Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1021/2019  
 
 
Verfügung vom 24. Oktober 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten); rechtliches Gehör; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Juli 2019 
(2N 19 47/2U 19 17). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von A.________ gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegen B.________ am 22. Juli 2019 abwies, 
dass A.________ ihre dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2019 zurückzog, 
dass das Verfahren infolgedessen abzuschreiben ist, wobei keine Kosten zu erheben sind, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt