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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.159/2006 /len 
 
Urteil vom 24. Oktober 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Walder, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde [OG] gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 8. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Beschwerdeführer) schloss anfangs September 1999 mit Y.________ (Beschwerdegegner) einen Vertrag über den Ausbau des A.________ Sportzentrums in B.________. Die Parteien gerieten in der Folge in Streit über Inhalt und Umfang der vom Beschwerdegegner übernommenen Pflichten und deren Erfüllung. 
B. 
Mit Klage beim Amtsgericht Luzern-Stadt vom 20. Februar 2001 verlangte der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer Zahlung von Fr. 181'916.85 und Fr. 25'000.-- Schadenersatz, je nebst Zins, richterliches Ermessen und Nachforderungen vorbehalten. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Zahlung von Fr. 160'000.-- nebst Zins. Das Amtsgericht verpflichtete den Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004, dem Beschwerdegegner Fr. 118'024.70 nebst Zins zu bezahlen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Appellation hielt das Obergericht des Kantons Luzern, soweit darauf einzutreten war, für unbegründet und entschied mit Urteil vom 8. Mai 2006 gleich wie das Amtsgericht. 
C. 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer, der in einem Streit um vermögensrechtliche Ansprüche im kantonalen Verfahren teilweise unterlegen ist, ein aktuelles, praktisches, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG; BGE 127 III 41 E. 2b S. 42 mit Hinweisen). 
2. 
Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 132 III 291 E. 1.5 S. 294 mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer hat nach dem angefochtenen Urteil der eingeklagten Forderung Schadenersatzansprüche wegen Kostenüberschreitung zur Verrechnung gegenübergestellt. Diese hat der Beschwerdeführer vor Obergericht mit Fr. 144'972.35 beziffert. Zum Beweis reichte er einen Kontoauszug der C.________ vom 3. April 2002 ein. Dieser Beleg ist indessen nach Auffassung des Obergerichts zu wenig aussagekräftig und vermag den behaupteten Schaden nicht zu beweisen, zumal der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte "Sammelbeleg der einzelnen Rechnungen zu der von der C.________ erstellten Bauabrechnung vom 3. April 2002" beim Gericht nicht eingegangen sei. Im Übrigen verwies das Obergericht zur Begründung auf die substanziierten und als zutreffend erachteten Ausführungen des Beschwerdegegners in der Appellationsantwort, wobei es die einschlägigen Seiten bezeichnete. 
3.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, der Hinweis des Obergerichts auf die Ausführungen in den Rechtsschriften des Beschwerdegegners als Urteilsbegründung reiche zur Wahrung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht aus. Der Beschwerdegegner habe die Bauabrechnung nur pauschal und in wenigen Punkten konkret und substanziiert bestritten. Das Obergericht hätte daher nach Auffassung des Beschwerdeführers konkret darlegen müssen, inwiefern die Bauabrechnung der C.________ zu wenig aussagekräftig sein soll. Wenn von den Parteien verlangt werde, ihren Standpunkt in der Rechtschrift selbst darzulegen und Hinweise auf die Akten nicht genügten, müsse dasselbe auch für das Obergericht gelten. 
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen). 
3.4 Dass der Beschwerdeführer nicht hätte erkennen können, auf welche Ausführungen der Gegenpartei sich das Obergericht gestützt hat, behauptet er nicht. An der vom Obergericht angeführten Stelle der Appellationsantwort setzt sich der Beschwerdegegner mit dem eingereichten Abrechnungsbeleg einlässlich auseinander. Insbesondere bringt er vor, die Bauabrechnung sei weder aussagekräftig noch nachvollziehbar. So werde etwa der darin aufgeführte Saldovortrag von Fr. 361'178.90 weder belegt noch begründet noch lägen entsprechende Akten vor. Unklar seien ebenfalls zahlreiche Buchungen die sogleich wieder storniert worden seien. Sodann figurierten unter den behaupteten Kosten für den Umbau solche für Werbematerial, welche nicht Bestandteil der Bauabrechnung bilden könnten. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben erkannt, dass sich das Obergericht diese Auffassung zu eigen machte. Demnach konnte er aber auch erkennen, aus welchen Gründen das Obergericht den betreffenden Beleg nicht als beweiskräftig erachtete. Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV kann keine Rede sein. 
3.5 Im Übrigen bezeichnet der Beschwerdeführer keine Vorschrift des kantonalen Prozessrechts, welche es dem Gericht versagen würde, seine Urteile durch Hinweise auf Vorbringen unterer Instanzen oder der Gegenpartei zu begründen, so dass eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts von vornherein ausscheidet. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern es verfassungsmässige Rechte der Bürger verletzen soll, wenn die Gerichte bei der Urteilsbegründung auf den Parteien bekannte Akten verweisen, ohne deren Inhalt wiederzugeben (vgl. z. B. Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei seiner Behauptungslast hinreichend nachgekommen, der Beschwerdegegner habe die Behauptungen aber ungenügend bestritten, zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, die vom Gegenteil ausging, in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unhaltbar sein soll (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen). Die blosse Behauptung, das Obergericht sei in Willkür verfallen, genügt den Begründungsanforderungen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 258 E. 1.3 S. 261 f.). Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist die Rüge nicht zu hören. 
4. 
4.1 Das Obergericht legt dar, der Beschwerdeführer habe einen zur Verrechnung gestellten Schaden wegen der behauptetermassen um zweieinhalb Monate verspäteten Eröffnung des Sportzentrums vor der ersten Instanz zwar erwähnt, aber nicht beziffert. Die erstmalige Bezifferung des Schadens im Appellationsverfahren (Fr. 131'326.10) stelle eine unzulässige Änderung des Rechtsbegehrens im Sinne von § 98 Abs. 2 ZPO/LU dar. 
4.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht diesbezüglich Aktenwidrigkeit und willkürliche Anwendung von § 98 ZPO/LU vor. Er führt aus, der im Rahmen der Widerklage eingeklagte Betrag von Fr. 160'000.-- setze sich aus Verzögerungsschaden wegen verspäteter Eröffnung, Mängeln sowie Planungs- und Bauleitungsfehlern zusammen. Wenn der Beschwerdeführer in der Appellation den Schaden für die verspätete Eröffnung mit Fr. 131'326.10 beziffert habe, stelle dies keine Klageänderung dar, bleibe doch das Rechtsbegehren unverändert. 
4.3 Wie es sich damit verhält kann offen bleiben. Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nämlich nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, je mit Hinweisen). Das Amtsgericht hat mit Bezug auf den behaupteten Verspätungsschaden festgehalten, der Beschwerdeführer habe lediglich einen Beweisantrag für den Verzug des Beschwerdegegners, nicht aber für den entstandenen Schaden gestellt. Selbst wenn das Obergericht verfassungswidrig von mangelnder Bezifferung des Schadens ausgegangen wäre, könnte der betreffende Betrag dem Beschwerdeführer daher nicht zugesprochen werden, legt er doch in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar, diese bestrittene Schadensposition mit Beweisanträgen untermauert zu haben. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
5. 
5.1 Was die Behauptung mangelhafter Werkausführung durch den Beschwerdegegner anbelangt, führte das Amtsgericht aus, der Beschwerdeführer habe diverse Mängel aufgezählt, daraus aber nichts Konkretes für sich abgeleitet, d. h. keine entsprechenden Rechtsbegehren gestellt. Wiederum liess das Amtsgericht den betreffenden Anspruch am Nachweis eines dem Beschwerdeführer aus den behaupteten Mängeln entstandenen Schadens scheitern. Mit der Appellation hat der Beschwerdeführer gerügt, dass das Amtsgericht seinem Antrag auf Durchführung einer Expertise nicht gefolgt ist, welche nicht nur zur Feststellung des Bestehens der Werkmängel, sondern auch zur Feststellung der mutmasslichen Höhe der Kosten für die Behebung dieser Mängel hätte dienen sollen. Das Obergericht schloss sich jedoch der Rechtsauffassung des Amtsgerichts an. Es erwog, der Beschwerdeführer könne aus den einzelnen Mängeln nichts Konkretes für sich ableiten, weil er sich darauf beschränkt habe, die Kosten der Behebung pauschal auf mindestens Fr. 80'000.-- zu beziffern. 
5.2 Der Beschwerdeführer erblickt darin eine willkürliche Anwendung von § 70 ZPO/LU und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Seiner Meinung nach haben seine Behauptungen betreffend Werkmängel und voraussichtliche Kosten der Mängelbehebung genügt, um die Pflicht des Obergerichts zu begründen, seinem Beweisantrag um Durchführung einer Expertise stattzugeben. Dem Beweisführer könne nicht zugemutet werden, alle Einzelheiten hinsichtlich eines vom gerichtlichen Sachverständigen zu begutachtenden Sachverhalts substanziiert vorzubringen. 
5.3 Nach § 70 Abs. 1 ZPO/LU haben die Rechtsschriften nebst der Angabe des Streitwerts, der Darlegung der rechtserheblichen Tatsachen und der Beweisanträge zu den beweisbedürftigen Tatsachen die Begehren zu enthalten. Unzulässig ist es, fehlende tatsächliche Darlegungen durch Beweisanträge zu heilen bzw. im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen zu lassen, es sei denn, die Substanziierungspflicht finde ihre Grenze in der Unzumutbarkeit für die betroffene Partei (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 4 zu § 70 ZPO, mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung; vgl. auch Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner Zivilprozess, N. 1 zu § 70 ZPO). § 92 ZPO/LU sieht vor, dass jedes Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es als Grundlage des richterlichen Urteilsspurchs dienen kann (Abs. 1). Kann die Höhe einer Forderung zu Beginn des Prozesses nicht genau beziffert werden, weil sie vom Beweisergebnis abhängt, ist dies nach der Beweiserhebung nachzuholen (Abs. 2). Dabei handelt es sich um die Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes (BGE 112 Ib 334 S. 335 f.; 122 III 237 nicht publizierte E. 2a, je mit Hinweisen). Im Übrigen ist eine Änderung oder Ergänzung des Rechtsbegehrens (im Sinne eines Mehr oder Anderen) innerhalb des Klagefundaments - unter weiteren, hier gegebenen Voraussetzungen - erstinstanzlich bis zum Parteivortrag an der Hauptverhandlung gestattet (§ 98 Abs. 1 ZPO), wobei eine solche Änderung des Rechtsbegehrens als Klageänderung gilt, welche vor zweiter Instanz nicht mehr zulässig ist (§ 98 Abs. 2 ZPO; LGVE 2003 I Nr. 33 S. 66 f.). 
5.4 Der staatsrechtlichen Beschwerde ist nicht zu entnehmen, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es für den Beschwerdeführer unzumutbar hätte sein sollen, für jeden einzelnen Mangel anzugeben, wie viel dessen Behebung kosten würde, zumal er in der Lage war, die Behebungskosten auf insgesamt Fr. 80'000.-- anzusetzen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht § 70 ZPO unrichtig, geschweige denn willkürlich angewandt haben soll, indem es die Durchführung der verlangten Expertise verweigerte und dies mit der wiedergegebenen kantonalen Rechtsprechung begründete. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügt. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Oktober 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: