Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_387/2024
Urteil vom 24. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Senser, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 4. Juni 2024 (BZ 2024 7).
Sachverhalt:
A.
Am 27. Oktober 2023 ersuchte der Kanton Zürich (Beschwerdegegner) beim Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gegen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) für Fr. 33'233.90 nebst Zins und Betreibungskosten.
Am 11. Januar 2024 erteilte das Kantonsgericht definitive Rechtsöffnung für Fr. 33'233.90 nebst Zins zu 4 % auf Fr. 30'982.50 seit 25. Januar 2023.
B.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 4. Juni 2024 ab.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Dem Beschwerdegegner sei keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Während der Beschwerdegegner sich nicht vernehmen liess, trägt das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Übrigen verzichtet es auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde am 8. Juli 2024 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 134 III 141 E. 2, 520 E. 1.1; 133 III 399 E. 1.2) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 134 III 141 E. 2; 133 III 399 E. 1.4) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Rechtsöffnungsverfahren zählen (BGE 133 III 399 E. 1.3), ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 III 115 E. 1.1). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2; 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Anlass zur Beschwerde geben die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die vom Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Steuerforderung samt Zinsen.
3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
3.1.1. Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Erst mit dem Erlass einer Verfügung kann das Gemeinwesen für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangen. Der geschuldete Betrag muss daraus hervorgehen oder einfach bestimmbar sein, allenfalls auch zusammen mit einem weiteren Dokument. Allfällige Verzugszinsen, welche nicht im Dispositiv des Titels enthalten sind, müssen in einer eigenen Verfügung festgelegt werden, sofern sie nicht einfach berechnet werden können oder sich aus dem Gesetz ergeben (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage 2021, N. 134 zu Art. 80 SchKG; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 139 zu Art. 80 SchKG).
3.1.2. Die Verfügung muss vollstreckbar sein (BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2; ABBET, a.a.O., N. 142 zu Art. 80 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, § 19 Rz. 33, 45). Die Rechtskraft einer Verfügung ist nur erforderlich, soweit das massgebende Gesetz eine solche für die Vollstreckbarkeit einer Forderung anordnet. Dies ist für die direkten Bundessteuern der Fall (Art. 165 Abs. 3 DGB) und für kantonale Steuern, sofern das entsprechende Gesetz dies vorsieht (vgl. Urteile 5A_514/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.2; 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 110 zu Art. 80 SchKG). Derartige Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können. Darunter fallen Einsprachen, Rekurse oder Beschwerden, denen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt oder die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Damit erweisen sich Veranlagungsverfügungen, Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Steuerbehörden nach unbenutztem Ablauf der Anfechtungsfrist als vollstreckbar. Wird ein kantonal letztinstanzliches Urteil beim Bundesgericht angefochten, so bleibt es vollstreckbar, da der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 3 BGG), es sei denn, die aufschiebende Wirkung werde angeordnet (BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2; vgl. ESCHER/LEVANTE, Schnittstellen zwischen SchKG und Verwaltungsrecht, in: ZZZ 2021 S. 742).
3.1.3. Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung eingereichten Unterlagen eine vollstreckbare Verfügung darstellen (STAEHELIN, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG). Dabei befasst es sich nicht mit der materiellrechtlichen Grundlage der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor. Für die Anerkennung als definitiver Rechtsöffnungstitel muss aus der Verfügung insbesondere die Zahlungspflicht des Schuldners und deren Höhe sowie die Identität des Betreibenden mit dem Gläubiger bzw. des Betriebenen mit dem Schuldner hervorgehen. Zudem muss die Vollstreckbarkeit gegeben sein. Schliesslich hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen eine allfällige Nichtigkeit des Titels (BGE 130 III 129 E. 2) oder der Betreibung festzustellen (BGE 139 III 444 E. 4.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 14 und 128 zu Art. 80 SchKG; vgl. SCHWANDER, Zu den verschiedenen Funktionen der Rechtsöffnung, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, 2000, S. 375).
3.2. Die Erstinstanz hatte ausgeführt, der Beschwerdegegner stütze sein Gesuch um definitive Rechtsöffnung auf mehrere Dokumente.
3.2.1. Zunächst habe der Beschwerdegegner das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2021.00132 vom 20. Juli 2022 zur direkten Bundessteuer 2016 eingereicht. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 364'500.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 4'553'000.-- veranlagt worden sei, dass das kantonale Steueramt zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei und dass die Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2016 vom 10. Februar 2020 rechtsgültig eröffnet worden sei.
3.2.2. Weiter habe der Beschwerdegegner die Schlussrechnung vom 30. August 2022 für die direkte Bundessteuer 2016 über Fr. 32'870.80 samt Rechtsmittelbelehrung vorgelegt. Zur Summe von Fr. 32'870.80 gelange man, indem man den Steuerbetrag von Fr. 30'982.50, den Zins von Fr. 1'755.70 und die Kosten von Fr. 132.60 addiere.
3.2.3. Schliesslich habe der Beschwerdegegner eine Bestätigung des Bundesgerichts beigelegt, wonach kein Rechtsmittelverfahren gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts eröffnet worden sei.
3.2.4. Die Erstinstanz hatte gefolgert, dass die Schlussrechnung vom 30. August 2022 zusammen mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts für die Steuerforderung von Fr. 30'982.50 nebst Zins von Fr. 1'755.70 einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt.
3.3. Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz geltend, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts folge nicht, dass sie dem Beschwerdegegner den geforderten Betrag schulde. Aus dem Dispositiv ergebe sich keine Zahlungspflicht, kein Forderungsbetrag, keine Identität des Gläubigers mit dem Betreibenden und keine Identität des Schuldners mit dem Betriebenen. In den Erwägungen werde davon gesprochen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2020 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 364'500.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 4'553'000.-- veranlagt worden sei. Die entsprechende Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2016 vom 10. Februar 2020 sei ihr nie zugestellt worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Auch die Schlussrechnung vom 30. August 2022 sei keine Verfügung, die zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Mit der Einsprache gegen eine Schlussrechnung könnten im Kanton Zürich nur Mängel bei der Berechnung geltend gemacht werden. Hier gehe es jedoch um die grundsätzliche Frage, ob die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich steuerpflichtig sei. Ein umfassendes Rechtsmittel sei nur gegen eine Veranlagungsverfügung gegeben. Eine solche Verfügung habe sie aber nie erhalten.
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz erwog, im Kanton Zürich sei die Steuerveranlagung in zwei Phasen unterteilt: Das Einschätzungsverfahren werde durch den Einschätzungsentscheid abgeschlossen und das nachfolgende Steuerbezugsverfahren durch die Schlussrechnung. Im Einschätzungsentscheid setze das kantonale Steueramt den Steuertarif und die Steuerfaktoren fest. Steuerfaktoren sind der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital (vgl. § 139 Abs. 1 StG/ZH). In einem zweiten Schritt bestimme das zuständige Gemeindesteueramt auf Grundlage der Einschätzung den Steuerbetrag. Damit werde die Veranlagung beendet. Das zweistufige Veranlagungsverfahren habe im Kanton Zürich zur Folge, dass der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bilde. Der definitive Rechtsöffnungstitel entstehe durch das Zusammenwirken beider Gemeinwesen. Der Steuerbezug mittels Schlussrechnung durch das Gemeindesteueramt sei ohne die Einschätzung durch das kantonale Steueramt nicht möglich. Allein gestützt auf den Einschätzungsvorschlag oder die Schlussrechnung könne keine Rechtsöffnung erteilt werden. Vielmehr seien dem Rechtsöffnungsgericht sowohl der Veranlagungsentscheid als auch die darauf basierende Schlussrechnung vorzulegen.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin bestritt im vorinstanzlichen Verfahren den Empfang der Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2016 vom 10. Februar 2020. Die Vorinstanz verwies auf Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Weil die Beschwerdeführerin diese Behauptung erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe, könne sie nicht mehr gehört werden. Das in diesem Zusammenhang neu eingereichte Schreiben vom 4. Mai 2020 könne aus dem gleichen Grund nicht berücksichtigt werden. Im Sinne einer Eventualerwägung ergänzte die Vorinstanz, der Einwand der fehlenden Zustellung der Veranlagungsverfügung helfe der Beschwerdeführerin ohnehin nicht. Denn das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei im erwähnten Urteil SB.2021.00132 vom 20. Juli 2022 zum Schluss gelangt, dass die Zustellung mittels Indizien hinreichend nachgewiesen sei. Folglich sei der Einwand der fehlenden Zustellung unbegründet. Die Zustellung der Schlussrechnung vom 30. August 2022 für die direkte Bundessteuer 2016 sei unbestritten. Daraus folge, dass der Beschwerdeführerin sowohl die Veranlagungsverfügung als auch die Schlussrechnung rechtsgültig zugestellt worden seien.
3.4.3. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe mit seinem Rechtsöffnungsgesuch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2022, die Schlussrechnung vom 30. August 2022 und die Bestätigung des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2023 eingereicht. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts gehe hervor, dass das kantonale Steueramt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 für die direkte Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 364'500.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 4'553'000.-- veranlagt habe. Am 27. November 2020 habe die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erhoben, worauf das kantonale Steueramt am 11. Dezember 2020 wegen Verspätung nicht eingetreten sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 18. Januar 2021 habe das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 5. Oktober 2021 abgewiesen. Hiergegen habe die Beschwerdeführerin am 11. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben, welche mit Urteil vom 20. Juli 2022 ebenfalls abgewiesen worden sei. Gegen dieses Urteil sei kein Rechtsmittel ergriffen worden. Die Veranlagungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen, da sie nicht fristgerecht angefochten worden sei. Die Veranlagungsverfügung, deren Inhalt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergebe, stelle in Verbindung mit der unangefochtenen Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar.
3.4.4. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren weder den bis 24. Januar 2023 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 495.70 noch den ab 25. Januar 2023 geforderten laufenden Verzugszins von 4 % bestritten. Soweit sie sich erst im Beschwerdeverfahren gegen die geforderten Verzugszinsen wende, könnten ihre Ausführungen nicht mehr berücksichtigt werden.
3.4.5. Gemäss Vorinstanz ergibt sich die Identität des Betreibenden mit dem Gläubiger und des Betriebenen mit dem Schuldner ohne weiteres aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und der Schlussrechnung vom 30. August 2022. In beiden Dokumenten sei der Beschwerdegegner als Gläubiger aufgeführt und die Beschwerdeführerin als Schuldnerin. Weshalb dem nicht so sei, habe die Beschwerdeführerin nicht erläutert.
3.5. Was die Beschwerdeführerin gegen die schlüssige vorinstanzliche Begründung vorbringt, verfängt nicht.
3.5.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sich die Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2016 vom 10. Februar 2020 nicht bei den Akten befinde. Damit übergeht sie die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Inhalt der Veranlagungsverfügung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgehe. Diese Feststellung weist die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich aus. Sie bringt bloss vor, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts seien die "Essentialia einer Veranlagungsverfügung" nicht ersichtlich.
3.5.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergebe sich keine Zahlungspflicht. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, die definitive Rechtsöffnung sei zu erteilen, obwohl der Entscheid des Verwaltungsgerichts kein Leistungsurteil sei. Denn die Pflicht zur Zahlung der direkten Bundessteuer 2016 folge aus der Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2016, deren Inhalt im Urteil des Verwaltungsgerichts wiedergegeben werde, und aus der Schlussrechnung vom 30. August 2022, worin die Beschwerdeführerin rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten direkten Bundessteuer 2016 samt Zins verpflichtet worden sei. Gegen die Veranlagungsverfügung und die Schlussrechnung sei der Rechtsmittelweg offen gestanden. Dem ist nichts beizufügen.
3.5.3. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie die Höhe der Verzugszinsen bestritten, indem sie ausgeführt habe, "dass für die Durchsetzung kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt". Damit bestritt die Beschwerdeführerin nur allgemein, dass für die Steuerforderung samt Zinsen definitive Rechtsöffnung erteilt werden darf. Die Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen als solche bestritt sie aber nicht. Auch vor Bundesgericht trägt sie nicht vor, inwiefern die Verzugszinsen falsch berechnet worden wären.
3.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung erteilt wurde.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Matt