Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_410/2025
Urteil vom 24. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 10. Oktober 2024 (SK 24 109).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am
10. Oktober 2024 wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Fälschens von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Freiheitsstrafe sei auf 10 Monate zu reduzieren und bedingt auszusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366
E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Bemessung der Freiheitsstrafe von 54 Monaten für die Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er hält eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten für angemessen.
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die Anforderungen an deren Begründung nach Art. 50 StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Das Gericht kann Elemente, die ihm ohne Missbrauch seines Ermessens als irrelevant oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, unberücksichtigt lassen. Die Begründung muss die verhängte Strafe rechtfertigen und es ermöglichen, die getroffene Entscheidung nachzuvollziehen. Nur einer verbesserten oder vollständigeren Begründung wegen kommt eine Gutheissung der Beschwerde jedoch nicht in Betracht, wenn die getroffene Entscheidung insgesamt als rechtskonform erscheint
(BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz wendet sich zuerst den objektiven Tatkomponenten zu. Sie hält zum Ausmass der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts fest, in der Wohnung des Beschwerdeführers seien insgesamt 3'899.2 Gramm reinen Heroins sichergestellt worden. Zusätzlich dokumentiere die Anklageschrift 19 Übergaben von Heroingemisch in der Wohnung des Beschwerdeführers an B.________ bzw. an der U.________strasse an C.________ im Gesamtumfang von
10'799 Gramm. Das Heroin sei in der Wohnung des Beschwerdeführers gestreckt und portioniert worden. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von mindestens 20 % betreffend die Menge von
10'799 Gramm Heroingemisch komme 2'159.8 Gramm reinen Heroins zum in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Heroin hinzu. Dies ergebe total 6'059 Gramm reinen Heroins. Gestützt auf die "Tabelle Hansjakob" sei bei 6 Kilogramm reinen Heroins von einer Einstiegsstrafe von 95 Monaten auszugehen.
2.2.2. Was die Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns anbelangt, stellt die Vorinstanz den nicht besonders langen Deliktszeitraum von zwei Monaten der hohen deliktischen Intensität gegenüber. Sie verweist auf den Umschlag mehrerer Kilogramm reinen Heroins. Der Beschwerdeführer habe sich daran während zweier Monate als Logisgeber beteiligt. Insgesamt wiege die hohe Intensität des Drogenhandels die kurze Deliktsdauer auf.
Weiter trägt die Vorinstanz der Bandenmässigkeit straferhöhend Rechnung, was zulässig ist. Die Berücksichtigung mehrerer Qualifikationsmerkmale im Rahmen des Verschuldens, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3; 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2; 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Zur Bandenmässigkeit führt die Vorinstanz aus, dass es nicht bloss um eine lose strukturierte, kleinere Bande geht, sondern um eine aus dem Ausland gesteuerte, grössere kriminelle Organisation mit klaren Strukturen und Aufgabenteilungen, die für einen enormen Umschlag von Heroin verantwortlich ist. Dies habe sich der Beschwerdeführer, auch wenn er selbst nicht Teil der Bande gewesen sei, bis zu einem gewissen Grad anrechnen zu lassen. Die Bandenmässigkeit wirke sich deutlich verschuldenserhöhend aus. Gleichzeitig berücksichtigt die Vorinstanz, dass die professionelle Struktur der Organisation massgeblichen Einfluss auf die hohe Intensität und Häufigkeit des Drogenhandels gehabt haben dürfte. Da diese Umstände bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt wurden, erfolge für die zusätzliche Qualifikation der Bandenmässigkeit nur eine Straferhöhung um 12 Monate.
Was die Hierarchiestufe des Beschwerdeführers betrifft, hält die Vorinstanz fest, er sei als Logisgeber ohne Weisungsbefugnis am unteren Ende zu verorten. Er habe nur als Gehilfe und nicht als Mittäter gehandelt. Allerdings habe er nicht nur die Wohnung zur Verfügung gestellt. Vielmehr sei er zumindest teilweise auch an der Entsorgung deliktspezifischer Abfälle beteiligt gewesen, habe B.________ mitgeteilt, wenn D.________ Zigaretten benötigt habe und habe für D.________ Essen eingekauft. Damit sei er zumindest in geringem Masse in die Arbeitsteilung involviert gewesen. Für seine Dienste sei ein die Gesamtmiete übersteigender Betrag vorgesehen gewesen. Eine besondere kriminelle Energie legte der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz nicht an den Tag. Auch eine Identifikation mit der Bande sei ausgeblieben. Insgesamt sei die Strafe wegen der hierarchisch untergeordneten Stellung um 43 Monaten zu mindern.
2.2.3. Zu den subjektiven Tatkomponenten hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Gehilfenschaft und der Bandenmässigkeit direktvorsätzlich gehandelt und hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation eventualvorsätzlich. Sein Beweggrund sei rein pekuniär gewesen. Die Ausgangsstrafe sei basierend auf der Drogenmenge festgesetzt worden. Daher wirke sich das eventualvorsätzliche Handeln hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation verschuldensmindernd aus. Den direkten Vorsatz betreffend die Gehilfenschaft sowie die Bandenmässigkeit und das pekuniäre Motiv gewichtet die Vorinstanz neutral, zumal finanzielle Beweggründe beim Betäubungsmittelhandel die Regel seien. Allerdings liege der Eventualvorsatz bezüglich der mengenmässigen Qualifikation nahe am direktvorsätzlichen Handeln. Insgesamt erscheine ein Abzug von 10 Monaten als angemessen.
2.2.4. Die Täterkomponenten gewichtet die Vorinstanz neutral und gelangt so zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, bei welcher der bedingte oder teilbedingte Vollzug ausser Betracht fällt.
2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt und einzelne Beweise einseitig gewürdigt. Die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts habe dazu geführt, dass seine Strafe zu hoch ausgefallen sei. Allerdings erschöpfen sich seine diesbezüglichen Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. So kritisiert er beispielsweise, dass die Vorinstanz aus den Telefonmitschnitten herleitet, dass er um die Rolle von D.________ im Drogenhandel für die kriminelle Organisation wusste. Doch er legt nicht ansatzweise dar, weshalb die sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Vielmehr präsentiert er lediglich seine eigene Sicht der Dinge. Gleiches gilt, wenn er die Entsorgung deliktspezifischer Abfälle bestreitet. Auch hier plädiert er in unzulässiger Weise wie in einem Appellationsverfahren, wenn er vorbringt, er sei während der Observationen nie beim Entsorgen von solchen Abfällen beobachtet worden. Gleiches gilt, wenn er behauptet, die Polizei habe B.________ die diesbezüglichen belastenden Aussagen "praktisch in den Mund gelegt". Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür auf, indem er die Aussagen von B.________ und D.________ einfach nach seinem Belieben würdigt. Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel anruft, verkennt er, dass diesem im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. oben E. 1.2).
2.3.2. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in Bezug auf die qualifizierte Drogenmenge von einem Eventualvorsatz an der Grenze zum direkten Vorsatz ausgeht. Allerdings hält er den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen bloss entgegen, dass sämtliche Drogen und Utensilien im Zimmer von D.________ gefunden worden seien und dass er sich tagsüber ausser Haus aufgehalten habe. Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen, zeigt er nicht auf. Insbesondere widerlegt er die Hinweise auf einen direkten Vorsatz nicht, nämlich die Dauer der Beherbergung, die Entschädigung, die deliktspezifischen Abfälle, sein Wissen um die zentrale Stellung von D.________ und dessen Drogenhandel.
2.3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung der Drogenmenge bei der Strafzumessung. Er hält das Abstellen auf die Drogenmenge für willkürlich und unhaltbar. Auch diese Rüge ist unbegründet. Denn die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass das Betäubungsmittelstrafrecht dem Schutz der Volksgesundheit dient (BGE 122 IV 211 E. 4) und dass die Drogenmenge ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts darstellt, da die Gefährdung der Volksgesundheit umso grösser ist, je mehr Drogen in Umlauf gebracht werden. Als Orientierungshilfe konsultiert sie die sogenannte "Tabelle Hansjakob" (THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997 S. 233 ff.; vgl. auch FINGERHUTH/TSCHURR, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB sowie FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 44 zu Art. 47 BetmG). Sie verweist zutreffend auf das Urteil 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2, wonach es zulässig ist, die "Tabelle Hansjakob" als Orientierungshilfe heranzuziehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zuerst eine hypothetische Einsatzstrafe bestimmt und dann unter Berücksichtigung der weiteren relevanten Umstände zur verschuldensangemessenen Gesamtstrafe gelangt. Sie erwägt schlüssig, dass neben der Betäubungsmittelmenge die hierarchische Stellung des Täters im Drogenhandel von Bedeutung ist. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, trägt die Vorinstanz gestützt auf Art. 25 StGB strafmildernd Rechnung. Diese Methodik steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis.
2.3.4. Zur "weiteren Begründung der Höhe der beantragten Freiheitsstrafe" verweist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer "grundsätzlich auf den Parteivortrag der Unterzeichnenden vor Obergericht" samt Audioaufnahme. Dies ist offensichtlich unzulässig. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften oder Parteivorträge reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1). Entsprechend ist auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Gleiches gilt, wenn er in seiner Beschwerdeschrift unter dem Titel "Ausführungen zur konkreten Strafzumessung" lediglich seine vorinstanzlichen Argumente wiederholt, ohne anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll.
2.4. Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe von 54 Monaten für die Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu beanstanden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt