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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_281/2025  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführenden, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Einwohnergemeinde Kienberg, 
Bühlstrasse 192,, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber, 
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
 
F.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Kaufmann, 
 
Gegenstand 
Projekt Windpark Burg; Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2025 (VWBES.2024.160). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die F.________ AG will einen Windpark mit fünf Windenergieanlagen (WEA) im Gebiet Burg errichten. Vier WEA sind auf dem Gebiet der Gemeinde Kienberg (Solothurn) und eine WEA in der Gemeinde Oberhof (Aargau) geplant. 
Der Gemeinderat Kienberg legte den Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan Windpark Burg mit Baubewilligungsfunktion (nachfolgend: Sondernutzungsplan) vom 26. April 2021 bis zum 25. Mai 2021 öffentlich auf. Dagegen erhoben A.________ und B.________ Einsprache. Sie stellten u.a. den Antrag, der Gemeinderat Kienberg habe in den Ausstand zu treten. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichten sie eine Auflistung von ausstandspflichtigen Personen ein, darunter alle fünf Mitglieder des Gemeinderats und 14 weitere Personen. Der Gemeinderat Kienberg wies die Ausstandsgesuche mit insgesamt sechs separaten Beschlüssen (unter Ausstand des jeweils betroffenen Gemeinderatsmitglieds) ab. Gemeindevizepräsident G.________, Verwaltungsratsmitglied der F.________ AG, trat von sich aus in den Ausstand, weshalb das ihn betreffende Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben wurde. 
 
B.  
Gegen die Abweisung ihrer Ausstandsgesuche erhoben A.________ und B.________ am 14. Juli 2023 Verwaltungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD). Sie beantragten die Einsichtnahme in alle Protokolle des Gemeinderates Kienberg sowie der zuständigen Kommissionen mit Bezug auf das Windparkprojekt. Das BJD instruierte das Verfahren, gewährte Einsicht in die Akten des Sondernutzungsplanverfahrens und überwies anschliessend die Sache zum Entscheid an den zuständigen Regierungsrat des Kantons Solothurn. Dieser wies die Beschwerde am 23. April 2024 ab. 
 
C.  
Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 13. Mai 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie beantragten, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und die Ausstandsgesuche gegen die drei noch im Amt befindlichen Mitglieder des Gemeinderats, C.________, D.________ und E.________, bei der Behandlung des Projektes "Windpark Burg" seien gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise (mit Bezug auf die Parteientschädigung für die F.________ AG) gut und im Übrigen ab. 
 
D.  
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A.________ und B.________ am 26. Mai 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ausstandsgesuche seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zu neuem Entscheid über die Ausstandsgesuche zurückzuweisen. 
 
E.  
Die Gemeinde Kienberg, die F.________ AG und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das BJD schliesst auf Abweisung der Beschwerde. C.________, D.________ und E.________ haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
F.  
In ihrer Replik vom 16. Juli 2025 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und beantragen den Beizug der Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_110/2025 betreffend ihre Ausstandsgesuche gegen Mitglieder des Gemeinderats Oberhof im Kanton Aargau. In diesem Verfahren sei ihre Legitimation unbestritten gewesen. 
 
G.  
Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts erging im Rahmen eines Ausstandsverfahrens und ist daher als kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 BGG zu qualifizieren. Die Beschwerdeführenden sind als Gesuchstellende befugt, gegen die Abweisung ihrer Ausstandsgesuche Beschwerde zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a - c BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es jedoch nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Das Verwaltungsgericht (wie zuvor schon der Regierungsrat) gingen davon aus, die Beschwerdeführenden seien nicht zur Einsprache gegen den Sondernutzungsplan befugt und daher auch nicht berechtigt, ein Ausstandsgesuch in diesem Verfahren zu stellen. Beide Instanzen prüften die Sache aber auch materiell und verneinten das Vorliegen von Ausstandsgründen. Damit liegt eine Doppelbegründung vor. Die Beschwerde kann nur gutgeheissen werden, wenn sich die Rügen gegen beide Begründungen als berechtigt erweisen. 
Auf den beantragten Beizug der Akten betreffend die Ausstandsgesuche gegen Gemeinderatsmitglieder in Oberhof (Aargau) kann verzichtet werden. Das Bundesgericht wies die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil 1C_110/2025 vom 10. Juli 2025 ab, weil keine Ausstandsgründe vorlagen. Zur Prüfung der Einsprachebefugnis der Beschwerdeführenden im Nutzungsplanverfahren der Gemeinde Oberdorf bestand keine Veranlassung, hatten doch alle Vorinstanzen die Ausstandsgesuche materiell behandelt, ohne die Einsprachebefugnis in Frage zu stellen. Diese bestimmt sich nach kantonalem Recht, wobei es den Kantonen freisteht, über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG und Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700) hinauszugehen. Insofern lassen sich aus dem Eintreten der Aargauer Behörden auf die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführenden keine Rückschlüsse auf die vorliegend umstrittene Einsprachebefugnis nach Solothurner Recht ziehen. 
 
3.  
Das Verwaltungsgericht verneinte die Einsprachebefugnis der Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 1 des Solothurner Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG/SO; BGS 711.1), weil diese in zu grosser Entfernung vom Windpark wohnten. Der Abstand zwischen ihrem Grundstück und Wohnort (Oberhof Nr. 187) zur nächstgelegenen WEA betrage 1'620 m. Aus der Sichtverbindung allein könne noch keine Beeinträchtigung abgeleitet werden. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden werde nicht vom Schattenwurf der WEA betroffen. Schon aufgrund der grossen Distanz sei klarerweise nicht von einem deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Lärm auszugehen, weshalb es sich erübrige, auf die Einwendungen gegen das Wind- und Schallgutachten einzugehen. Die weiteren von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Legitimationsgründe (insbesondere Schutz der Fledermäuse im Haus, Naturpark Jurapark und BLN-Gebiete 1017 und 1105) vermöchten von vornherein keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu begründen. 
 
3.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 111 Abs. 1 BGG, wonach die Legitimation im Kanton nicht enger gefasst werden dürfe als gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie machen geltend, die Vorinstanzen hätten einen falschen Massstab angewandt, wenn sie deutlich wahrnehmbaren "zusätzlichen Lärm" voraussetzten, weil ihr Wohnort nicht lärmvorbelastet sei. Aufgrund der Distanz allein könne die Wahrnehmbarkeit des Lärms nicht ausgeschlossen werden, weshalb sich das Verwaltungsgericht mit ihren Einwänden gegen das Lärm- und Schallgutachten hätte auseinandersetzen müssen. Sie verweisen auf den bundesgerichtlichen Entscheid zum Windpark Sainte-Croix (1C_657/2018 vom 18. März 2021 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 147 II 319), wo die Beschwerdelegitimation aller im Dorf wohnhaften Personen bejaht worden sei. Im Urteil 1C_575/2019 vom 1. März 2022 E. 2.2 sei das Bundesgericht davon ausgegangen, dass Personen, die in einem Abstand von 1 bis 1.5 km zu den Windkraftanlagen wohnten, von den Lärmimmissionen oder den visuellen Auswirkungen der Windturbine betroffen sein könnten.  
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG sind Nachbarinnen und Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Das Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse (zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen; 1C_263/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2, Zusammenfassung in URP 2018 721).  
In den meisten der vom Bundesgericht beurteilten Fälle war zumindest ein Teil der (gemeinsam auftretenden) Beschwerdeführenden klar zur Beschwerde legitimiert, weshalb die Beschwerdebefugnis weiter entfernt wohnender Parteien offenbleiben konnte. Im Urteil 1C_33/2011 vom 12. Juli 2011 war dagegen streitig, ob die Beschwerdeführerin den Lärm einer 1.2 km entfernten WEA wahrnehmen könne. Gestützt auf die Stellungnahme des BAFU erachtete das Bundesgericht das Lärmgutachten als ungenügend, insbesondere weil dieses nicht die für die Wahrnehmung des Lärms günstigste Konstellation (Südwind nachts zwischen 6 und 9 m/s) berücksichtigt hatte, die immerhin in mehr als 10 % der Nachtzeit gemessen worden sei. Es wies die Sache daher zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurück. 
Vorliegend erscheint es zwar zweifelhaft, ob der Lärm der WEA am mindestens 1.6 km entfernten Wohnort der Beschwerdeführenden deutlich wahrnehmbar ist. Allerdings kann dies in bestimmten Konstellationen, vor allem nachts, nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Schallgutachten ausgeschlossen werden. Auf die Einholung eines Fachberichts des BAFU zu dieser Frage, wie auch auf den beantragten "Hörschein", kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde in der Sache, betreffend die Abweisung der Ausstandsgesuche, unbegründet ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, weil ihnen nicht, wie beantragt, sämtliche Protokolle des Gemeinderates und der zuständigen Kommissionen betreffend die F.________ AG und das Windparkprojekt zugänglich gemacht worden seien. 
 
4.1. Das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerdeführenden hätten sämtliche beim Gemeinderat Kienberg vorhandenen Akten des hängigen Verfahrens auf Erlass des Sondernutzungsplans sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens vor BJD und Regierungsrat erhalten; damit sei ihnen Einsicht in die gesamten Verfahrensakten gewährt worden. Diese reichten auch aus, um ein Ausstandsgesuch zu begründen, d.h. es bedürfe keiner Einsicht in weitere Unterlagen, die nicht Gegenstand der Verfahrensakten seien. Denn es sei nicht zu erwarten, dass diese Aufschluss über Ausstandsgründe wie z.B. Verwandtschaft oder die Befassung aufgrund eines privatrechtlichen Mandats ergeben würden. Die Befassung mit einer Sache in einer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation begründe noch lange keinen Ausstandsgrund, sondern sei systembedingt und unvermeidlich.  
 
4.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht auf Akteneinsicht. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die von einer Behörde in einem bestimmten Verfahren angelegt, d.h. für dieses erstellt oder beigezogen worden sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2 mit Hinweisen). In diesen ist den Parteien eines hängigen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich Einsicht zu gewähren, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens erheblich sind.  
Davon zu unterscheiden ist das Editionsgesuch, mit dem der Beizug zusätzlicher Unterlagen verlangt wird, die nicht das eigene Verfahren betreffen und nicht schon bei den Verfahrensakten liegen. Dabei handelt es sich um einen Beweisantrag (vgl. Urteile 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.2; 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.4.1;), der abgewiesen werden darf, wenn die Sachverhaltselemente, die damit bewiesen werden sollen, für den Verfahrensausgang nicht erheblich sind, oder wenn das Gericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen). 
 
4.3. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdeführenden Einsicht in alle Unterlagen des Sondernutzungsplanverfahrens nehmen konnten. Insofern ist das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt. Ob auch der Vertrag zwischen der Gemeinde Kienberg und der F.________ AG vom 17. November 2015 betreffend die Einrichtung eines Windparks auf dem Gebiet der Gemeinde Kienberg zu den Planungsunterlagen gehört, kann offenbleiben, weil dieser den Beschwerdeführenden spätestens im Verfahren vor Verwaltungsgericht vorlag (so ausdrücklich Replik vor VG Rz. 47). Dessen Existenz war im Übrigen nicht geheim, wurde der Vertrag doch von der Gemeindeversammlung genehmigt (vgl. UVB S. 5 Ziff. 1.1).  
Die Beschwerdeführenden verlangen indessen die Edition zusätzlicher Unterlagen, welche die Haltung der Gemeinderäte zum Windparkprojekt belegen sollen, z.B. Besprechungen und Vertragsverhandlungen mit der F.________ AG, die Wahl eines Gemeinderatsmitglieds in den Verwaltungsrat derselben, oder Verhandlungen mit Grundeigentümern und -eigentümerinnen. Es handelt sich um Vorgänge im Vor- und Umfeld des Windparkprojekts, die nicht Bestandteil des Sondernutzungsplanverfahrens sind. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen durfte daher von einem berechtigten Interessen bzw. der Rechtserheblichkeit der damit zu beweisenden Umstände abhängig gemacht werden. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Mitwirkung der abgelehnten Gemeinderäte an den fraglichen Besprechungen und Verhandlungen begründe keinen Ausstandsgrund (vgl. dazu nachfolgend E. 6). Jedenfalls aber ist es unstreitig, dass der Gemeinderat Kienberg den Bau eines Windparks politisch unterstützt und dafür mit der F.________ AG einen Vertrag abgeschlossen hat und an dieser in verschiedener Hinsicht beteiligt ist (vgl. dazu unten, E. 6.2). Dafür bedarf es keiner weiteren Belege. Schon aus diesem Grund durfte das Editionsgesuch abgewiesen werden. Dass sich andere Ausstandsgründe, wie z.B. die Befassung in privater oder anderer amtlicher Funktion, aus den Unterlagen ergeben könnten, machen die Beschwerdeführenden selbst nicht geltend. 
 
5.  
Die Beschwerdeführenden rügen weiter, der Gemeinderat hätte nicht "reihum" über die einzelnen Ausstandsgesuche entscheiden dürfen, weil alle Mitglieder vom gleichen Ausstandsgrund betroffen gewesen seien. Der Gemeinderat hätte die Sache daher der kantonalen Aufsichtsbehörde übergeben müssen. 
 
 
5.1. Das Verwaltungsgericht erachtete das Vorgehen der Gemeinde als zulässig. Von zentraler Bedeutung sei, dass die jeweils betroffene Person, gegen welche ein Ausstandsgesuch gestellt worden sei, nicht an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt habe. Im Übrigen könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig seien. Dies sei vorliegend der Fall, da gemäss § 117 Abs. 3 des Solothurner Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (GG/SO; BGS 131.1) keine Abtretungspflicht für Geschäfte bestehe, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon betreffen. Die Norm solle gerade verhindern, dass Geschäfte, welche die Allgemeinheit betreffen und somit auch jedes Mitglied der entscheidenden Behörde, eine Handlungsunfähigkeit der Behörde zur Folge haben.  
 
5.2. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Denn zwischenzeitlich haben sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Ausstandsgründe geltend gemacht werden, materiell über die Ausstandsbegehren entschieden und diese abgewiesen. Wird dies vom Bundesgericht bestätigt (vgl. dazu unten, E. 6), so steht fest, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. Eine Rückweisung an eine kantonale Behörde zum Entscheid über die Ausstandsgesuche würde einen prozessualen Leerlauf bedeuten und das bereits seit 2021 hängige Einspracheverfahren unnötig verzögern. In derartigen Fällen kann die Heilung eines allfälligen Verfahrensmangels erster Instanz angenommen werden (Urteil 1P.257/1999 vom 12. Juli 1999 E. 4a; BGE 112 V 206 E. 2b; BVGer A-3864/2014 vom 7. April 2015 E. 3.4.1).  
 
6.  
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Abweisung der Ausstandsgesuche verletze Art. 29 BV
 
6.1. Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit der Behörden bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (BGE 140 I 326 E. 5.2). Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Allerdings können die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit (gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2; 125 I 119 E. 3; je mit Hinweisen; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich, Zürich/Basel 2002, S. 65 ff.). So begründen etwa amtliche Mehrfachbefassungen, die im öffentlichen Interesse liegen und in diesem Sinne systembedingt sind, keine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu entscheiden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Beschwerdeführenden hatten im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, es bestehe eine zu grosse Nähe zwischen dem Gemeinderat Kienberg bzw. dessen Mitgliedern einerseits und der F.________ AG andererseits. Diese sei im Gemeindehaus Kienberg domiziliert und habe einen Planungsvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, in welchem sich die Gemeinde ausdrücklich zur Unterstützung des Projekts verpflichtet habe. Die Gemeinde habe auch ein finanzielles Interesse an der Erstellung und dem Betrieb des Windparks, erhalte sie doch von der F.________ AG jährlich erhebliche finanzielle Entschädigungen als Standortgemeinde und als Landeigentümerin, und dies in Abhängigkeit von der Anzahl WEA auf dem Gemeindegebiet. Zudem sei der Gemeinde eine Gratis-Beteiligung von 5 % an der künftigen Betreibergesellschaft und ein Anspruch auf proportionalen Bezug von Elektrizität zum Gestehungspreis versprochen worden. Die F.________ AG zahle auch die Anwaltsrechnungen der Gemeinde. In dieser Situation sei der Gemeinderat bzw. dessen Mitglieder nicht mehr in der Lage, unabhängig und unvoreingenommen über die Einsprachen gegen das Windparkprojekt zu entscheiden.  
 
6.3. Das Verwaltungsgericht erwog, ein Ausstandsgrund sei gemäss § 117 Abs. 1 lit. a GG/SO gegeben, wenn ein Behördenmitglied selbst ein persönliches oder materielles Interesse an der zu behandelnden Angelegenheit besitze (lit. a) oder sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst habe (lit. b). Keine Abtretungspflicht bestehe für Geschäfte, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon betreffen (§ 117 Abs. 3 GG/SO). Vorliegend werde weder geltend gemacht noch sei ersichtlich, dass die betroffenen Mitglieder des Gemeinderats ein persönliches oder materielles Interesse am Windpark hätten. Vielmehr verfolge der Gemeinderat mit dem Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien sowie der Beteiligung an der F.________ AG ein öffentliches Interesse. Der Gemeinderat sei Planungsbehörde im Nutzungsplanverfahren und sei als solche verpflichtet, die Nutzungsplanung vorzubereiten und aktiv voranzutreiben. Dieser gesetzlich vorgesehene Planungsauftrag könne selbstredend keine Ausstandspflicht für die handelnden Gemeinderatsmitglieder begründen. Es reiche auch nicht aus, dass die F.________ AG bei der Gemeindeverwaltung Kienberg domiziliert sei und zwischen dieser und der Gemeinde ein Planungsvertrag bestehe, um einen Ausstandsgrund für die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats zu begründen. Gemäss § 158 Abs. 1 GG/SO sei die Gemeinde befugt, sich zur Förderung von Stromproduktion aus erneuerbaren Energien an einem Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit, vorliegend der F.________ AG, zu beteiligen. Vertragspartnerin sei die Gemeinde Kienberg als öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats. Es handle sich somit um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Ausstandsgründe gegen die genannten Mitglieder des Gemeinderates Kienberg würden weder substanziiert dargelegt noch seien solche ersichtlich. Es müsse auch nicht geprüft werden, ob die F.________ AG die Anwaltskosten der Gemeinde zahle (was diese bestreite), weil darin kein Ausstandsgrund für die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats erblickt werden könne.  
 
6.4. Diese Ausführung lassen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erkennen.  
Im Parallelverfahren betreffend die Gemeinde Oberhof (Aargau) erwog das Bundesgericht, die vertragliche Verpflichtung der Gemeinde Oberhof, alle erforderlichen Schritte bei der Planung des Windparks nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und ohne triftigen Grund keine Massnahmen zu treffen, welche die Planung, die Montage, den Betrieb oder die Instandhaltung des Windparks erschweren oder unmöglich machen würden, stehe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften, namentlich der kommunalen raumplanerischen Vorgaben, des kantonalen Baugesetzes, der kantonalen Richtplanung, des RPG und des USG. Die Vertragsverhandlungen mit der F.________ AG seien von allen damaligen Mitgliedern des Gemeinderats geführt und der Vertrag von den Stimmberechtigten angenommen worden. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Mitwirkung an den damaligen Vertragsverhandlungen ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit einzelner Gemeinderatsmitglieder in den hängigen bau- und planungsrechtlichen Verfahren begründe (Urteil 1C_110/2025 vom 10. Juli 2025 E. 3.3). 
 
Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren, für den Vertrag der Gemeinde Kienberg, der einen gleichlautenden Vorbehalt enthält; dies wird von den Beschwerdeführenden vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. Die Beschwerdeführenden bringen keine speziellen Ausstandsgründe gegen einzelne Gemeinderatsmitglieder vor, sondern machen im Wesentlichen nur geltend, die Gemeinde, die durch den Gemeinderat vertreten werde, weise eine zu grosse Nähe zur Projektantin, der F.________ AG, auf. 
Nach kantonalem Recht bleibt jedoch die Gemeinde Nutzungsplan- und Baubewilligungsbehörde, auch wenn es um ein öffentliches Bauvorhaben der Gemeinde oder einer Gesellschaft geht, an der die Gemeinde gemäss § 158 Abs. 1 GG/SO beteiligt ist (vgl. z.B. Urteile 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2 und 2.3 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010). Dementsprechend entschied z.B. der Gemeinderat der Stadt Grenchen über die Einsprachen gegen das Windparkprojekt der Städtischen Werke Grenchen (vgl. BGE 148 II 36; vgl. auch Urteil 1C_407/2020 vom 27. Oktober 2022 zum Windpark Mollendruz, wo die Gemeinden an der Betreibergesellschaft beteiligt waren). Aus der Beteiligung der Gemeinde am Projekt ergibt sich auch keine Ausstandspflicht der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats im Bau- oder Nutzungsplanverfahren, sofern diese in amtlicher Funktion handeln und kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (zit. Urteil 1C_198/2010 E. 2.2.4). 
Vorliegend hat sich die Gemeinde, vertreten durch den Gemeinderat, politisch für die Förderung eines Windparkprojekts auf Gemeindegebiet ausgesprochen; sie ist an der F.________ AG beteiligt und hat ein entsprechendes Sondernutzungsplanprojekt aufgegleist. Dies begründet jedoch keine Ausstandspflicht für die Mitglieder des Gemeinderats. Diese nehmen in amtlicher Funktion am Sondernutzungsplanverfahren teil und sind gehalten, unter Beachtung aller rechtlichen Vorgaben über die erhobenen Einsprachen zu entscheiden. Dagegen steht der Rechtsweg offen, wobei Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleistet. Geht es - wie vorliegend - um eine Nutzungsplanung, muss diese ohnehin von einer kantonalen Behörde genehmigt werden (Art. 26 Abs. 1 RPG). 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Die Gemeinde Oberhof prozessiert in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 4 BGG). Dagegen ist der anwaltlich vertretenen F.________ AG eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese hatte Parteistellung im kantonalen Verfahren und hat sich auch vor Bundesgericht aktiv beteiligt und Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens, beinhaltet doch Art. 29 Abs. 1 BV nicht nur ein Recht auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (vgl. zit. Urteil 1C_110/2025 E. 6.2 mit Hinweisen). Dieser Anspruch kann auch dann verletzt sein, wenn ein Amtsträger in den Ausstand tritt oder treten muss, obwohl keine objektiven Umstände auf seine Befangenheit hindeuten. Art. 68 Abs. 3 BGG ist nicht anwendbar (zit. Urteil 1C_110/2025 E. 6.3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die F.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Kienberg, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn, der F.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber