Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_872/2024
Urteil vom 24. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Betschart F.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Manfred Dähler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige einfache Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. August 2024 (SU240003-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, sie habe am 11. März 2022 um
16.08 Uhr, auf dem B.________-Parkplatz, U.________, in V.________ als Lenkerin eines Personenwagens durch fahrlässiges Nichtbeherrschen ihres Fahrzeugs beim Rückwärts Ausparken das rechts von ihr geparkte Motorrad zu Fall gebracht und einen Sachschaden verursacht. Weiter wird ihr vorgeworfen, sich nach dieser Kollision mit Sachschaden pflichtwidrig verhalten zu haben, indem sie von der Kollisionsstelle weggefahren sei, obschon sie das auf dem Boden liegende Motorrad bemerkt habe, ausgestiegen sei und versucht habe, dieses wieder aufzustellen, wobei sie Beschädigungen am Motorrad hätte bemerken können.
B.
Das Bezirksgericht Horgen sprach A.________ mit Urteil vom
27. Oktober 2023 der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 400.--. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. August 2024 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2024 sei aufzuheben und sie sei von allen Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen. Ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei, womit sich der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin als gegenstandslos erweist.
2.
2.1. In prozessualer Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe Art. 406 StPO und Art. 6 EMRK verletzt, indem sie auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und das schriftliche Verfahren angeordnet habe. Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, es sei ihr kein rechtliches Gehör zur Frage des schriftlichen Verfahrens eingeräumt worden.
2.2.
2.2.1. Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren unabhängig von einem Einverständnis der Parteien behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn allein der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, bei welchen die Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz ohnehin beschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO) und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn lediglich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (lit. d) sowie wenn Massnahmen im Sinne der Art. 66-73 StGB , namentlich Einziehungsentscheide, angefochten sind (lit. e; BGE 147
IV 127 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Art. 406 StPO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Die Bestimmung entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Die angeschuldigte Person hat im Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren
(BGE 147 IV 127 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 217 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
Ein Vernehmlassungsverfahren betreffend die Art des Verfahrens ist nicht vorgesehen (MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Rz. 4 zu Art. 406 StPO; vgl. auch SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 406 StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 2 zu Art. 406 StPO).
2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO zulässig, da unbestrittenermassen eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens ist und im Berufungsverfahren keine Verurteilung für ein Verbrechen oder ein Vergehen möglich war. Im vorliegenden Fall führte die erste Instanz eine öffentliche Verhandlung durch. Die Angelegenheit war sodann auch von geringerer Bedeutung, zumal die Beschwerdeführerin zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt wurde (vgl. Urteil 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4 mit Hinweis). Zwar hat die Beschwerdeführerin den Sachverhalt bestritten. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhielt, war ihre Prüfungsbefugnis in tatsächlicher Hinsicht auf Willkür beschränkt (Art. 398 Abs. 4 StPO) und es war ihr möglich, die sich stellenden Fragen anhand der Akten zu beurteilen. Angesichts der bereits vorhandenen Aussagen war sodann weder eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin noch des Zeugen notwendig. In einer Gesamtwürdigung der Umstände erweist sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Vorinstanz auch als mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar (vgl. BGE 147 IV 127
E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2; Urteil 6B_211/2021 vom 2. August 2021 E. 5.3). Ebenso war die Vorinstanz nicht gehalten, eine Vernehmlassung zur Art des Verfahrens durchzuführen und die Beschwerdeführerin vor Erlass des diesbezüglich ergangenen einfachen verfahrensleitenden Beschlusses (Art. 80 Abs. 3 StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1571) anzuhören. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten unbegründet.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin beim Rückwärts Ausparken das auf dem Nachbarparkfeld abgestellte Motorrad gestreift und dadurch zu Fall gebracht habe.
3.2.
3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 V 366 E. 3.3; 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2;
143 IV 500 E. 1.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.2.2. Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_38/2022 vom11. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_1047/2018 vom19. Februar 2019 E. 1.1.2; vgl. auch Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4 und 6B_60/2024 vom 18. März 2024 E. 2).
3.2.3. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73E. 5.2.2;
144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2).
4.
4.1. Vorliegend stützten sich die erste Instanz und, ihr folgend, die Vorinstanz weitgehend auf die Aussagen des Zeugen C.________ anlässlich seiner Einvernahme durch das Statthalteramt vom 19. Juni 2023. Er sagte zusammenfassend aus, er habe zum Tatzeitpunkt gesehen, dass auf der rechten Seite des Parkfelds, auf dem das Fahrzeug der Beschwerdeführerin geparkt habe, ein Motorrad gestanden habe. Er habe beobachtet, wie die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug rückwärts ausgeparkt habe. Zwar habe er nichts gehört, allerdings habe er gesehen, wie das Motorrad umgekippt sei, während die Beschwerdeführerin in ihrem Fahrzeug rückwärts gefahren sei. In der Folge habe sie ihr Fahrzeug frontal zum Motorrad angehalten und sei ausgestiegen. Nachdem sie vergeblich versucht habe, dieses aufzustellen, sei sie weiter in Richtung Ausfahrt des Parkplatzes gefahren. Die erste Instanz und, ihr folgend, die Vorinstanz erachteten diese Ausführungen als sachlich und plausibel. So habe er sich an Einzelheiten erinnert und sei in der Lage gewesen, die involvierten Fahrzeuge auf einer Karte des Unfallorts einzuzeichnen. Gleichzeitig habe er zurückhaltend zu Protokoll gegeben, die konkrete Kollision weder gehört noch gesehen zu haben, da dies von seinem Blickwinkel aus schwierig gewesen sei. Gründe, weshalb seinen Ausführungen nicht gefolgt werden sollte, seien keine ersichtlich, zumal er kein tatsächliches oder rechtliches Interesse am Ausgang des Prozesses habe und auch nicht in einer persönlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin stehe. Zudem seien seine Aussagen unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB erfolgt, was seine Glaubwürdigkeit leicht zu erhöhen vermöge.
4.2. Insbesondere erwog die Vorinstanz, die Möglichkeit einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem Motorrad könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Zeuge die Berührung bzw. Kollision weder gesehen noch gehört habe. Denn dieser habe angegeben, dass an seinem Auto kein Fenster offen gewesen sei. Im Übrigen sei er rechts vom geparkten Motorrad gesessen, und die Beschwerdeführerin habe links vom Motorrad ausgeparkt. Deshalb erstaune es auch nicht, dass er den eigentlichen Kontakt zwischen den Fahrzeugen aufgrund des Blickwinkels nicht habe sehen können. Er habe glaubhaft (und unbestritten) geschildert, dass er aus seinem Fahrzeug direkte Sicht auf das Motorrad gehabt habe, da kein Auto dazwischen gestanden sei. Das Motorrad sei auf der rechten Seite geparkt gewesen und auf einem Ständer gestanden, wobei er nicht mehr zu hundert Prozent sagen könne, ob es ein Doppelmittelständer oder ein Schrägständer gewesen sei. Dann habe er gesehen, wie das Fahrzeug, welches gegen die Wand geparkt gewesen sei, rückwärts ausgeparkt habe, und dass das Motorrad während des Rückwärtsfahrens des Personenwagens umgefallen bzw. umgekippt sei.
Zudem stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe vor erster Instanz selbst erklärt, dass es schon stimmen werde, wenn der Zeuge behaupte, das Motorrad sei gerade dann umgefallen. Sie habe aber mit dem nichts zu tun, sie sei zu weit weg gewesen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin auch konstant geschildert, dass sie nach dem Einkaufen von links gekommen sei und das Motorrad, welches rechts von ihr gestanden sei, nicht gesehen habe, als sie eingestiegen und weggefahren sei, zumal ihr Auto ziemlich hoch sei. Die Vorinstanz erachtete es zwar nicht als unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin das Motorrad in diesem Zeitpunkt nicht mehr gesehen habe, doch vermöge dies sie nicht zu entlasten. Vielmehr habe sie damit selber zugegeben, dass sie das Motorrad bzw. dessen Position und ihren eigenen Abstand zu diesem im Zeitpunkt der Rückwärtsfahrt nicht mehr im Blick gehabt habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin zwar angegeben, trotz offenem Fenster keine Kollision gehört zu haben. Dabei handle es sich jedoch um eine abstreitende Behauptung, zumal ein umfallendes Motorrad nach allgemeiner Lebenserfahrung Geräusche verursache. Aufgrund ihres gesamten Verhaltens sei davon auszugehen, dass sie die Kollision mit dem Motorrad bemerkt habe.
Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin habe die erste Instanz zudem Alternativszenarien geprüft, welche das Umfallen des Motorrades plausibler bzw. besser erklären könnten als die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Streifkollision, beispielsweise ein Windstoss oder dass das Motorrad von selber umgefallen sei. Angesichts der Aussagen des Zeugen und der Beschwerdeführerin selbst habe sie alternative Ursachen für das Umkippen des Motorrads, namentlich einen Windstoss, jedoch mit überzeugender Begründung ausgeschlossen und willkürfrei und überzeugend festgehalten, dass kein anderer Grund als eine Streifkollision dafür in Frage komme.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass der einzige Belastungszeuge nur im Vorverfahren, jedoch nie gerichtlich einvernommen worden sei, obwohl sich die Verurteilung sowohl bezüglich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG) als auch des pflichtwidrigen Verhaltens nach dem Unfall (Art. 92Abs. 1 SVG) einzig auf dessen Aussage stütze. Namentlich sei der Zeuge nie danach gefragt worden, ob sie beim Rückwärts Ausparken auf das Parkfeld des Motorrads ausgeschwenkt sei, obwohl eine solche "Linienführung des Autos technisch/physikalisch notwendige Voraussetzung für eine Berührung und Streifkollision wäre". Mithin habe die Vorinstanz verkannt, dass die erste Instanz ihr Ermessen unterschritten habe, als sie den Belastungszeugen nicht selbst befragt habe. Dadurch habe sie sowohl Art. 343 Abs. 3 StPO als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
5.2. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat das Gericht alle für die Urteilsbildung wesentlichen Fakten möglichst selbst, unvermittelt und direkt in der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen und die richterliche Überzeugung soll sich auf eigene sinnliche Wahrnehmung stützen (BGE 116 Ia 305 E. 3). Es gilt kein striktes, sondern ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (vgl. Art. 299, Art. 308 Abs. 1 und Art. 343
Abs. 3 und Art. 350 Abs. 2 StPO ). Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenscheine. Ziel ist es, eine korrekte Beweiswürdigung sicherzustellen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).
Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sogenannten "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen.
Art. 343 Abs. 3 StPO verankert eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel aber nicht für das Rechtsmittelverfahren. In diesem hat eine unmittelbare Beweisabnahme (nur) zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Auch in diesem gilt zudem der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (zum Ganzen: Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts geltend macht, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen C.________ oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beim Statthalteramt in Frage stellen würden. Sodann wird weder vorgebracht noch ist anderweitig ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall in besonderem Ausmass auf das Aussageverhalten oder den persönlichen Eindruck des Zeugen angekommen wäre, welche sein Erscheinen vor Gericht erfordert hätten. Entgegen der Beschwerdeführerin stützten sich die erste Instanz bzw. die Vorinstanz sodann (wie gezeigt) nicht allein auf die Äusserungen des Zeugen, sondern auch auf die im Polizeirapport vom 15. März 2022 festgehaltenen Beobachtungen am Unfallort (insbesondere betreffend den Sachschaden am Motorrad) sowie die Aussagen und Zugeständnisse der Beschwerdeführerin beim Statthalteramt und anlässlich der Hauptverhandlung. Des Weiteren wurden die Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin im Vorverfahren insofern gewahrt, als ihr Verteidiger an der Einvernahme teilnahm und dem Zeugen Ergänzungsfragen stellte. Schliesslich schloss die erste Instanz bzw. die Vorinstanz alternative Ursachen für das Umkippen des Motorrads in willkürfreier Weise aus, so dass auch die Frage, ob und wie weit die Beschwerdeführerin beim Rückwärtsfahren auf das Parkfeld, auf dem das Motorrad stand, ausgeschwenkt ist, nicht vertieft werden musste. Im Ergebnis blieb das erstinstanzliche Gericht innerhalb seines Ermessens, wenn es bei dieser Ausgangslage auf die Befragung des Zeugen C.________ verzichtete.
5.4. Mit ihren weiteren Ausführungen verfällt die Beschwerdeführerin grösstenteils in rein appellatorische Kritik, wenn sie den schlüssigen Erwägungen der ersten Instanz bzw. der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. Das gilt etwa, soweit sie vorbringt, wie die Aussagen des Zeugen sowie ihre eigenen ihres Erachtens zu würdigen gewesen wären. Soweit es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um - letztinstanzlich unzulässige - appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handelt, ist dazu Folgendes festzuhalten:
5.4.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, wie schon vor den Vorinstanzen, auch im Verfahren vor Bundesgericht die ungenügende polizeiliche Spurensicherung. Dadurch sei der Entlastungsbeweis vereitelt worden, dass sich die Fahrzeuge nicht berührt hätten. Zwar mag es zutreffen, wie sie geltend macht, dass die Asservierung von Mikrospuren auf dem Motorrad mittels eines Klebebands für die Polizei mit einem geringem Aufwand verbunden gewesen wäre. Dass diese hier angesichts des geringen Schadens am Motorrad unterblieb, schadet jedoch nicht, wie schon die erste Instanz festhielt, da sich der massgebende Sachverhalt bereits aus den erhobenen Beweismitteln (Beobachtungen des Zeugen und Aussagen der Beschwerdeführerin) schlüssig erstellen liess. Auch weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht hatte, an ihrem Fahrzeug seien keinerlei Kratzspuren oder Ähnliches sicht- oder feststellbar gewesen. Fehl geht im Übrigen die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht bzw. von
Art. 29 BV. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1
E. 4.5; 149 IV 325 E. 4.3; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil, wie sich au s den vorstehenden Ausführungen (vgl. überdies E. 4) ergibt, ohne Weiteres zu genügen.
5.4.2. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines "rekonstruktiven Augenscheins" in antizipierter Beweiswürdigung unter Hinweis auf die bereits abgenommenen Beweise abgewiesen haben.
5.5. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung durch die erste Instanz ohne Weiteres verneinen und davon ausgehen, dass es aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu einer Streifkollision gekommen ist, welche zum Umkippen des Motorrads geführt hat. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz ficht die Beschwerdeführerin nicht an, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Betschart