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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_704/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bernische Lehrerversicherungskasse, Unterdorfstrasse 5, 3072 Ostermundigen 2,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 21. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ klagte gegen die Bernische Lehrerversicherungskasse und machte höhere Austrittsleistungen geltend. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 21. August 2014). 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss das Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es muss mithin ersichtlich sein, in welchen Punkten und aus welchen Gründen dieser beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, die anlässlich seiner Dislozierung nach X.________ im Jahr 2004 erfolgte Barauszahlung des Vorsorgeguthabens sei mit Blick auf die Vorgeschichte (früherer Vorbezug zum Zwecke des Erwerbs von Wohneigentum, rechtskräftig genehmigte Ehescheidungskonvention vom 11./19. März 2004) versicherungsmathematisch nicht korrekt berechnet worden resp. sein Verzicht auf vorsorgeausgleichsrechtliche Ansprüche gegenüber der geschiedenen Ehefrau sei unwirksam. Mit den entsprechenden Vorbringen befasste sich das kantonale Gericht eingehend (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer bezieht sich unter verschiedenen Aspekten auf den angefochtenen Entscheid. Gleichwohl genügt die Eingabe den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht; denn es kann ihr nicht entnommen werden, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. 
Offen bleiben kann daher, ob der Rechtsuchende überhaupt den Willen zur Beschwerdeführung hat, nachdem er ausdrücklich angibt, er stelle keine Rechtsbegehren, sondern mache Vorschläge, welche zur Problemlösung beitragen könnten (S. 2 unten). Im Übrigen wäre eine Umsetzung der in Ziff. 5 der Beschwerde formulierten "Lösungsvorschläge" Sache des Gesetzgebers, nicht des Bundesgerichts. 
 
3.   
Sind die Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt, so ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, und der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub