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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_640/2008/don 
 
Urteil vom 24. Oktober 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Kanton Appenzell Ausserrhoden, Einwohner- 
und evangelische Kirchgemeinde Y.________, 
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, 
beide vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, 
3. Betreibungsamt Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. August 2008. 
 
in Erwägung, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 23. September 2008 abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung angehalten worden ist, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2008 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat, welchem Gesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 nicht entsprochen worden ist, 
dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Verfügung vom 2. Oktober 2008 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung gesetzt worden ist, welche er am 3. Oktober 2008 erhalten hat, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 um Wiedererwägung der Verfügung betreffend Nachfristansetzung ersucht hat, 
dass dieses Gesuch nichts enthält, was eine Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Oktober 2008 rechtfertigen würde, so dass das Gesuch abzuweisen ist, 
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, 
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Oktober 2008 wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Oktober 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden