Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_746/2008 /hum
Verfügung vom 24. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. Juli 2008.
Erwägungen:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2008 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn