegners nicht als derart täuschend erachtet werden, dass sie per se geeignet gewesen wären, die überprüfenden bankinternen Stellen von weiteren Abklärungen abzuhalten. Selbst wenn der Beschwerdegegner bei seinen weiteren Abklärungen zu D.________ bei objektiver Betrachtung im Nachhinein die im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Standards nicht vollständig erfüllt habe, so sei dennoch äusserst fraglich, ob daraus klare Schlüsse bezüglich seines Wissens gezogen werden könnten. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe das vordergründige Interesse des dahingehend bonusmässig entlöhnten Beschwerdegegners und der Bank am Abschluss eines Geschäfts. Vor diesem Hintergrund sei auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner wenige Anreize gehabt habe, die unerwartet hohen Eingänge von Vermögenswerten auf den Konten von D.________ im Umfang der rund Fr. 47 Mio. im Vergleich zu den angekündigten USD 5 Mio. betont kritisch zu hinterfragen und näher zu überprüfen. Die vagen und knappen Angaben des Beschwerdegegners im Kundenprofil von D.________ und dessen Passivität zeugten zwar nicht von einer besonderen Gewissenhaftigkeit des Beschwerdegegners bezüglich Hintergrundabklärungen, sondern vermittelten eher den Eindruck, dass er es nicht allzu genau habe wissen wollen. Seine getätigten Abklärungen und Angaben wirkten mehrheitlich oberflächlich, ungenügend und beschönigend. Allerdings habe nie eine kontrollierende Stelle ein Veto eingelegt. Es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschwerdegegner bewusst versucht hätte bzw. in der Lage gewesen sei, die bankinternen Kontrollmechanismen durch falsche oder täuschende Angaben auszuhebeln.  
Bezüglich der Zahlungseingänge mit den Referenzen "xxx" und "yyy" sei es die Avisierung des Beschwerdegegners gewesen, welche die Gutschrift auf die Konten von D.________ ermöglicht habe, zumal die Zahlungsaufträge nicht die Kontonummern der Bank B.________ enthalten hätten. Auch erscheine ein solch unvollständiger Zahlungsauftrag wohl fragwürdig und hätte aufgrund der geltenden Standards allenfalls weiterer Abklärungen bedurft. Der Beschwerdegegner habe die Avisierung des Zahlungsverkehrs nur vornehmen können, wenn er zuvor von D.________ oder einer anderen Person über den Eingang unterrichtet worden sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner sich offenbar bei Zahlungseingang ab dem Konto "zzz" bei der Bank J.________ mit einer vermutlich mündlichen Erklärung, dass das Geld von der Saldierung eines Bank J.________-Kontos stammte, zufrieden gegeben habe, ohne irgendwelche Abklärungen näher zu dokumentieren. Diese Vorgehensweisen des Beschwerdegegners seien nicht besonders sorgfältig gewesen. Ob sich daraus eindeutige Schlüsse in Bezug auf das Wissen des Beschwerdegegners ziehen liessen, sei jedoch mehr als fraglich. Immerhin habe sich im Falle des Zahlungseingangs ab dem Konto "zzz" von USD 3,96 Mio. nach dem ausgelösten Anti-Money-Laundering-Alert auch die Compliance mit der knappen Erklärung des Beschwerdegegners zufrieden gegeben. Nicht beweisen lasse sich anhand der vorhandenen Unterlagen und Aussagen, dass der Beschwerdegegner darüber informiert gewesen sei, dass das Konto "zzz" von E.________ kontrolliert bzw. dass er gar von diesem über den Zahlungseingang und die Herkunft des Geldes avisiert worden sei. 
Anders als die erste Instanz nehme sie (die Vorinstanz) nicht an, dass es sich bei den Zahlungen zwischen dem 15. November 2004 und dem 28. Juli 2006 von den Konten der K.________ auf das Bank L.________-Konto der M.________ Anstalt tatsächlich um Kickbackzahlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Kompensationsgeschäften ab den Konten von D.________ bei der Bank B.________ gehandelt habe. Insgesamt könne die Version des Beschwerdegegners nicht eindeutig widerlegt werden. Es gebe zwar Unklarheiten bei den genauen Hintergründen dieser Zahlungen, daraus lasse sich aber noch kein hinreichender Zusammenhang mit den ab den Konten von D.________ bei der Bank B.________ mit Kompensationsgeschäften über die K.________ nach Griechenland verbrachten Geldern herstellen. Die von der ersten Instanz angenommenen Kickbackzahlungen liessen sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Beweismittel, die sich auf die erwähnten ungeklärten zeitlichen und betragsmässigen Zusammenhänge sowie allenfalls die Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdegegner und E.________ beschränkten, nicht hinreichend erstellen. 
Obwohl sie (die Vorinstanz) in den Angaben des Beschwerdegegners einige Ungereimtheiten erkenne, blieben für die Zeit bis Ende Juni 2010 diverse unüberwindbare Zweifel am Wissen des Beschwerdegegners über die Verwandtschaft zwischen D.________ und C.________ und/oder der deliktischen Herkunft der Gelder auf den Konten von D.________. Vorgeworfen werde dem Beschwerdegegner in der Anklage ein bewusstes Zusammenwirken mit anderen Personen bezüglich der Verschleierung der deliktischen Herkunft von Geldern. Eine blosse Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten für sich alleine reiche nicht aus und wäre auch durch die Anklage nicht abgedeckt. Es müsse bei der insofern unklaren Beweislage von der für den Beschwerdegegner günstigeren Sachlage ausgegangen werden. "In dubio pro reo" müsse somit angenommen werden, dass der Beschwerdegegner bis im Mai/Juni 2010 nichts von der Verbindung zwischen D.________ und C.________ sowie der möglichen Herkunft der Gelder aus einem Verbrechen gewusst habe bzw. dies auch nicht in Kauf genommen habe (Urteil S. 85 ff.). 
 
1.4.3.  
 
1.4.3.1. Mit dem pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz untergrabe die Bestrebungen zur Geldwäschereiprävention, zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht oder des Willkürverbots auf. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
1.4.3.2. Als unbegründet erweist sich die Rüge, die Vorinstanz sei methodisch falsch vorgegangen und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Die von der Beschwerdeführerin als "Zwischenfazit" bezeichnete vorinstanzliche Feststellung, dass die Version des Beschwerdegegners insgesamt nicht eindeutig widerlegt werden könne (Urteil S. 91 zweiter Absatz), bezieht sich - worauf der Beschwerdegegner vernehmlassungsweise zutreffend hinweist - auf die von der Vorinstanz zuvor thematisierten Zahlungen zwischen dem 15. November 2004 und dem 28. Juli 2006 von den Konten der K.________ auf das Konto der M.________ Anstalt bzw. die Angabe des Beschwerdegegners, dass es sich dabei um nicht deklarierte Gelder aus dem Vermögen seiner Familie in Griechenland und nicht (wie von der ersten Instanz angenommen) um Kickbackzahlungen in Zusammenhang mit den angeklagten Kompensationsgeschäften ab den Konten von D.________ bei der Bank B.________ handle (vgl. Urteil S. 90 f.; Vernehmlassung Beschwerdegegner S. 23). Die Vorinstanz gibt zu diesem Themenbereich zunächst die Aussagen des Beschwerdegegners, dessen Schwester und dessen Mutter wieder, hält fest, die Version des Beschwerdegegners könne nicht eindeutig widerlegt werden, und setzt sich in der Folge mit der Argumentation der ersten Instanz, die davon ausging, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen um Kickbackzahlungen in Zusammenhang mit den angeklagten Kompensationsgeschäften gehandelt habe, auseinander, wobei sie zum Schluss gelangt, dass sich die Kickbackzahlungen nicht hinreichend erstellen liessen. Der folgende Abschnitt, auf den sich die Beschwerdeführerin in ihrer Kritik ebenfalls bezieht, enthält das Fazit der Vorinstanz zu dem von ihr zuvor über mehrere Seiten hinweg thematisierten Wissen und Wollen des Beschwerdegegners hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Jahren 1999 bis zum Frühjahr 2010 (vgl. Urteil S. 86).  
Obwohl es zu bevorzugen gewesen wäre, wenn die Vorinstanz diesen Abschnitt klarer vom vorhergehenden Themenbereich (Kickbackzahlungen) abgegrenzt hätte, ergibt sich aus dem Inhalt eindeutig, dass es sich dabei um ein anderes bzw. weiteres Thema handelt. In ihrem Fazit hält die Vorinstanz fest, trotz Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdegegners, blieben für die Zeit bis Ende Juni 2010 diverse unüberwindbare Zweifel an seinem Wissen über die Verwandtschaft von D.________ sowie C.________ und/oder der deliktischen Herkunft der Gelder auf den Konten von D.________. Die erheblichen Zweifel ergeben sich aus ihren vorstehenden Ausführungen (Urteil S. 86 ff.; vgl. E. 1.4.2 hiervor). Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob der dem Beschwerdegegner in der Anklageschrift von der Beschwerdeführerin vorgeworfene Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel und Indizien erstellt werden kann. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe seit 1999 gewusst, dass die einbezahlten Gelder verbrecherischer Herkunft seien, und habe in Zusammenhang mit der Kundenbeziehung mit D.________ wiederholt gezielt falsche Angaben gemacht. Die Vorinstanz setzt sich mit den vorliegenden Beweismitteln und Vorbringen auseinander und gelangt zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschwerdegegner bewusst versucht hätte, die bankinternen Kontrollmechanismen durch falsche oder täuschende Angaben auszuhebeln, bzw. es verblieben diverse unüberwindbare Zweifel am Wissen des Beschwerdegegners an der deliktischen Herkunft der Gelder auf den Konten von D.________. "In dubio pro reo" müsse somit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bis im Mai/Juni 2010 nichts von der Verbindung zwischen D.________ und C.________ sowie der möglichen Herkunft der Gelder aus einem Verbrechen gewusst habe bzw. dies auch nicht in Kauf genommen habe. Dieses Vorgehen und die vorinstanzliche Begründung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die Vorinstanz weder die Plausibilität von verschiedenen Sachverhaltshypothesen würdigen oder die Wahrscheinlichkeit verschiedener Hypothesen abwägen noch die Sachverhaltshypothese des Beschwerdegegners belegen. Wie der Beschwerdegegner und die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen zutreffend vorbringen, verletzt das Vorgehen der Vorinstanz weder den Grundsatz "in dubio pro reo" noch erweist es sich als willkürlich. Auch begründet sie ihr Urteil hinreichend. 
 
1.4.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien widersprüchlich und offensichtlich willkürlich, sowie sinngemäss eine unzureichende Begründung geltend macht, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt. Wie sich aus den zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.4.2) ergibt, verkennt diese nicht, dass der Beschwerdegegner seinen Abklärungs- und Prüfpflichten nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Jedoch setzt sie sich mit den einzelnen Pflichtverletzungen auseinander und begründet schlüssig, weshalb daraus ihres Erachtens nicht auf ein zielgerichtetes Vorgehen bzw. eine bewusste Täuschung der bankinternen Kontrollstellen geschlossen werden könne. Auch führt sie aus, dass hinsichtlich der Check-Eingänge mangels Vorliegens der entsprechenden Formulare nicht festgestellt werden könne, welche konkreten Abklärungen der Beschwerdegegner diesbezüglich getroffen habe. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz ebenso wenig als erstellt erachtet, dass der Beschwerdegegner diesbezüglich falsche Angaben machte. Die Beschwerdeführerin setzt sich in diesem Punkt mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Soweit ihre Argumentation darauf fusst, dass der Beschwerdegegner wiederholt falsche Angaben gegenüber den bankinternen Stellen gemacht habe, verliert sie sich insbesondere bezüglich der Check-Eingänge in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Sie beschränkt sich weitestgehend darauf, zu behaupten, der Beschwerdegegner habe bewusst gegen seine Pflichten verstossen, womit sein Wissen um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte und sein Eventualvorsatz offensichtlich gegeben seien, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Bekanntmachung von D.________ mit dem Beschwerdegegner durch G.________, zu den teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdegegners und den angeblichen Kickbackzahlungen auseinanderzusetzen (vgl. hierzu auch Vernehmlassung Beschwerdegegner S. 21 ff.).  
Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie verfalle in Willkür, indem sie festhalte, selbst aus den festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschwerdegegners könne nicht auf dessen Eventualvorsatz geschlossen werden, da dieser für den Abschluss der (Geldwäscherei-) Geschäfte "bonusmässig" entlöhnt worden sei (Beschwerde S. 11 und 16 mit Hinweis auf Urteil S. 89), reisst sie die Erwägungen der Vorinstanz aus dem Zusammenhang. An der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stelle erwägt die Vorinstanz, selbst wenn der Beschwerdegegner bei seinen Abklärungen zu D.________ bei objektiver Betrachtung im Nachhinein die im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Standards nicht vollständig erfüllt habe, so sei dennoch äusserst fraglich, ob daraus klare Schlüsse bezüglich seines Wissens gezogen werden könnten. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe das vordergründige Interesse des dahingehend bonusmässig entlöhnten Beschwerdegegners und der Bank am Abschluss eines Geschäfts. Darin ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein "Freischein" zu erblicken, angeblich unwissentlich seine Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung zu verletzen. Aus der weiteren Begründung der Vorinstanz ergibt sich, dass sie aus den vagen und knappen Angaben des Beschwerdegegners im Kundenprofil von D.________ und seiner Passivität schliesst, dass er es nicht allzu genau habe wissen wollen. Sie erwägt, seine getätigten Abklärungen und Angaben wirkten mehrheitlich oberflächlich, ungenügend und beschönigend. Allerdings habe nie eine kontrollierende Stelle ein Veto eingelegt (Urteil S. 89). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend vor, aus dem Umstand, dass niemand den Täter von seinem strafbaren Verhalten abgehalten habe, dürfe nicht auf dessen fehlendes Wissen bzw. auf fehlenden Eventualvorsatz geschlossen werden. Dass die Vorinstanz dies annimmt, ist ihrem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus ihrer Begründung, dass sie davon ausgeht, der Beschwerdegegner habe die Hintergrundabklärungen nur oberflächlich vorgenommen, da er vom Geschäft profitiert habe und daher die genauen Umstände gar nicht so genau habe wissen wollen, daraus jedoch nicht auf eine bewusste Täuschung der kontrollierenden Behörde durch den Beschwerdegegner geschlossen werden könne. Diese Einschätzung der Vorinstanz mag zwar eher wohlwollend sein, jedoch führt der Umstand, dass eine gegenteilige Würdigung ebenfalls möglich gewesen wäre, nicht dazu, dass jene der Vorinstanz willkürlich ist (vgl. E. 1.3.1 hiervor). 
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen jedenfalls keine Willkür im vorinstanzlichen Schluss aufzuzeigen, wonach sich nicht erstellen lasse, dass der Beschwerdegegner bewusst versucht hätte bzw. in der Lage gewesen wäre, die bankinternen Kontrollmechanismen durch falsche oder täuschende Angaben auszuhebeln. 
 
1.4.3.4. Auch in Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Wissen des Beschwerdegegners ab Juli 2010 zeigt die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Einschätzung zu dessen Wissen bis Juni 2010 auf. Die Vorinstanz legt dar, dass sich die Ausgangslage spätestens ab Juli 2010 verändert habe, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt aus den vorhandenen Indizienbeweisen andere Schlüsse ziehe als für die Zeit davor. So stünden in der Gesamtbetrachtung zu viele Handlungen und Abläufe in engem zeitlichem Zusammenhang und es lägen zu viele Indizien vor (griechische Presseartikel, Konfrontation mit Compliance, Treffen mit D.________, fingierte Kunstgeschäfte mit N.________ und D.________, etc.), als dass ab Juli 2010 noch von einem Nichtwissen des Beschwerdegegners ausgegangen werden könnte bezüglich enger Verbindung zwischen D.________ und C.________ sowie der illegalen Herkunft der von D.________ eingebrachten Gelder. Aus diesem hinreichend erwiesenen bewussten Handeln des Beschwerdegegners spätestens ab Juli 2010 könnten jedoch keine klaren Rückschlüsse auf dessen Wissen zuvor gemacht werden. So lasse es sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdegegner erst 2010 in die möglichen Hintergründe der Gelder von D.________ eingeweiht worden sei und sich dafür entschieden habe, diesen zu unterstützen, anstatt ein transparentes Vorgehen zu wählen. Es bleibe dabei - so die Vorinstanz -, dass für die Zeit davor, d.h. von 1999 bis Juni 2010 "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdegegner betreffend die mögliche illegale Herkunft der Gelder nicht im Bilde gewesen sei (Urteil S. 92 ff.). Mit ihren Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die vorinstanzliche Würdigung, auf die sie im Übrigen nicht eingeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), offensichtlich unrichtig ist.  
 
1.4.3.5. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz "überrissene Anforderungen an den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB" stellt. Diese Einschätzung fusst insbesondere auf der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, dass die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten grundsätzlich Eventualvorsatz des Pflichtigen begründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Finanzintermediär seinen sich aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) ergebenden Sorgfaltspflichten, insbesondere der in Art. 6 GwG verankerten Abklärungspflicht, nicht nachkam, nicht zwingend auf (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei schliessen lässt. Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten auf einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruht, reicht nach der Rechtsprechung für den Nachweis des (Eventual-) Vorsatzes in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis StGB nicht aus (Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.4; 6S.56/2007 vom 30. März 2007 E. 3.3; CASSANI/VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 42 zu Art. 305bis StGB). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 (teilweise publiziert in: BGE 142 IV 276) ergibt sich nicht, dass eine Verletzung der Abklärungs- und Meldepflicht zwingend Eventualvorsatz hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei begründet. Dort wurde zwar ausgeführt, der dortige Beschwerdeführer habe, indem er die nötigen Abklärungen nicht vorgenommen habe, zumindest eventualvorsätzlich akzeptiert, dass die fraglichen Vermögenswerte mit einer Straftat im Sinne von Art. 305bis StGB zusammenhängen könnten. Allerdings weist der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass Gegenstand des besagten Urteils nicht der Vorwurf der Geldwäscherei war, sondern Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG, bei denen kein (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Gelder verlangt wird (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner S. 15 ff.). Zudem hat das Bundesgericht in besagtem Fall auf die konkreten Umstände abgestellt und nicht festgehalten, bei Verletzung der Abklärungspflicht sei stets Eventualvorsatz zu bejahen (Urteil 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.6.1 f., nicht publ. in: BGE 142 IV 276). Insofern trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verletzung von Abklärungs- und Meldepflichten begründe grundsätzlich Eventualvorsatz, nicht zu. Damit erweist sich auch ihr Einwand als unbegründet, die Vorinstanz handle offensichtlich willkürlich und verletze Bundesrecht, indem sie die Pflichtverletzungen "per se grundsätzlich" von der Würdigung des Anklagesachverhalts ausnehme und gar behaupte, dass "eine blosse Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten für sich alleine [...] nicht aus[reiche]" für die Annahme eines Eventualvorsatzes. Die Beschwerdeführerin lässt unberücksichtigt, dass die Vorinstanz zwar im Rahmen ihrer "einleitenden Anmerkungen zu den Aufgaben und zur Verantwortung eines Kundenberaters bei der Bank B.________" ausführt, ob der Beschwerdegegner den Pflichten hinreichend nachgekommen sei oder nicht, sei per se grundsätzlich nicht Gegenstand der Anklage, jedoch ergänzt, relevant sei dieser Punkt lediglich insofern, als diesbezüglich etwas zum Wissen und Wollen des Beschwerdegegners abgeleitet werden könne (Urteil S. 85). Die Vorinstanz erwägt einleitend zu ihren Erwägungen "zum Wissen und Wollen des Beschuldigten", die unter dem subjektiven Aspekt zu prüfende zentrale Beweisfrage sei, ob der Beschwerdegegner, wie es ihm die Anklage vorwerfe, ab der ersten Kontoeröffnung von D.________ bei der Bank B.________ gewusst habe, dass dieser lediglich ein Strohmann von C.________ gewesen sei und es sich bei den Geldern auf diesen Konten um solche mit deliktischer Herkunft gehandelt habe, respektive ob der Beschwerdegegner dies zumindest in Kauf genommen habe (Urteil S. 86 f.). Daraus wie auch aus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ergibt sich, dass die Vorinstanz allfällige Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners thematisiert und bei der Prüfung der obgenannten Beweisfrage neben weiteren Indizien berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin aus methodischer Sicht nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz bei der Feststellung und Würdigung der konkreten Umstände in Willkür verfällt, ist eine andere, vorstehend aufgrund der Kritik der Beschwerdeführerin bereits verneinte Frage (vgl. E. 1.4.3.3 f.).  
 
1.4.3.6. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Ebenso wenig verletzt der vorinstanzliche Schluss, wonach "in dubio pro reo" angenommen werden müsse, dass der Beschwerdegegner bis im Mai/Juni 2010 nichts von der Verbindung zwischen D.________ und C.________ sowie der möglichen Herkunft der Gelder aus einem Verbrechen wusste bzw. dies auch nicht in Kauf nahm, die Unschuldsvermutung. In Berücksichtigung der gesamten von der Vorinstanz festgestellten Umstände, einschliesslich der erstellten Unzulänglichkeiten bezüglich Angaben und Abklärungen, sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den (Eventual-) Vorsatz des Beschwerdegegners verneint und den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt erachtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich fest, indem sie bei der Prüfung des objektiven Tatbestands für den angeklagten Tatzeitraum nach Juli 2010 nicht von einem aktiven Tun des Beschwerdegegners ausgehe, den Begriff "genehmigen" falsch auslege und damit das Vorliegen einer tauglichen Tathandlung verneine.  
 
1.5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Anklageschrift werfe dem Beschwerdegegner eine "Genehmigung" der betreffenden, an sich unbestrittenen und nachweislich erfolgten Zahlungen vor. Zu prüfen sei jedoch, ob die vorgenommenen Transaktionen dem Beschwerdegegner zurechenbar seien. Diejenigen Zahlungen, die dieser als zuständiger Kundenberater selbst mit seiner Unterschrift oder seinem Kürzel auf den bankinternen Formularen bestätigte, seien ihm klar zurechenbar. Er habe damit aktiv auf die Ausführung der Zahlungen hingewirkt, wobei die technische Ausführung dann von einem Mitarbeiter der Abteilung Zahlungsverkehr vorgenommen wurde. Sie betrachte diejenigen Transaktionen, die nach der Beförderung zum "Head of Private Wealth Management EMEA" in V.________ im Herbst 2010 stattfanden und nicht von ihm, sondern von einem anderen Mitglied des Kundenberaterteams in U.________ visiert wurden, nicht als tatbestandsmässig. Die jeweiligen Zahlungsaufträge seien zwar an den Beschwerdegegner adressiert, aber nicht durch ihn zur Ausführung bearbeitet worden. Die Auslösung der Zahlungen seien nach entsprechender Prüfung der technischen Voraussetzungen durch andere Mitarbeitende vorgenommen worden. In zwei Fällen habe der Beschwerdegegner zwar eine E-Mail mit der Vorankündigung eines Zahlungsauftrags per Fax zur Ablage an eine Mitarbeiterin in U.________ weitergeleitet. Die eigentlichen Zahlungsaufträge seien jedoch per Fax und nach U.________ erfolgt, wo diese dann von Mitarbeitenden bearbeitet worden seien, obwohl sie zu Handen des Beschwerdegegners adressiert gewesen seien. Der Beschwerdegegner habe sich zwar nach Aussage von O.________ faktisch auch nach seinem Wechsel nach V.________ noch um die Kundenbeziehung zu D.________ gekümmert, weshalb die Zahlungsaufträge allesamt weiterhin an ihn gerichtet gewesen seien. Dennoch fehle es bei sämtlichen Zahlungen an die P.________ vom 11. Oktober bis 16. November 2011 an einer nachgewiesenen aktiven Handlung des Beschwerdegegners bei der Ausführung der Zahlungsaufträge im Sinne der angeklagten "Genehmigung". Als Unterlassung in dem Sinne, dass der Beschwerdegegner einer Pflicht zur Verhinderung der Zahlungsausführung nicht nachgekommen wäre, lasse sich die Anklage nicht auslegen. Angeklagt sei vielmehr eine aktive Handlung, die sich in den genannten Fällen nicht hinreichend erstellen lasse. Dasselbe gelte für die Überweisung von Fr. 40'000.-- an Q.________ vom 5. April 2012. Der Zahlungsauftrag sei zwar namentlich an den Beschwerdegegner gerichtet gewesen. Es fehle jedoch an jeglichen Belegen, dass er an der Zahlungsauslösung aktiv beteiligt gewesen sei und diese somit "genehmigte". Dass gemäss Anklage sowohl bei der Zahlung an Q.________ als auch bei der Überweisung an P.________ vom 3. Juni 2011 (AKZ 1.1.3.8.5) eine Blankounterschrift von R.________ verwendet worden sein soll, vermöge daran nichts zu ändern. Selbst wenn es sich um Blankounterschriften gehandelt habe, so lägen keine Beweise vor, dass der damals in V.________ tätige Beschwerdegegner in irgendeiner Art an deren Vorfertigung und der Einreichung der damit versehenen Zahlungsaufträge bei der Bank B.________ in U.________ beteiligt gewesen wäre. Somit seien einzig die angeklagten Handlungen gemäss den AKZ 1.1.3.5.1, 1.1.3.5.2, 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2 dem Beschwerdegegner zurechenbar. Die Gesamtdeliktssumme betrage demgemäss Fr. 50'000.-- und EUR 410'000.-- (Urteil S. 97 ff.).  
 
1.5.3. Dem Beschwerdegegner wird in AKZ 1.1.3.7 und 1.1.3.8.3 bis 1.1.3.8.7 - wie in der Mehrheit der anderen AKZ - vorgeworfen, er habe einen konkreten Zahlungsauftrag "genehmigt". Wie er die Zahlungsaufträge konkret genehmigt haben soll, wird - anders als beispielsweise in AKZ 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2, wo umschrieben wird, dass er den fraglichen Zahlungsauftrag mittels handschriftlichem Vermerk über eine telefonische Rückbestätigung sowie mit Unterschrift genehmigt habe - weder als aktives Handeln noch als Unterlassung beschrieben. Insofern erscheint bereits fraglich, ob die Tathandlung in der Anklageschrift hinreichend umschrieben ist. Auch mit ihrem Hinweis auf die verschiedenen möglichen Bedeutungen des Worts "Genehmigung" macht die Beschwerdeführerin deutlich, dass es einer ausführlicheren Beschreibung der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Tathandlung bedurft hätte, wie dies in anderen AKZ auch gemacht wurde. Der Umstand, dass im grössten Teil der anderen AKZ festgehalten wird, mit welcher konkret dargelegten aktiven Handlung der Beschwerdegegner einen Zahlungsauftrag genehmigt haben soll, spricht ebenfalls dafür, dass eine "Genehmigung mittels Unterlassung" explizit hätte umschrieben werden müssen, was - soweit ersichtlich - in keiner AKZ gemacht wurde. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, dass dem Beschwerdegegner in den fraglichen AKZ nicht im Sinne einer Unterlassung vorgeworfen werde, er sei einer Pflicht zur Verhinderung der Zahlungsausführung nicht nachgekommen. Da damit dem Beschwerdegegner in den fraglichen AKZ kein strafbares Unterlassen vorgeworfen wird, braucht auf die von der Beschwerdeführerin genannte Rechtsprechung, wonach sich ein Finanzintermediär der Geldwäscherei durch Unterlassen schuldig machen kann (vgl. BGE 136 IV 188 E. 6), nicht eingegangen zu werden.  
 
1.5.4. Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangt, eine (angeklagte) aktive Handlung sei in den fraglichen AKZ nicht erstellt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass in der Anklageschrift weder ein Unterlassen noch eine aktive Handlung umschrieben wird, mithin wird dem Beschwerdegegner einzig das "Genehmigen" der Zahlungsaufträge vorgeworfen. Mangels Willkürrüge stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die jeweiligen Zahlungsaufträge zwar an den Beschwerdegegner, der zu diesem Zeitpunkt am Hauptsitz der Bank in V.________ tätig war, adressiert waren, jedoch nicht durch ihn zur Ausführung bearbeitet wurden, sondern die Auslösung der Zahlungen nach entsprechender Prüfung durch andere Mitarbeitende in U.________ vorgenommen wurde. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdegegner in zwei Fällen eine E-Mail zur Ablage einer Mitarbeiterin in U.________ weiterleitete, nicht als aktive Handlung bei der Ausführung der Zahlungsaufträge im Sinne der angeklagten "Genehmigung" wertete. Die eigentlichen Zahlungsaufträge erfolgten auch in diesen beiden Fällen von der Beschwerdeführerin unbestritten per Fax nach U.________, wo sie von Mitarbeitenden bearbeitet wurden. Folglich können dem Beschwerdegegner die fraglichen Transaktionen nicht zugerechnet werden und die Freisprüche betreffend AKZ 1.1.3.7 und 1.1.3.8.3 bis 1.1.3.8.7 erweisen sich als rechtskonform.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie verletze Bundesrecht und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich fest, indem sie eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 StPO und Art. 9 BV) durch die Beschwerdeführerin annehme und basierend darauf das Strafmass von 720 auf 360 Strafeinheiten reduziere. Dabei prüfe die Vorinstanz den Ausstand der Vertreter der Beschwerdeführerin anstelle der eigentlich zuständigen Beschwerdeinstanz und kritisiere die Verfahrensführung (der Beschwerdeführerin) in einem anderen, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, womit sie ihre Kompetenzen klar überschreite (Art. 59 Abs. 1 lit. b, Art. 393 und Art. 398 Abs. 2 StPO) und ihrerseits den Fairness- (Art. 3 Abs. 2 StPO) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO) verletze. Auch setze sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht mit den Erwägungen der Beschwerdekammer in deren Beschlüssen BB.2018.3/BP.2018.11 vom 27. März 2018 und BB.2021.147 vom 25. Mai 2022 und den Ausführungen der ersten Instanz auseinander, womit sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nachkomme (Art. 81 Abs. 3 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) und einseitig zu Gunsten des Beschwerdegegners handle. Ferner habe sie eine einseitige und voreingenommene Einvernahme des Beschwerdegegners durchgeführt (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 Abs. 2 StPO sowie von Art. 143 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 9 BV) und grundlose Aktenbeizüge und Editionen einseitig zu Gunsten des Beschwerdegegners angeordnet (Verletzung von Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 197 und Art. 265 StPO).  
 
2.2. Die Vorinstanz prüft die Kritik des Beschwerdegegners an der Verfahrensführung der Beschwerdeführerin ausführlich und gelangt zum Schluss, dass insgesamt diverse Unklarheiten bestünden, die sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht eindeutig klären liessen. Sie (die Vorinstanz) sei jedenfalls aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die Akten konnexer Verfahren zu edieren. Klar festzustellen sei Folgendes: Aufgrund des Beizugs der Verfahrensakten zum Strafverfahren der Bundesanwaltschaft SV.12.0528 gegen D.________ habe sich herausgestellt, dass in diesen Akten für die Verteidigung wesentliche Unterlagen enthalten gewesen seien, die im Verfahren gegen den Beschwerdegegner hätten beigezogen werden müssen. Weshalb die Beschwerdeführerin der Verteidigung nicht spätestens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen D.________ vollständige Akteneinsicht gewährt habe, um in Achtung des Fairnessgebots, der Grundsätze von Treu und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs vollständige Transparenz zu schaffen, sei für sie nicht nachvollziehbar. Der fehlende Aktenbeizug sei im Berufungsverfahren zwar nachgeholt und dem Beschwerdegegner somit in diesem Verfahrensstadium das rechtliche Gehör gewährt worden. Allerdings sei seine Verteidigung im Rahmen der Strafuntersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren erschwert gewesen, was strafmindernd zu berücksichtigen sei. Weiter sei festzustellen, dass die Durchführung von informellen Besprechungen und Kontakten mit am Verfahren beteiligten Personen, die nicht detailliert dokumentiert seien, grundsätzlich geeignet seien, Zweifel an einer ausgewogenen und fairen Strafuntersuchung zu wecken. Daher sei ein solches Vorgehen, soweit möglich, zu vermeiden. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachte sie die erwähnte Verfahrensführung im Lichte der Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO sowie Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV als problematisch und ungenügend. Es liessen sich zwar keine derart krassen Verletzungen von Amtspflichten erstellen, die geradezu eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner zur Folge haben müssten. In der Summe wirke sich die intransparente Verfahrensführung allerdings im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd aus. Die Verwertbarkeit der Beweise werde hingegen nicht generell tangiert (Urteil S. 14 ff.). Die Vorinstanz reduziert die Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB und in Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Fairnessgebots als besondere Strafzumessungstatsachen um die Hälfte von 720 auf 360 Strafeinheiten (Urteil S. 113 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 142 IV 196 E. 1.5; 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4.3). Die Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verleiht aber nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, sondern setzt dieses voraus (BGE 139 IV 121 E. 4.2; 133 IV 121 E. 1.1). Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat bzw. für dessen gleichmässige Durchsetzung sie verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 1 StPO). Mithin ist die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Bundesgericht beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchen oder um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 134 IV 36 E. 1.4.3 und 1.4.5; Urteile 7B_948/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.1; 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 114). Zwar sind diese Voraussetzungen und damit die materielle Beschwer der Staatsanwaltschaft in der Regel gegeben. Das rechtlich geschützte Interesse kann jedoch nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzelfall durch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft begründet werden (Art. 42 Abs. 1 BGG), sofern es nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 148 IV 275 E. 1.3; Urteile 7B_948/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.1; 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 114).  
 
2.3.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.  
Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils und damit vorliegend das Urteilsdatum des vorinstanzlichen Urteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.1; 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023 E. 2.4.4; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). 
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). 
 
2.4. Wie dargelegt wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Feststellung, sie (die Beschwerdeführerin) habe mit ihrer Verfahrensführung das Fairnessgebot verletzt. Soweit sie aufzeigt, dass die Strafe ohne Berücksichtigung der Verletzung des Fairnessgebots höher ausgefallen wäre, verfolgt sie offensichtlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, woraus sich ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ergibt. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Strafe - neben der Verletzung des Fairnessgebots - insbesondere auch gestützt auf Art. 48 lit. e StGB reduziert, da zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bald 13 Jahre der geltenden Verjährungsfrist von 15 Jahren verstrichen waren und sich der Beschwerdegegner während der langen Dauer des Strafverfahrens wohl verhalten hat. Die Vorinstanz hält fest, es liege ein deutlich vermindertes Strafbedürfnis vor, dem mit einer deutlichen Strafminderung Rechnung zu tragen sei (Urteil S. 113 f.). Die Vorinstanz nennt zwar keine konkreten Zahlen, ihre Formulierung lässt jedoch darauf schliessen, dass der grösste Teil der Reduktion der Strafe von 720 auf 360 Strafeinheiten auf dem Wohlverhalten während langer Dauer im Sinne von Art. 48 lit. e StGB beruht. Letztlich kann die Frage offenbleiben, da die von der Vorinstanz vorgenommene Halbierung auch bei alleiniger Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB ermessenskonform ist und die ausgesprochene Geldstrafe von 360 Tagessätzen im Ergebnis innerhalb ihres sachrichterlichen Ermessens liegt. Damit erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Strafzumessung von Vornherein als unbegründet, ohne dass näher darauf einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von diversen Bestimmungen darin erblickt, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner in suggestiver Weise befragt und "umfangreiche fishing expeditions" durchgeführt habe, jedoch nicht aufzeigt, dass bzw. inwiefern eine allfällige Rechtsverletzung Auswirkungen auf die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs hätte, legt sie ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils weder hinreichend dar, noch ist dieses offensichtlich gegeben. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin argumentiert, das der Vorinstanz vorgeworfene Verhalten habe zu einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geführt. Zwar würde dies grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs betreffen, jedoch genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang offensichtlich den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Insgesamt erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
3.  
Ihre Anträge betreffend Einziehung und Ersatzforderung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet die Beschwerdeführerin nicht bzw. allenfalls sinngemäss mit dem beantragten Schuldspruch, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Es sind keine Kosten zu erheben, da die unterliegende Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis ohne Vermögensinteresse gehandelt hat (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Bundesanwaltschaft, hat jedoch den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres