Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_718/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 8. September 2017 (VSBES.2014.286). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Oktober 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass diesen Begründungsanforderungen innert der nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1 BGG Genüge getan sein muss; eine Fristerstreckung bzw. die vom Beschwerdeführer sinngemäss geforderte Ansetzung einer (Nach-) Frist zur Beschwerdeverbesserung ("damit ein Anwalt die Beschwerde richtig begründen kann") ist ausgeschlossen, 
dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte und Expertisen, im Wesentlichen gestützt auf das Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitung Versicherungspsychiatrie, Klinik C.________, vom 30. Dezember 2016, zur Überzeugung gelangte, das widersprüchliche und aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht durch eine psychiatrische Diagnose erklärbar und die Arbeitsfähigkeit lasse sich weder aktuell noch rückblickend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe, 
dass der Beschwerdeführer es unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen; lediglich zu bedenken geben, dass die Vorinstanz die Fragen an den Gerichtsgutachter nicht als "Fragen für ein Obergutachten formuliert" habe, und deshalb ebenso gut eine frühere Expertise richtig sein könnte, und zu verlangen, es sei auf diejenigen Arztberichte abzustellen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden, reicht nicht aus, 
dass der Beschwerdeführer, indem er behauptet, es stehe fest, dass er an einer mittelgradigen Depression leide, welche aufgrund neuer medizinischer Studien zu einer Invalidität führen müsse, eine Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid vollständig vermissen lässt; denn dort wird auf die Einschätzung des Prof. Dr. B.________ verwiesen, welcher diese Diagnose aufgrund der klar erkennbaren manipulativen Anteile des Versicherten nicht validieren konnte, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz