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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_89/2007 /rom 
 
Urteil vom 24. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys, 
Gerichtsschreiber Thommen. 
 
Parteien 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, 
 
Gegenstand 
Übertretung des Jagdgesetzes; Fahrlässigkeit, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am frühen Nachmittag des 8. August 2005 war X.________ mit ihren Hunden an der Stogelenstrasse in Pfäffikon/ZH zwischen dem Strandbad und dem Tharnhof am Spazieren. Plötzlich sprang ein Reh aus dem Gebüsch. Ihr Collie rannte ihm auf einer Strecke von ca. 30 bis 40 Metern hinterher. Sie rief ihren Hund zurück, und dieser kehrte sofort um. Es wird ihr vorgeworfen, den Hund nicht angeleint zu haben. 
 
B. 
Am 22. Juni 2006 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Pfäffikon X.________ des fahrlässigen Wildernlassens ihres Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d und Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.0; Jagdgesetz, JSG) schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.--. Auf ihre Berufung hin wurde sie am 25. Januar 2007 vom Obergericht des Kantons Zürich vom erwähnten Vorwurf freigesprochen. 
 
C. 
Dagegen erhebt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen, mit der sie die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2). 
1.1 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege; BBl 2001 S. 4313). Diese tritt an die Stelle der früheren Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts (Art. 268 ff. aBStP) sowie, teilweise, der früheren staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. aOG). 
 
1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien zählt namentlich die Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Vorliegend ist zunächst zu klären, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (E. 1.3), bevor in einem zweiten Schritt darüber zu entscheiden ist, zu welchen Rügen sie zuzulassen ist (E. 1.4). 
1.3 
1.3.1 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wähnt sich zur Beschwerde berechtigt, obwohl sie nach eigenen Angaben nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Partei vor Vorinstanz sei das Statthalteramt Pfäffikon gewesen. Gestützt auf § 6 lit. m der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (LS 213.21) sei jedoch die Oberstaatsanwaltschaft und nicht das Statthalteramt Pfäffikon zur Vertretung der Anklage vor Bundesinstanzen befugt. 
1.3.2 Fest steht, dass die Oberstaatsanwaltschaft nicht unmittelbar am obergerichtlichen Verfahren beteiligt war. Nach den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts wird die Anklage im Übertretungsstrafverfahren vom zuständigen Statthalteramt vertreten (§ 74 GVG/ZH; § 334 und § 344 Abs. 2 StPO/ZH; Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/ Niklaus Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 344 N. 3). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist die Staatsanwaltschaft neben dem Statthalteramt zur Beschwerde legitimiert (§ 395 Ziff. 1 StPO/ZH). Die Staatsanwaltschaft kann am Rechtsmittelverfahren auch teilnehmen, wenn das Rechtsmittel allein von der Verwaltungsbehörde ergriffen wurde (Schmid, in: Kommentar StPO/ZH, § 395 N. 7). Als Aufsichtsbehörde hat die Oberstaatsanwaltschaft ein allgemeines sowie ein einzelfallbezogenes Weisungsrecht (§ 89 GVG/ZH; § 6 lit. e und g der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften; LS 213.21). 
 
Die Teilnahme vor Vorinstanz ist eine Legitimationsvoraussetzung, die sich aus Bundesrecht ergibt. Es ist deshalb nicht von Bedeutung, dass die Oberstaatsanwaltschaft nach § 6 lit. m der erwähnten kantonalen Organisationsverordnung für die Verfahrensführung vor Bundesgericht verantwortlich ist. Mit der bundesrechtlichen Voraussetzung der Verfahrensteilnahme nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG soll verhindert werden, dass sich Personen, die im kantonalen Verfahren in keiner Form am Prozess mitgewirkt oder daran ein Interesse bekundet haben, erstmals vor Bundesgericht ins Verfahren einschalten können. Dies trifft auf die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Sie hat das Rechtsmittelverfahren nicht selbst geführt, sondern die Anklage von einer ihr untergeordneten Behörde vertreten und damit ihre Interessen mittelbar wahrnehmen lassen. Als oberste Anklagebehörde im Kanton behielt sie aber jederzeit die Möglichkeit, über ihre Aufsichts- und Weisungsbefugnisse auf das Rechtsmittelverfahren Einfluss zu nehmen. Sie war somit im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG verfahrensbeteiligt vor Vorinstanz. 
1.4 
Die beschwerdeführende Oberstaatsanwaltschaft rügt Willkür in der Beweiswürdigung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz. Nachfolgend ist zu entscheiden, ob sie zur Erhebung dieser Rügen berechtigt ist. 
1.4.1 Gemäss Art. 95 BGG sind die drei Einheitsbeschwerden (Beschwerde in Zivilsachen, Beschwerde in Strafsachen und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) unter anderem zulässig wegen Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Zum Begriff "Bundesrecht" im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehört auch Bundesverfassungsrecht (Botschaft, S. 4335). Sodann kann die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, allerdings nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 BGG). Da eine im Ergebnis offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstösst (Botschaft, S. 4338), stellt sie ebenfalls eine Verletzung von Bundesrecht bzw. Bundesverfassungsrecht dar. 
 
1.4.2 Unter der Herrschaft des früheren Verfahrensrechts stand dem öffentlichen Ankläger des Kantons lediglich das (prinzipale) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu. Verletzte seiner Meinung nach der angefochtene Entscheid Bundesrecht, war er durch diesen beschwert und ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme vor der kantonalen Instanz zur Nichtigkeitsbeschwerde sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten eines Angeklagten legitimiert (BGE 124 IV 106 E. 1). 
 
Das (subsidiäre) Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a aOG) konnte der Staatsanwalt hingegen nicht ergreifen. Die staatsrechtliche Beschwerde stand Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Rechtsverletzungen erlitten haben (Art. 88 aOG). Die Beschränkung auf persönliche Interessen des Beschwerdeführers schloss die "Popularbeschwerde" oder die Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen aus. Der öffentliche Ankläger in Strafsachen war aus diesem Grund von der Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgeschlossen (BGE 133 I 33 E. 1.1; eingehend schon BGE 48 I 106 E. 1). 
 
Die frühere Verfahrensordnung hatte zur Folge, dass der Staatsanwalt nicht vorbringen konnte, der ergangene Freispruch oder Schuldspruch des kantonalen Gerichts verletze den aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" oder beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Prozessrechts. Die Möglichkeit, den kantonalen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüfen zu lassen, war ihm prozessual verwehrt. Damit blieb seine Beschwerdebefugnis hinter jener des Beschuldigten, aber auch jener des Opfers, dem eine auf materiell-rechtliche Fragen erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zukam (BGE 128 I 218 E. 1.1), zurück. 
1.4.3 Unter der neuen Verfahrensordnung wird der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht in Strafsachen ausdrücklich und dem Wortlaut nach ohne Einschränkung zuerkannt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Die Legitimation leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Daher verfügt sie grundsätzlich über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, das zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Im Unterschied zur früheren staatsrechtlichen Beschwerde setzt das Beschwerderecht nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid persönlich betroffen ist. Das wäre für den Staatsanwalt auch gar nicht denkbar, weil er am Verfahren als staatliches Organ beteiligt ist und gerade in dieser Eigenschaft zur Beschwerdeführung in Strafsachen ermächtigt wird. 
 
Systematisch getrennt vom Legitimationserfordernis (Art. 81 BGG) vereinigt das Gesetz die Beschwerdegründe der bisherigen Rechtsmittel zur Einheitsbeschwerde (Art. 95 - 98 BGG). Wer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend machen, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird, mithin auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht als Teil des Bundesrechts (E. 1.1.3). Für die Staatsanwaltschaft gilt das gleichermassen wie für die anderen beschwerdeführenden Parteien. Bereits der Bundesrat hielt in seiner Botschaft fest - und ist in den eidgenössischen Räten nicht in Frage gestellt worden -, dass der Staatsanwalt berechtigt ist, ein kantonales Strafurteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung, aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung (Botschaft, S. 4318) oder willkürlicher Anwendung des kantonalen Prozessrechts (Botschaft, S. 4335) anzufechten. Seine fehlende Legitimation zur früheren Verfassungsbeschwerde wird ausdrücklich als Lücke im Rechtsschutz bezeichnet (Botschaft, S. 4215 f.). Es entspricht somit der klaren Absicht des Gesetzgebers, dass Verfassungsrügen des Staatsanwaltes nicht mehr von der Hand gewiesen werden können mit der Begründung, diese stünden nur Privaten als Träger verfassungsmässiger Rechte zu. Selbstredend macht er auch gar nicht geltend, er sei in seinen eigenen Grundrechtspositionen beeinträchtigt, sondern nur, Bundesverfassungsrecht sei objektiv verletzt, was einem zulässigen Beschwerdegrund entspricht. 
1.4.4 Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (REGINA KIENER/MATHIAS KUHN, Das neue Bundesgerichtsgesetz - eine [vorläufige] Würdigung, ZBl 107/2006 S. 152) stellt die fehlende Grundrechtsträgerschaft des öffentlichen Anklägers unter der Einheitsbeschwerde kein Legitimationsproblem dar. Die Frage, ob dieser eine Verfassungsverletzung (z.B. eine Verletzung des Willkürverbotes) geltend machen kann, betrifft vielmehr nur den Geltungsbereich der angerufenen Verfassungsnorm und damit ein materiell-rechtliches Grundrechtsproblem (vgl. dazu bereits WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 224). Das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV beispielsweise räumt dem Einzelnen einen Anspruch auf willkürfreies Handeln der Behörden ein (BGE 133 I 185 E. 4.1). Darüber hinaus beansprucht es aber Geltung als objektives Grundprinzip, das die gesamte Staatstätigkeit bindet, wie Grundrechte überhaupt (JÖRG PAUL MÜLLER, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 5 f. und passim). Das Willkürverbot gilt daher für staatliche Organe umfassend als objektives Recht, und zwar nicht nur gegenüber dem einzelnen Bürger, sondern auch im Verhältnis zu anderen Staatsorganen, und es verbietet sowohl die willkürliche Benachteiligung als auch die willkürliche Begünstigung von Privaten (FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Habil. Bern 2005, Rz. 295 ff., 415). Gestützt auf den objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 9 BV oder anderen Grundrechtsnormen kann die Staatsanwaltschaft nunmehr geltend machen, die Vorinstanz habe deren Tragweite zu Gunsten oder zu Ungunsten der privaten Prozesspartei (Angeklagter oder Opfer) verkannt. Eine verfassungsrechtliche Sicht steht dem nicht entgegen. 
1.4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gleichstellung der Staatsanwaltschaft mit den übrigen Prozessparteien des Strafprozesses auch in der Sache gerechtfertigt erscheint. Im kontradiktorischen Hauptverfahren kommen die Standpunkte des Anklägers und der Verteidigung voll zur Geltung, was Gewähr für eine umfassende Darstellung des Prozessstoffes bietet (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 80 Rz. 2 S. 409). Es ist daher nur konsequent und entspricht dem aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Grundsatz der Waffengleichheit, wenn die Parteien im Verfahren vor Bundesgericht über die gleichen prozessualen Rechte verfügen. Andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft selbst als Beschwerdegegnerin nicht geltend machen, der Vorwurf der falschen Rechtsanwendung sei zwar zutreffend, der Entscheid im Ergebnis aber dennoch richtig, weil das Gericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe (vgl. BGE 122 I 253 E. 6d S. 256). Das frühere Rechtsmittelsystem war auch insofern unbefriedigend, als nur das Opfer rügen konnte, die Vorinstanz habe die Tragweite des in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten des Angeklagten verkannt, während die Staatsanwaltschaft von der Rügemöglichkeit ausgeschlossen war. Dies war nur mit den Besonderheiten der staatsrechtlichen Beschwerde zu erklären und stand im Widerspruch dazu, dass der Strafanspruch ausschliesslich dem Staat zukommt. Unter der neuen Verfahrensordnung lässt sich das prozessuale Ungleichgewicht nicht mehr aufrechterhalten. Denn die Beschwerde in Strafsachen ist nicht nur ein Rechtsmittel der Privaten, sondern dient auch dem Staatsanwalt zur Durchsetzung des objektiven Bundesrechts, um den Strafanspruch zu wahren. 
 
1.5 Auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ist deshalb einzutreten und die von ihr erhobenen Verfassungs- und Sachverhaltsrügen sind zu behandeln. 
 
2. 
In der Sache stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das vorher nicht ersichtliche Reh sei aus einem nahen Gebüsch getreten und habe in einem nahegelegenen Maisfeld Zuflucht vor dem ihm nachjagenden Hund gefunden. Die besagte Örtlichkeit sei von Büschen bewachsen und von einem Maisfeld gesäumt gewesen und habe somit ausreichend Deckung geboten. Es sei deshalb willkürlich, von einem "offenen Feld" zu sprechen. 
 
Aus der Tatsache, dass Rehe vorwiegend in der Dämmerung und zur Nachtzeit aktiv seien und Übergänge von Wald zu vielfältig gegliederter Kulturlandschaft ihren bevorzugten Lebensraum darstellten, könne nicht auf eine bloss theoretische Möglichkeit der Begegnung mit einem Reh geschlossen werden. Rehe seien ursprünglich Feldtiere, die auch heute noch jede Gelegenheit nutzten, um sich im freien Feld zu bewegen. Es könne keinesfalls von einer ausschliesslichen Dämmerungs- und Nachtaktivität ausgegangen werden. Gerade in den Sommermonaten fänden die Rehe nährstoffreiche Nahrung in offenen Gebieten, weshalb sich der Rehbestand aus dem Wald auf die Felder verlagere. Deshalb sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung unhaltbar, wonach das Auftauchen eines Rehs ausserhalb seines bevorzugten Lebensraums am helllichten Tag ganz aussergewöhnlich sei. 
 
Der Begriff des Lebensraums der Rehe sei falsch ausgelegt worden. Der Raum 'Tharn' stelle ein offenes Gelände dar, das landwirtschaftlich intensiv genutzt werde und im August 2005 unter anderem mit Maisfeldern bewachsen gewesen sein müsse. Das Pfäffikerseeufer weise einen Schilfgürtel auf, die Umgebung sei mit kleinen Wald- und Gebüschparzellen bewachsen und weiter östlich mit einer Waldparzelle vernetzt. Das Gebiet erfülle somit alle Voraussetzungen für die von Rehen bevorzugten Lebensräume. 
 
In Bezug auf den früheren Wildereivorfall sei entgegen der Vorinstanz irrelevant, dass dieser im Frühjahr stattgefunden habe, zumal es sich bei Rehen um ganzjährig aktive Tiere handle. Ferner sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sich die beiden Vorfälle örtlich nicht weit von einander entfernt zugetragen hätten. 
 
2.1 Die Beschwerdeführerin legt zwar dar, dass die Entscheidung bei Zugrundelegung ihrer Sichtweise anders ausgefallen wäre, ihre Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist jedoch weitgehend appellatorischer Natur und schon aus diesem Grund nicht zu behandeln. Insbesondere in Bezug auf die Bewachsung der besagten Umgebung, den Lebensraum der Rehe sowie deren Aufenthalts- und Ernährungsgewohnheiten beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre Sicht der örtlichen Gegebenheiten und der Lebensgewohnheiten von Rehen darzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Annahmen schlechterdings unhaltbar sein sollen. So lassen sich Sachverhaltsbeanstandungen nicht begründen. Auch für die übrigen Vorbringen geht der Vorwurf offensichtlich unhaltbarer Tatsachenfeststellung fehl. So ist der Zeitpunkt des ersten Vorfalls entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sehr wohl von Bedeutung, da insbesondere während der Setzzeit eine Anleinepflicht besteht. Die Sachverhaltsrügen sind deshalb als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. 18 Abs. 3 JSG sowie von Art. 12 Abs. 3 StGB geltend. Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass das Auftauchen eines Rehs im besagten Gebiet an einem frühen Nachmittag im Hochsommer ganz aussergewöhnlich und deshalb nicht vorhersehbar gewesen sei. 
 
3.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das unterlassene Anleinen des Hundes in der konkreten Situation nicht pflichtwidrig war. Eine allgemeine Verhaltensregel sei nicht verletzt worden. Es sei notorisch, dass Rehe vorwiegend in der Dämmerung und zur Nachtzeit aktiv seien. Die Beschwerdegegnerin habe an einem frühen Nachmittag im August auf offenem Feld nicht mit dem Auftauchen eines Rehs rechnen müssen. Die bloss theoretische Möglichkeit, einem Wildtier zu begegnen, reiche nicht zur Begründung einer strafrechtlich relevanten Voraussehbarkeit. 
 
3.2 Nach Art. 18 Abs. 3 des Jagdgesetzes wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig einen Hund wildern lässt (Abs. 1 lit. d a.a.O.). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127 IV 34 E. 2a). Dieser Fahrlässigkeitsbegriff gilt auch für Übertretungstatbestände des Nebenstrafrechts (Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB). 
 
3.3 Im vorliegenden Fall richtet sich die zu beachtende Sorgfalt in erster Linie nach den Verhaltensnormen, welche für das Ausführen von Hunden gelten. Nach dem kantonalen Gesetz vom 14. März 1971 über das Halten von Hunden (LS 554.5) sind Hunde unter anderem in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen an der Leine zu führen (§ 10 Abs. 1). Ferner dürfen sie in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien nicht unbeaufsichtigt gelassen werden (§ 11). Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Schreiben der Schweizerischen kynologischen Gesellschaft seien Hunde im Wald und an Waldrändern während der Setzzeit der Rehe von April bis Juni anzuleinen. Die Beschwerdegegnerin, welche ihren Hund ausserhalb der Setzzeit mitten am Tag auf offenem Feld spazieren führte, hat nicht gegen diese Sorgfaltspflichten verstossen. Trotz Einhaltens dieser Sondervorschriften könnte ihr das unterlassene Anleinen unter Umständen dennoch zum Vorwurf gereichen, wenn im Einzelfall nach Massgabe des allgemeinen Gefahrensatzes ausserordentliche Risiken erkennbar waren (BGE 121 IV 10 E. 3; Günter Stratenwerth, Strafrecht Allg. Teil I, 3. Aufl., § 16 N. 20). Ausserordentliche Umstände, welche auf die imminente Gefahr eines Wildereivorfalls hindeuteten, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, reicht die bloss theoretische Möglichkeit, einem Wildtier zu begegnen, nicht zur Begründung einer strafrechtlich relevanten Voraussehbarkeit. Vielmehr hielt sich die Beschwerdegegnerin, welche ihren Hund in Nachachtung der einschlägigen Vorschriften bloss ausserhalb der von überraschendem Wildaufkommen betroffenen Gebiete unangeleint ausführte, im Rahmen des Erlaubten. Nach dem Gesagten wurde sie deshalb zu Recht vom Vorwurf des fahrlässigen Wildernlassens freigesprochen. 
 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die beschwerdeführende Oberstaatsanwaltschaft ist eine kantonale Behörde. Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen agiert sie als kantonale Anklagebehörde und damit innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises, wie er ihr durch das kantonale Recht zugeteilt wird (§ 6 lit. m der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften; LS 213.21). Trotz Unterliegens sind ihr somit keine Kosten aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: