Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 453/06
Urteil vom 24. Oktober 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
Z.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 7. April 2006)
Sachverhalt:
A.
A.a Z.________, geboren 1966, war als Möbelschreiner/Lackierer angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Januar 1992 erlitt er in Deutschland einen Verkehrsunfall. Im deutschen Kreiskrankenhaus X.________ diagnostizierte man eine zweitgradig offene Kniegelenksfraktur rechts mit Patella-Trümmerfraktur mit zum Teil knöchernem Verlust und Ausriss der Eminentia intercondylaris, eine Abscherung des Femurkondylus, eine Aussenbandruptur am linken Sprunggelenk, eine Fraktur des Processus styloideus ulnae links sowie multiple Schürf- und Schnittwunden an beiden Händen (Arztzeugnis UVG vom 23. Januar 1992). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 29. Dezember 1995 sprach sie Z.________ rückwirkend ab 1. Oktober 1995 eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 13. Juni 2003, verfügte die SUVA am 14. Mai 2004 revisionsweise die Erhöhung der Rente (Invaliditätsgrad neu 28 %) und der Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse nun 15 %) ab 1. Juni 2004. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1. September 2004 ab.
A.b Am 12. August 2003 meldete sich Z.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Bei einem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % und unter Verweis auf den Einspracheentscheid der SUVA wies die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 12. November 2004 das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Sie bestätigte es mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 und lehnte dabei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ab.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. April 2006 ab.
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; zudem sei ihm für das Einsprache- und das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Weil keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen streitig sind, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ist der Streitgegenstand nach der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung zu beurteilen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 333 Erw. 2.4 und 2.5). Für den dem Beschwerdeführer gegebenenfalls ab 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind sodann die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten.
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; altArt. 4 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; altArt. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung]) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
3.
In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer nicht nur die Ausrichtung einer Rente, sondern auch Umschulung. Die Beschwerdegegnerin erachtete Umschulungsmassnahmen nicht als angezeigt, da der Beschwerdeführer sich nicht im Stande sehe, eine andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Gerade bei einem jüngeren, hier im Zeitpunkt der Gesuchstellung erst 37-jährigen Versicherten wäre jedoch nach dem Grundsatz der Schadenminderung die Frage einer Umschulungsmassnahme vor der Ausrichtung einer allfälligen Rente zu prüfen gewesen. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f.). Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Vorbemerkungen Rz 33, sowie Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 70) gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG verpflichtet, sich solchen Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Nach Rückweisung der Sache zum Neuentscheid (vgl. unten Erw. 5) wird von der Beschwerdegegnerin auch zu berücksichtigen sein, dass für eine Umschulungsmassnahme das Erleiden einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von 20 % Voraussetzung ist, wobei es sich dabei um einen blossen Richtwert handelt (Urteil D. vom 10. November 2005, I 210/05, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Was die Beschwerden im linken Fuss betrifft, ist vorauszuschicken, dass der Einspracheentscheid der Invalidenversicherung am 23. März 2005 erst mehr als ein drei viertel Jahre nach dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 13. Juni 2003 gefällt worden ist. Dort war festgehalten worden, limitierend seien die Beschwerden am rechten Knie und anteilmässig diskret auch die Einschränkungen am linken Sprunggelenk. Nicht kniebelastende Tätigkeiten in Wechselpositionen, sitzend mit im Intervall kurzstreckigem Gehen, seien ganztags zumutbar. Ungünstig seien vor allem ein Besteigen von Treppen und Leitern, Arbeiten in Zwangsstellungen und in der Hocke mit Heben von schwereren Gewichten und Tragen von solchen Lasten. Der vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie hielt jedoch am 24. November 2004 fest, die MRI-Untersuchung des linken unteren Sprunggelenkes habe als Hauptpunkt eine Osteochondrosis im Bereiche des medialen Talus an der Rolle ergeben. Es handle sich um ein Instabilitätsproblem zusammen mit einer Osteochondrosis dissecans. Ideal wäre wohl eine operative Bandstabilisierung des linken Rückfusses mit Behandlung der Osteochondrosis. Prof. Dr. med. H.________, leitender Arzt Orthopädie am Universitätsspital Y.________, führte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2004 aus, es bestehe ein schon lang dauernder Instabilitätszustand oder zumindest Schmerzzustand und im MRT zeige sich eine Osteochondrosis dissecans. Dabei sei nicht ganz klar, wie weit dieser Befund symptomatisch sei, respektive der Untersuchte nach Belastungen unter Blockierungsgefühlen oder einem Spannungsschmerz leide. Er rate zu einer Bandrekonstruktion mit Mosaikplastik, wobei letzteres erst bei offenem Gelenk zu entscheiden sei.
4.2 Die Charakterisierung von Kreisarzt Dr. med. M.________ vom 13. Juni 2003 der subjektiven Angaben und objektiven Befunde beim linken Sprunggelenk als "diskret" wird durch die Erhebungen von Dr. med. S.________ und Prof. Dr. med. H.________ somit nicht bestätigt. Ohne dass sich dafür in den Akten eine Grundlage finden lässt, hat die Vorinstanz aber darauf geschlossen, dass in der kreisärztlichen Einschätzung auch eine gewisse Einschränkung des linken Fusses berücksichtigt sei. Dies ist jedoch bei Würdigung der vorliegenden Akten nicht zulässig. Auch eine antizipierte Beweiswürdigung in dem Sinne, dass die Beschwerden des linken Sprunggelenks ohnehin keine Auswirkungen auf die zumutbaren Tätigkeiten haben dürften, ist nicht statthaft. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beeinträchtigung im linken Fuss zusätzlich einschränkend ist. Davon ging im Übrigen das kantonale Gericht bei der Beurteilung des Integritätsschadens in der Unfallversicherungsstreitigkeit des Beschwerdeführers (vorinstanzliche Fallnummer S 04 489) selber aus, wenn es am 7. April 2006 auf Rückweisung zur weiteren Abklärung an die SUVA entschied. Der Beschwerdeführer brachte in der Einsprache auch vor, längeres Stehen und/oder Gehen führe zu Rückenschmerzen. Auf Grund der Offizialmaxime wäre hier abzuklären gewesen, ob sich diese Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdesache an die Verwaltung zurückzuweisen. Sie wird unter Einbezug auch der Beschwerden im linken Fuss und im Bereich des Rückens festzulegen haben, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Basierend darauf wird sie den Invaliditätsgrad neu bestimmen und über den Anspruch auf Umschulung (vgl. oben Erw. 3) und Rente noch einmal befinden.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ein solches Gesuch hat er im Einspracheverfahren der Unfallversicherung nicht gestellt. Zumindest was die Rentenfrage betrifft, hatte jenes die gleiche Thematik wie das vorliegende Einspracheverfahren. Es konnte somit weitgehend das dort bereits Vorgetragene übernommen werden, und es ergaben sich hier keine komplexen Tat- und Rechtsfragen, die den Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich machten. Da die Verhältnisse es somit nicht erforderten, der Gesuch stellenden Person einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen (Art. 37 Abs. 4 ATSG), waren die dafür verlangten Voraussetzungen nicht gegeben, und ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde darum in diesem Punkte abzuweisen.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, ist somit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. April 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 23. März 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: