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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_263/2018  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Bischofszell, 
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kosten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018 
(SW.2018.13, SW.2018.18). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 30. Mai 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiär Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018 erhoben hat; 
dass er den ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2018 für das vorliegende Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der zweifach erstreckten Frist bis 10. August 2018 nicht bezahlte, sondern am 13. August 2018 um eine weitere Fristerstreckung sowie um Gewährung von Ratenzahlung ersuchte; 
dass ihm mit Verfügung vom 20. August 2018 die Bezahlung des Kostenvorschusses in vier monatlichen Raten à Fr. 500.-- gewährt und entsprechend Frist angesetzt wurde; 
dass er dabei unter Verweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, im Falle der Nichtbezahlung einer der Raten innert der gesetzten Frist werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten; 
dass er zwar die erste Rate fristgerecht bezahlte, die zweite, bis 10. Oktober 2018 zahlbare Rate jedoch bis heute nicht geleistet hat; 
dass somit androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass er bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur