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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 433/05 
 
Urteil vom 24. Oktober 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Maurizio Ceraldi, Zeughausplatz 34, 4410 Liestal 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Teil-Urteil vom 23. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft den Anspruch von B.________ (geb. 1965) auf eine IV-Rente ab. Auf ein neues Rentengesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2004 nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache, worin B.________ die Zusprechung einer Rente und die Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Mai 2005 beantragte, wies sie mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 ab. 
B. 
Mittels Beschwerde liess B.________ beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Verfügung vom 28. Mai 2004 in Wiedererwägung zu ziehen, eventuell die Wiedererwägungsvoraussetzungen zu prüfen. Ferner sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die Anmeldung vom 22. September 2004 (recte: 4. August/2. September 2004) einzutreten und nach ergänzenden Abklärungen die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit "Teil-Urteil" vom 23. Februar 2005 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle vom 21. Oktober 2004 betreffend das Wiedererwägungsgesuch angefochten war, und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die IV-Stelle zur Durchführung eines Einspracheverfahrens (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem sistierte es den Prozess, soweit sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Neuanmeldung zum Rentenbezug richtete (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner sprach es B.________ eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle im Betrag von Fr. 1817.15 (inkl. Auslagen und MWSt) zu (Dispositiv-Ziffer 4). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 4 des kantonalen Entscheides sei aufzuheben. 
 
B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und beantragen, die IV-Stelle sei anzuweisen, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung zu prüfen und einen Sachentscheid zu fällen. Ausserdem lässt B.________ für den Fall des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung. Es geht somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die IV-Stelle sei anzuweisen, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung zu prüfen und einen materiellen Sachentscheid zu fällen. Diese Begehren liegen ausserhalb des von der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde umschriebenen Streitgegenstandes, der nur die Frage der Parteientschädigung umfasst. Die Beschwerdegegnerin kann jedoch keine derartigen, selbstständigen Anträge stellen (BGE 124 V 155 Erw. 1; zum Anfechtungs- und Streitgegenstand vgl. BGE 125 V 413 mit zahlreichen Hinweisen). Daher sind ihre Begehren unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende, Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb) gilt nicht nur formelles Obsiegen, sondern auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen als anspruchsbegründendes Obsiegen. Dies trifft hingegen auf das Nichteintreten nicht zu. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren obsiegt hat. 
3.1 Mit Verfügung vom 8. September 2004 trat die IV-Stelle auf das erneute Rentengesuch nicht ein. Mittels Einsprache verlangte die Beschwerdegegnerin, es sei auf das Leistungsgesuch einzutreten. In der Begründung dieser Einsprache führte sie unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG zusätzlich aus, bereits die ursprüngliche Ablehnungsverfügung vom 28. Mai 2004 sei zweifellos unrichtig gewesen. 
Am 21. Oktober 2004 wies die IV-Stelle einerseits die Einsprache gegen den Nichteintretensentscheid ab. Als Rechtsmittel gab sie die Beschwerde an das Kantonsgericht an. Anderseits verfügte sie, auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Mai 2004 werde nicht eingetreten. Gleichzeitig teilte sie mit, dieser Entscheid sei nicht anfechtbar. 
3.2 Mit ihrer Beschwerde vom 22. November 2004 an das Kantonsgericht beantragte die Versicherte einerseits, der Einspracheentscheid betreffend das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, auf dieses zweite Gesuch einzutreten (im Folgenden: Antrag A). Sodann verlangte sie, die Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei anzuweisen, die Verfügung vom 28. Mai 2004 in Wiedererwägung zu ziehen (im Folgenden: Antrag B). 
 
In Bezug auf Antrag A sistierte die Vorinstanz den Prozess. Zu Antrag B erwog sie, der Nichteintretenseintscheid könne mittels Einsprache angefochten werden. Folgerichtig trat sie auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht ein, sondern überwies die Sache zuständigkeitshalber an die IV-Stelle, damit diese ein Einspracheverfahren durchführe. 
3.3 Hinsichtlich des Antrags A hat die Vorinstanz lediglich das Verfahren sistiert. Diesbezüglich lässt sich nicht sagen, die Versicherte habe obsiegt. Es steht keineswegs fest, dass sie nach der Wiederaufnahme des Prozesses gewinnen werde. Genauso wenig lässt sich im jetzigen Zeitpunkt voraussehen, ob die Vorinstanz die Sache dereinst zu näheren Abklärungen zurückweisen werde. Vielmehr ist alles offen. Somit kann die Versicherte höchstens dann Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren haben, wenn sie bezüglich des Antrags B obsiegt hat. 
3.4 Nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Indem die Vorinstanz die IV-Stelle anwies, bezüglich des Nichteintretens auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Mai 2004 ein Einspracheverfahren durchzuführen, ging sie davon aus, dass die Verfügung über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch zumindest einspracheweise anfechtbar sei. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn angenommen würde, dass das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mittels Einsprache anfechtbar sei, kann in der vorliegenden Konstellation nicht von einem Obsiegen der Versicherten die Rede sein. Denn dieses "Obsiegen" beruht einzig darauf, dass die Beschwerdegegnerin statt der Einsprache die Beschwerde und damit ein falsches Rechtsmittel ergriffen hat. Aus Art. 52 Abs. 1 ATSG ergibt sich, dass gegen Verwaltungsverfügungen zuerst Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben ist. Ausgenommen davon sind lediglich prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Eine solche liegt angesichts des verfahrensabschliessenden Nichteintretens nicht vor. Bei dieser klaren gesetzlichen Regelung musste die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin erkennen, dass, soweit überhaupt ein Rechtsmittel zulässig war, dies auf jeden Fall nur die Einsprache sein konnte. Dies gilt trotz der Tatsache, dass die streitige Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Hinsichtlich des Antrags B hat die Vorinstanz somit lediglich den Irrtum über das richtige Rechtsmittel zu dessen eigenen Gunsten korrigiert, was nicht als Obsiegen bezeichnet werden kann. 
3.5 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren in keinem Punkt obsiegt und die Vorinstanz ihr daher zu Unrecht eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zugesprochen hat. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unentgeltliche Rechtspflege kann der unterliegenden Beschwerdegegnerin gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Die Versicherte wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach sie dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, sofern sie dereinst dazu im Stande sein sollte. Demnach werden die Gerichtskosten vorerst von der Gerichtskasse getragen. Sodann ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese ist jedoch zu reduzieren, da seine Vernehmlassung in weiten Teilen am Thema des vorliegenden Prozesses vorbeigeht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. Februar 2005 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Maurizio Ceraldi, Liestal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Coop AHV-Ausgleichskasse, Basel, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: