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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_349/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz.  
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Mit Entscheid vom 13. März 2014 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis zum 9. Juni 2014. Mit Entscheid vom 19. Mai 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft vorläufig bis zum 9. September 2014. 
Am 1. September 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft vorläufig bis zum 9. November 2014. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Kantonsgericht bejahte den dringenden Tatverdacht sowie das Vorliegen von Fluchtgefahr und erachtete die Untersuchungshaft als verhältnismässig. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2014 (Postaufgabe 21. Oktober 2014) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Tatverdachts, der Fluchtgefahr und der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft keine Ausführungen. Er beanstandet lediglich das bisherige Strafverfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten. Das Kantonsgericht ging in summarischer Form auf Rügen zum angeblich rechtswidrig geführten Strafverfahren ein. Es führte dabei aus, dass es, abgesehen von "krassen Fällen", grundsätzlich nicht Aufgabe des Haftrichters sei, solche Rügen zu prüfen. Im vorliegenden Fall verneinte es das Vorliegen eines "krassen" Falles. Mit den entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander und vermag mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sowie Rechtsanwältin B.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli