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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_282/2007 /bru 
 
Urteil vom 24. Oktober 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
Eidgenössische Bankenkommission, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X._______, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II. 
 
Gegenstand 
Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 21. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
 
dass die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) am 27. April 2007 im Beschwerdeverfahren gegen ihre Verfügung vom 28. März 2007 (betreffend X._______ [bankenrechtliche Liquidation und Konkurs]) gegen Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz ein Ausstandsbegehren gestellt hat, 
dass die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts dieses am 21. Mai 2007 abwies, soweit sie darauf eintrat, 
dass die EBK hiergegen am 8. Juni 2007 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt ist, 
dass das Bundesgericht am 19. Oktober 2007 eine entsprechende Eingabe der EBK im Parallelverfahren 2C_283/2007 gutgeheissen, den angefochtenen, mit dem vorliegenden identischen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und festgestellt hat, dass Bundesverwaltungsrichter Hans-Jacob Heitz in Verfahren der Bankenkommission, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im Urteil BGE 132 II 382 ff. beurteilten Fragen bzw. dem entsprechenden Liquidationsverfahren stehen, in den Ausstand zu treten hat (Urteil 2C_71/2007 und 2C_283/2007), 
dass sich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschliesslich solche Fragen stellen, 
dass die Beschwerde deshalb offensichtlich begründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen ist, wobei zur Begründung auf die Erwägungen im erwähnten Parallelverfahren verwiesen werden kann, 
dass weder Kosten noch Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 66 und Art. 68 BGG), 
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Oktober 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: