Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_978/2016
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Urteil vom 24. Oktober 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau.
Gegenstand
Aufenhaltsbewilligung im Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 21. September 2016.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 1980) heiratete am 7. Mai 2013 in der Heimat eine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau und reiste am 1. November 2013 zu ihr in die Schweiz ein, worauf ihm im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) am 15. August 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Nach Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. Januar 2015 auf eine Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein; dieses Urteil wurde am 23. März 2015 rechtskräftig und das MIKA setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 22. April 2015 an.
Vor Ablauf der anberaumten Ausreisefrist reichte die Ehefrau von A.________ ein neues Familiennachzugsgesuch ein, worauf der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Nachdem das MIKA erfahren hatte, dass sich die Eheleute erneut getrennt hatten und die Ehefrau in den Kanton Solothurn gezogen war, schrieb es das Gesuch mit Verfügung vom 20. November 2015 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ beim Rechtsdienst des MIKA erfolglos Einsprache, und mit Urteil vom 21. September 2016 wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2016 ebenfalls ab.
B.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 "Einsprache" (recte: Beschwerde) beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und "den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu anerkennen".
Es sind weder die kantonalen Akten beigezogen noch ist ein Schriftenwechsel durchgeführt worden.
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, sondern bestätigt ausdrücklich, dass er seit Juli 2015 - d. h.
nach der Einreichung des neuen Familiennachzugs - von seiner Ehefrau getrennt lebt; er bringt einzig vor, er sei nach wie vor zuversichtlich, dass die gemeinsame Ehe eine gute Zukunft haben werde. Damit besteht aber offensichtlich aus Art. 43 AuG kein Anspruch auf eine (Neu-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist zudem bereits rechtskräftig über das Vorliegen eines allfälligen nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 AuG entschieden worden (vgl. vorne lit. A). Ein bundesgesetzlicher Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung steht damit ausser Frage. Inwieweit sich ein solcher aus Art. 8 EMRK ergeben sollte (Schutz des Familien- bzw. Privatlebens), ist angesichts der hierfür geltenden Voraussetzungen (vgl. die Urteile 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2; 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 120 Ib 16 E. 3b S. 21 f.) mit Bezug auf den erst seit etwas über drei Jahren in der Schweiz lebenden, von seiner Ehefrau getrennten und offensichtlich kinderlosen Beschwerdeführer weder dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich.
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht offensichtlich unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
2.
Die Eingabe vom 19. Oktober 2016 kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden, mit der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Soweit der Beschwerdeführer behaupten will, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch den Entscheid des MIKA verletzt worden, an anderer Stelle aber vorträgt, er habe sich "dazu ganz klar geäussert", genügt er der für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde geltenden qualifzierten Rügepflicht nicht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG, vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
3.
Auf die vorliegende Beschwerde ist daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein