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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_575/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, 
Bauinspektorat, 
Bundesgasse 38, 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der befristeten Bewilligung einer Montagehalle, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 20. September 2023 (100.2023.179U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Mieterin einer Montagehalle auf Parzelle Bern 2 (Länggasse/Tiefenau) Gbbl. Nr. 1895. Das Grundstück befindet sich im Perimeter des Uferschutzplans Abschnitte "Engehalde", in der Schutzzone A sowie im Aaretalschutzgebiet. Für das Erstellen der Montagehalle wurde im Jahr 1967 eine befristete Bewilligung erteilt. In der Folge wurde die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung mehrmals verlängert, letztmals mit Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2017. Am 11. November 2016 reichte A.________ ein Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung bis zum 31. Dezember 2022 ein, das zur Verbesserung an sie zurückgewiesen wurde. Nachdem die entsprechende Frist mehrmals erstreckt worden war und sich das Verfahren zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens bei der Leitbehörde aus verschiedenen Gründen verzögert hatte, schrieb der stellvertretende Regierungsstatthalter das Baubewilligungsverfahren am 8. Februar 2023 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'730.--. 
 
B.  
Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), welche die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2023 abwies und ihr die Kosten von Fr. 1'200.-- auferlegte. Gegen den Entscheid der BVD legte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein, welches diese mit Urteil der Einzelrichterin vom 20. September 2023 abwies, unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- an die Beschwerdeführerin. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Oktober 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. September 2023 sei aufzuheben und das Verfahren eBau Nr. 2017-1709 / 108725 sei wieder aufzunehmen und ihr Baugesuch mit dem Bauvorhaben "Verlängerung der Bewilligungsfrist" für die bestehende Montagehalle Engehaldestrasse 128, Parzellen-Nr. 2/1985, Stadt Bern, sei zur weiteren Behandlung an die Verfügungsinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die verfügende Instanz zurückzuweisen. 
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin erkannte das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 13. November 2023 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und die BVD beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bauinspektorat der Stadt Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung, während A.________ an ihren Anträgen festhält. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchstellerin zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 399 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1; 142 I 99 E. 1.7; 139 I 299 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, darauf hinzuweisen, dass das Verfahren mit Verfügung vom 27. April 2020 vom Regierungsstatthalter erstmals abgeschrieben und die von ihr dagegen erhobene Beschwerde am 20. Oktober 2020 von der BVD gutgeheissen worden sei. Zur Begründung habe die BVD ausgeführt, dass die Gesuchsunterlagen bei der Leitbehörde und der Baupolizeibehörde nicht kongruent gewesen seien und eine klare Aufstellung der beanstandeten Mängel gefehlt habe. In der Folge habe das Regierungsstatthalteramt das Verfahren erst über zwei Jahre später wieder aufgenommen. 
Diese Ausführungen treffen gemäss Entscheid des BVD vom 23. Mai 2023 zu, jedoch vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern die Behebung dieses Mangels in der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (vorne E. 2.2.). 
 
4.  
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), insbesondere das Verbot des überspitzten Formalismus, die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips hinsichtlich der ihr auferlegten Gebühren durch die Vorinstanzen. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es hätte ihr eine zweite Nachfrist gewährt werden müssen, um eine Stellungnahme zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens einreichen zu können. Die diesbezügliche Weigerung des stellvertretenden Regierungsstatthalters sei überspitzt formalistisch gewesen und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
4.2. Art. 29 Abs. 1 BV umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit der Bürgerin den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 II 184 E. 3.1). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts prüft es hingegen nur auf Willkür hin (vgl. Art. 95 BGG, vorne E. 2.1).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin wurde durch den stellvertretenden Regierungsstatthalter mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 daran erinnert, dass die Dauer ihres gestellten Baugesuchs am 31. Dezember 2022 ablaufe, und er setzte eine Frist zur Beantwortung der gestellten Frage bis zum 11. November 2022, welche ausdrücklich einmalig bis am 20. Dezember 2022 verlängert wurde, d.h. bis 11 Tage vor Ablauf der ersuchten, befristeten Baubewilligung.  
Unter diesen Umständen stellt es keinen überspitzten Fomalismus dar, wenn eine zweite Fristerstreckung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer der ersuchten Baubewilligung nicht gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin war sich vollauf bewusst, dass in dieser Hinsicht eine zeitliche Dringlichkeit bestand und die gestellte Frage, ob weiterhin eine Interesse an der Behandlung ihres Gesuchs bestehe, bedurfte keiner aufwändigen Abklärungen. Ebenso ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin eine weitere Nachfrist zur Stellungnahme hätte angesetzt werden sollen, wenn die anbegehrte Baubewilligung aufgrund des Ablaufs ihrer Befristung gar keine Rechtswirkung hätte entfalten können. 
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zusätzlich rügt, die Vorinstanzen hätten ihre Entscheide nicht ausreichend begründet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.  
 
4.4.1. Unter Art. 29 Abs. 2 BV fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Weiter verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen; 136 I 229 E. 5.2).  
 
4.4.2. Sowohl die BVD als auch die Vorinstanz hielten als Begründung für die Abweisung der Beschwerde fest, dass die ersuchte Baubewilligung bis am 31. Dezember 2022 befristet war, weshalb am 1. Januar 2023 das Rechtsschutzinteresse an der Verlängerung verloren gegangen und die Sache gegenstandslos geworden sei. Diese Begründung ist ohne Weiteres nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin war es in der Folge möglich, die Entscheidung sachgerecht anzufechten. Nur weil die Begründung des Urteils nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin entspricht, liegt keine Verletzung ihres Anspruch auf rechtliches Gehör vor (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; Urteile 1C_112/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.4.4; 5A_183/2024 vom 10. Mai 2024 E. 3.1).  
 
4.4.3. Unter den vorliegenden Umständen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen. Der Ablauf der Frist lässt das Rechtsschutzinteresse dahin fallen, weshalb die zusätzlichen Beanstandungen für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr wesentlich sind.  
 
4.5. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es sei treuwidrig, wenn die Behörde so lange mit der Anhandnahme zuwarte, bis sich das Baugesuch aufgrund des Fristablaufs von selber erledigt habe, ist darauf sogleich im Zusammenhang mit der beanstandeten Rechtsverweigerung zurückzukommen.  
Hingegen ist auf die Rüge, der stellvertretende Regierungsstatthalter hätte in den Ausstand treten müssen, mangels ausreichender Begründung nicht weiter einzugehen. Der blosse Hinweis auf die drohende Gegenstandslosigkeit und die anschliessende Abschreibung des Verfahrens lässt diesen nicht als befangen erscheinen. Die Erwähnung der möglichen gesetzlichen Folgen stellt keine unzulässige Vorbefassung dar und es kann nicht pauschal gesagt werden, er habe sich vorzeitig eine feste Meinung zum Verfahrensausgang gebildet. 
 
5.  
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, sie habe ihr Interesse an der Erteilung der Baubewilligung mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 dem Regierungsstatthalteramt ausdrücklich mitgeteilt. Indem das Regierungsstatthalteramt nicht auf das form- und fristgerechte Baugesuch eingetreten sei bzw. dieses nicht materiell geprüft habe, habe dieses das Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 
 
5.1. Wie gesehen (vorne E. 4.2), richtet sich das Vorliegen einer Rechtsverweigerung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht, wobei kantonales Recht nur auf Willkür hin überprüft wird. Die Vorinstanz verweist in ihrem Urteil (Erwägung 3.1 f.) auf Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (des Kantons Bern) vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21), wonach die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt abschreibt, wenn im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt.  
Gegenstandslosigkeit trete unter anderem dann ein, wenn die Behörde die anbegehrte Rechtslage nicht mehr herstellen könne oder müsse. Dies sei namentlich der Fall, wenn wie vorliegend der Zeitraum, für den die Bewilligung verlangt wurde, verstrichen sei. 
 
5.2. Inwiefern die Vorinstanz bei diesem Vorgehen kantonales Verfahrensrecht offensichtlich falsch angewendet haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Sie führt dazu einzig aus, die von der Vorinstanz als Beleg für ihre Rechtsanwendung zitierte Literaturstelle (MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 39 VRPG/BE), sei vorliegend nicht einschlägig, Diese stütze sich auf einen Entscheid, welcher sich mit einer Standplatzbewilligung für einen Weihnachtsmarkt befasst habe, während ihre beantragte Baubewilligung eine Montagehalle betreffe, für welche sie weiterhin ein Interesse daran habe, dass sie keinen unrechtmässigen Zustand begründe.  
Es erscheint nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz Art. 39 Abs. 1 VRPG/BE dahingehend auslegt, dass bei Ablauf der Befristung einer Bewilligung das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid dahinfällt. Im Übrigen präsentiert sich die Situation mit dem Weihnachtsmarkt hinsichtlich des rechtserheblichen Interesses nicht wesentlich anders, nur die Dauer der Bewilligung ist kürzer. In beiden Fällen steht es den Gesuchsstellenden frei, eine neue Bewilligung zu beantragen, um einen rechtswidrigen Zustand für die Zukunft zu vermeiden. So ist es auch der Beschwerdeführerin unbenommen, ein neues Baugesuch mit neuer Umschreibung sowie verlängerter Bewilligungsdauer einzureichen, sofern sie eine Verlängerung der letztmals am 15. Dezember 2011 festgesetzten Gültigkeitsdauer der Baubewilligung wünscht. Die Erteilung der Bewilligung für die Vergangenheit vermöchte solches jedoch nicht zu gewährleisten, weshalb daran auch kein rechtserhebliches Interesse mehr besteht. 
 
5.3. Wie die Vorinstanz weiter in zutreffender Weise festhält, war aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses die Beschwerde abzuweisen, weshalb auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vorne E. 4.4.1) nicht mehr eingegangen werden musste. Dies betrifft unter anderem das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Regierungsstatthalteramt sei in unzulässiger Weise von einer Rückzugsfiktion ausgegangen, obschon sie ihr Baugesuch nie zurückgezogen habe, weder ausdrücklich noch implizit.  
Die Begründung des Verwaltungsgerichts und der BVD zur Gegenstandslosigkeit sind ohne Weiteres ausreichend. Es liegt weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 
 
6.  
Weiter moniert die Beschwerdeführerin, das Regierungsstatthalteramt habe es aufgrund des langen Zuwartens mit einem Entscheid selber zu verantworten, dass die beantragte Bewilligungsdauer abgelaufen sei und es stehe in Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wenn dieser Umstand nun zu ihrem Nachteil gereiche. 
 
6.1. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich, ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten, auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 f.). Das Rechtsverzögerungsverbot wird verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a). Ob in diesem Sinne Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.1 siehe auch 2.2 für Baubewilligungsverfahren).  
 
6.2. Zwar ist die fast zwei Jahre dauernde Untätigkeit des Regierungsstatthalteramtes nur schwer erklärbar, jedoch kann die Beschwerdeführerin aus dieser Verzögerung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wäre ihr jederzeit offen gestanden, eine anfechtbare Verfügung oder bei deren Ausbleiben eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (vgl. Urteil 1C_487/2009 vom 10. August 2010 E. 8.4), wofür sie aber offenbar keinen Anlass sah.  
Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführerin durch die lange Verfahrensdauer kein Nachteil entstanden sei, da während des laufenden Verfahrens auf Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet worden ist und sie weiterhin die Montagehalle nutzen konnte. Dies stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, sondern macht geltend, ihr sei es einzig und alleine um die Feststellung der Rechtmässigkeit der Nutzung der Montagehalle gegangen. In dieser Hinsicht steht es ihr aber weiterhin frei, ein neues Baugesuch - mit oder ohne Befristung - einzureichen. 
 
6.3. Eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben liegt unter diesen Umständen nicht vor.  
 
7.  
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kostenerhebung durch die Vorinstanzen sei nicht nachvollziehbar und scheine ihr überhöht. 
 
7.1. So habe das Regierungsstatthalteramt unter Nennung der Artikel, welche die Behörde grundsätzlich zur Erhebung von Gebühren ermächtigten, lediglich festgehalten, dass für die Abschreibung eine Gebühr von Fr. 800.-- anfalle und von der Baupolizeibehörde zusätzlich eine Gebühr von Fr. 930.-- einverlangt worden sei. Diese Begründung sei nicht ausreichend und verletze das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.  
Die Verfahrenskosten der BVD wiederum seien zu hoch bemessen. Der Entscheid sei nur siebeneinhalb Seiten lang, wobei sich die BVD nur auf vier Seiten mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dazu einfach pauschal behaupte, die Gebühr trage dem Aufwand angemessen Rechnung. 
Schliesslich seien auch die Verfahrenskosten des Verwaltungsgerichts zu hoch bemessen. Der Entscheid sei nur neun Seiten lang, wobei sich die Vorinstanz bloss auf fünf Seiten mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Pauschalgebühr werde zudem auch nicht begründet. 
 
7.2. Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 145 I 52 E. 5.2; 133 V 402 E. 3.1; 132 I 117 E. 4.2). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; 143 I 227 E. 4.3.1).  
Das Äquivalenzprinzip wiederum konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV; ausführlich zum Ganzen: BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.2.2). Die kantonalen Gerichte verfügen bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren über einen grossen Ermessensspielraum, der jedoch überschritten wird, wenn in Verletzung des Äquivalenzprinzips ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem objektiven Wert der bezogenen Leistung besteht (BGE 145 I 52 E. 5.2.4). Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (vgl. 141 I 105 E. 3.3.2; 137 V 71 E. 5.1). 
 
7.3. Wie gesehen (vorne E. 4.4.1), folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.  
Indes hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen nicht begründet werden muss, oder dass eine äusserst knappe Begründung genügen kann (BGE 111 Ia 1 E. 2a; Urteil 4P.211/2002 vom 18. Februar 2003 E. 2, in: ZBJV 141/2005 S. 44; Urteil 2C_700/2008 vom 18. Juni 2009 E. 2). Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (BGE 139 V 96 E. 5.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 1C_50/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2; 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 8.1.1). 
 
7.4.  
 
7.4.1. Hinsichtlich der Kosten der Abschreibungsverfügung hat die Vorinstanz auf die Erwägungen der BVD verwiesen. Diese führte dazu aus, dass die Höhe der erhobenen Gebühren für die Aufwände des Baugesuchsverfahrens und die Abschreibungsverfügung ihre rechtliche Grundlage in Art. 51 f. des kantonalen Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD/BE BSG 725.1) finden würden. Sie seien aufgeteilt nach den Kosten des Regierungsstatthalteramtes und denjenigen der Baupolizeibehörde der Stadt Bern, wobei Letztere zudem in ihrem aktenkundigen Gebührenblatt näher aufgeschlüsselt seien. Mit diesen Ausführungen ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gebührenerhebung ausreichend begründet. Weshalb die Gebühren der BVD überhöht sein sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht weiter dar, ihr blosses Empfinden ist dafür jedenfalls keine ausreichende Begründung.  
 
7.4.2. Die Verordnung des Kantons Bern vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV/BE; BSG 154.21) sieht in Art. 19 vor, dass für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen eine Pauschalgebühr von 200 bis 4000 Taxpunkten erhoben wird, wobei der Wert eines Taxpunkts einen Franken beträgt (Art. 4 Abs. 2 GebV/BE). Die von der BVD der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- liegen im unteren Bereich des Rahmens und sind nicht zu beanstanden. Ein Missverhältnis ist nicht erkennbar.  
 
7.4.3. Das Dekret des Kantons Bern vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD/BE; BSG 161.12) sieht in Art. 51 für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht bei Beschwerden einen Rahmen von 300 bis 7'000 Taxpunkten vor, wobei der Wert eines Taxpunkts einen Franken beträgt (Art. 4 Abs. 2 VKD/BE). Die erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- bewegt sich ebenfalls im unteren Rahmen und ein Missverhältnis ist auch hier nicht ersichtlich.  
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bern, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching