Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 256/06 
 
Urteil vom 24. Oktober 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
Z.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 7. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________, geboren 1966, war als Möbelschreiner/Lackierer angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Januar 1992 erlitt er in Deutschland einen Verkehrsunfall. Im deutschen Kreiskrankenhaus X.________ diagnostizierte man eine zweitgradig offene Kniegelenksfraktur rechts mit Patella-Trümmerfraktur mit zum Teil knöchernem Verlust und Ausriss der Eminentia intercondylaris, eine Abscherung des Femurkondylus, eine Aussenbandruptur am linken Sprunggelenk, eine Fraktur des Processus styloideus ulnae links sowie multiple Schürf- und Schnittwunden an beiden Händen (Arztzeugnis UVG vom 23. Januar 1992). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 29. Dezember 1995 sprach sie Z.________ rückwirkend ab 1. Oktober 1995 eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Gestützt auf Berichte des Kreisarztes Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 12./13. Juni 2003, verfügte die SUVA am 14. Mai 2004 revisionsweise die Erhöhung der Rente (Invaliditätsgrad neu 28 %) und der Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse nun 15 %) ab 1. Juni 2004. Die dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und einer Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 30 % wies sie mit Entscheid vom 1. September 2004 ab. 
B. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. April 2006 teilweise gut; es wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie über die Integritätsentschädigung neu verfüge. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen; zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen, Grundsätze und die Rechtsprechung über die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 UVG, zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie die Revision von Invalidenrenten (Art. 22 UVG, Art. 41 IVG, Art 17 ATSG; BGE 130 V 349 Erw. 3.5) und die Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist, ob eine revisionsbegründende Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Wie im kantonalen Entscheid richtig festgehalten, beurteilt sich dies durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 29. Dezember 1995 (mit welcher dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % zugesprochen wurde) mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 1. September 2004 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 125 V 369 Erw. 2; Urteil K. vom 16. März 2005, I 502/04). 
3. 
3.1 Was die Beschwerden im linken Fuss betrifft, ist vorauszuschicken, dass der Einspracheentscheid der Unfallversicherung am 1. September 2004 erst mehr als ein Jahr nach dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 13. Juni 2003 gefällt worden ist. Dort war festgehalten worden, limitierend seien die Beschwerden am rechten Knie und anteilmässig diskret auch die Einschränkungen am linken Sprunggelenk. Nicht kniebelastende Tätigkeiten in Wechselpositionen, sitzend mit im Intervall kurzstreckigem Gehen, seien ganztags zumutbar. Ungünstig seien vor allem ein Besteigen von Treppen und Leitern, Arbeiten in Zwangsstellungen und in der Hocke mit Heben von schwereren Gewichten und Tragen von solchen Lasten. Der vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie hielt jedoch am 24. November 2004 fest, die MRI-Untersuchung des linken unteren Sprunggelenkes habe als Hauptpunkt eine Osteochondrosis im Bereiche des medialen Talus an der Rolle ergeben. Es handle sich um ein Instabilitätsproblem zusammen mit einer Osteochondrosis dissecans. Ideal wäre wohl eine operative Bandstabilisierung des linken Rückfusses mit Behandlung der Osteochondrosis. Prof. Dr. med. H.________, leitender Arzt Orthopädie am Universitätsspital Y.________, führte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2004 aus, es bestehe ein schon lang dauernder Instabilitätszustand oder zumindest Schmerzzustand und im MRT zeige sich eine Osteochondrosis dissecans. Dabei sei nicht ganz klar, wie weit dieser Befund symptomatisch sei, respektive der Untersuchte nach Belastungen unter Blockierungsgefühlen oder einem Spannungsschmerz leide. Er rate zu einer Bandrekonstruktion mit Mosaikplastik, wobei letzteres erst bei offenem Gelenk zu entscheiden sei. 
3.2 Die Stellungnahmen von Dr. med. S.________ vom 24. November 2004 und Prof. Dr. med. H.________ vom 6. Dezember 2004 erfolgten zwar nach dem Einspracheentscheid vom 1. September 2004. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die von ihnen ermittelten Befunde des linken Sprunggelenks erst nach dem letztgenannten Datum aufgetreten sind. Die Charakterisierung von Kreisarzt Dr. med. M.________ vom 13. Juni 2003 der subjektiven Angaben und objektiven Befunde beim linken Sprunggelenk als "diskret" wird durch die Erhebungen von Dr. med. S.________ und Prof. Dr. med. H.________ somit nicht bestätigt. Ohne dass sich dafür in den Akten eine Grundlage finden lässt, hat die Vorinstanz aber darauf geschlossen, dass in der kreisärztlichen Einschätzung auch eine gewisse Einschränkung des linken Fusses berücksichtigt sei. Dies ist jedoch bei Würdigung der vorliegenden Akten nicht zulässig. Auch eine antizipierte Beweiswürdigung in dem Sinne, dass die Beschwerden des linken Sprunggelenks ohnehin keine Auswirkungen auf die zumutbaren Tätigkeiten haben dürften, ist nicht statthaft. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beeinträchtigung im linken Fuss zusätzlich einschränkend ist. Davon ging im Übrigen das kantonale Gericht bei der Beurteilung des Integritätsschadens selber aus, wenn es auf Rückweisung zur weiteren Abklärung an die SUVA entschied. Der Beschwerdeführer brachte in der Einsprache auch vor, längeres Stehen und/oder Gehen führe zu Rückenschmerzen. Auf Grund der Offizialmaxime wäre hier abzuklären gewesen, ob ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Januar 1991 bestand und zusätzlich Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gegeben waren. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdesache an die Verwaltung zurückzuweisen. Sie wird unter Einbezug auch der Beschwerden im linken Fuss und im Bereich des Rückens festzulegen haben, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und welche Integritätseinbusse resultiert. Basierend darauf wird sie den Invaliditätsgrad neu bestimmen und über den Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung noch einmal befinden. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, ist somit gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. April 2006 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 1. September 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 24. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: