Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_326/2025
Urteil vom 24. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Bösiger,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz,
Beschwerdegegner,
1. C.________,
2. D.________,
3. E.A.________,
4. F.________ S.r.l.,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hess-Keller,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.I.________ und J.I.________,
8. K.________,
6. bis 8. vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Vischer,
9. L.________ AG in Liquidation,
10. M.________,
11. N.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,
12. O.________,
13. P.P.________ und Q.P.________,
14. R.________,
15. S.________,
16. T.________,
17. A1.________,
18. Erbengemeinschaft B1.B1.________ bestehend aus: C1.B1.________, D1.B1.________ und E1.B1.________,
19. F1.________,
20. G1.________,
21. H1.________,
22. I1.________,
23. J1.________,
12. bis 23. vertreten durch Rechtsanwalt Paolo Bernasconi,
24. K1.________,
25. L1.________,
26. M1.________,
27. N1.________,
28. Erbengemeinschaft O1.O1.________ bestehend aus: P1.O1.________, Q1.O1.________, R1.O1.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Attanasio,
29. S1.________,
30. T1.________,
31. A2.________ und B2.________,
32. C2.________,
33. D2.________,
34. E2.________ sel.,
35. F2.________,
36. G2.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Leupi-Landtwing,
37. H2.H2.________ und I2.H2.________,
38. J2.________,
39. K2.________,
37. bis 39. vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen,
40. L2.________,
41. M2.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Schaltegger,
42. N2.N2.________ und O2.N2.________,
43. P2.P2.________,
44. Q2.P2.________,
45. R2.P2.________,
46. S2.________,
47. T2.________,
48. A3.________,
42. bis 48. vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger,
49. B3.B3.________ und C3.B3.________,
50. D3.________,
49. und 50. vertreten durch Herr Mario Sucameli,
51. E3.________,
52. F3.________ in Liquidation,
53. G3.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Petra Camathias,
54. H3.________,
55. I3.________ AG in Liquidation,
56. J3.________,
57. K3.K3.________ und L3.K3.________,
58. M3.________, vertreten durch N3.________ GmbH,
59. O3.________,
60. P3.________,
61. Q3.Q3.________ und R3.Q3.________,
62. S3.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Rohner,
63. T3.T3.________ und A4.T3.________,
64. B4.________,
65. C4.C4.________ und D4.C4.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manon Vogel,
66. E4.________,
67. F4.________,
68. G4.________,
69. H4.________ sel.,
70. I4.________,
71. J4.________ AG,
72. K4.________,
Gegenstand
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Februar 2025 (4M 23 84/4M 23 85/4M 23 86).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 25. Februar 2021 erhob die Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A.A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte).
Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten zusammengefasst unter anderem vor, im Zeitraum von 2007 bis 2017 etlichen Personen Finanzprodukte im Zusammenhang mit dem Devisenhandel und dem Handel von Life-Settlement-Policen verkauft zu haben. A.A.________ habe sich mit seinem Unternehmen L4.________ AG auf das Devisengeschäft fokussiert, während B.________ mit seinem Unternehmen M4.________ AG auf dem Sekundärmarkt für Lebensversicherungen unterwegs gewesen sei. Ungefähr ab 2011 hätten die beiden Beschuldigten ein fiktives Anlageprodukt namens N4.________ beworben und verkauft. Die von Kundinnen und Kunden getätigten Investitionen seien indes nicht wie vereinbart in das Anlageprodukt gesteckt, sondern abredewidrig für vornehmlich private Zwecke der Beschuldigten sowie ihnen nahestehender Personen verwendet worden. Im Jahr 2013 hätten die Beschuldigten zum Zweck der Anwerbung zusätzlicher Kundinnen und Kunden den O4.________ als Subfonds des F3.________ gegründet. Zu den Kundinnen und Kunden habe in der Regel jeweils eine vertrauliche Beziehung aufgrund eines verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Verhältnisses oder durch die Vermittlung durch Bekannte bestanden. Das Anklageprodukt N4.________ sei mit nachvollziehbaren Gewinnaussichten beworben worden und es sei gewissen Kunden mit dem O4.________ ein tatsächlich existierendes Investitionsvehikel präsentiert worden. Die Kundinnen und Kunden hätten regelmässig Statements erhalten mit Angaben zur (positiven) Entwicklung der getätigten Investitionen. Sie seien unter anderem mit dem einwandfreien, mehrsprachigen Internetauftritt, dem repräsentativen Geschäftssitz sowie dem Vorspiegeln von Exklusivität dazu motiviert worden, Investitionen in das von den Beschuldigten entworfene Finanzprodukt N4.________ beziehungsweise via die Unternehmen der Beschuldigten zu tätigen. Das von den Beschuldigten aufgebaute "Ponzi-System" habe bis 2017 bestanden. Angesichts des von den Beschuldigten betriebenen Aufwands und der Deliktssumme (ca. Fr. 29 Mio.) geht die Staatsanwaltschaft von Gewerbsmässigkeit aus.
A.b. Am 25. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Zusatzanklage gegen A.A.________. Darin warf sie ihm zusammenfassend vor, sich zusammen mit B.________ des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von O3.________, J1.________, A1.________, P4.________, H1.________, R.________, F1.________, S.________, O.________, Q4.________ und Q4.________ strafbar gemacht zu haben. Die entsprechenden Vorwürfe hatte die Staatsanwaltschaft mit Anklage vom 25. Februar 2021 bereits gegenüber B.________ erhoben.
A.c. Mit Urteil vom 16. Januar 2023 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Veruntreuung (gemäss Anklage-Ziffer 4.1), des Pfändungsbetrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) schuldig. Von den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung (gemäss Anklage-Ziffer 2.14) sprach es ihn hingegen frei. Das Kriminalgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs, und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.
Mit gleichem Urteil sprach das Kriminalgericht B.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Veruntreuung (gemäss Anklage-Ziffer 4.1) und der Widerhandlung gegen das WG schuldig. Von den Vorwürfen der Veruntreuung (gemäss Anklage-Ziffer 4.2) und der Urkundenfälschung (gemäss Anklage-Ziffer 2.14) sprach es ihn hingegen frei. Das Kriminalgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren. Es verwies B.________ für die Dauer von 7 Jahren des Landes.
Weiter entschied das Kriminalgericht über das Tätigkeitsverbot, die Beschlagnahmungen, die Ersatzforderung des Staates, die Zivilforderungen der Privatklägerschaft, die Kosten- und die Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erklärten verschiedene Parteien Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.
B.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2025 hob das Kantonsgericht Luzern das Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 16. Januar 2023 auf und wies die Strafsache "im Sinne der Erwägungen für allfällige Beweisergänzungen und/oder eine allfällige erneute Anklageerhebung" an die Staatsanwaltschaft zurück. Weiter entschied es, die Rechtshängigkeit auf die Staatsanwaltschaft zurück zu übertragen, und legte die Kosten- sowie die Entschädigungsfolgen fest.
C.
Dagegen gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, das Berufungsverfahren durchzuführen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz als Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil kassiert und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweist, ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), welcher das gegen die Beschuldigten laufende Strafverfahren nicht abschliesst. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 2.4.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist diese Ausnahme restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis), zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirken letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3 mit Hinweis; Urteile 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.1; 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 1.2). Die Anfechtung eines Rückweisungsbeschlusses nach Art. 409 StPO ist aber nicht per se ausgeschlossen. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden. Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlässt, der entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis nicht als schwerwiegend beziehungsweise als heilbar zu qualifizieren ist (BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.2; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 1.3.2).
1.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise rügt, dass die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 7B_150/2025 und 7B_159/2025 vom 2. Mai 2025 E. 5.5; 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
1.4. Mit dem angefochtenen Beschluss hebt die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2023 auf und weist die Strafsache gestützt auf Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass die Anklage vom 25. Februar 2021 ganz wesentlich auf Beweisen fusse, die (mangels Konfrontation des Beschwerdegegners 2 mit den Belastungszeugen) nicht rechtskonform erhoben worden seien. Eine Erhebung dieser Beweise im Zuge des Berufungsverfahrens würde den Rahmen eines üblichen Berufungsverfahrens deutlich sprengen, die Grenze zwischen ermittelnder und urteilender Behörde in stossender Weise verwischen und den Rechtsschutz namentlich der Beschuldigten erheblich verkürzen.
1.5. Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht substanziiert dar, dass durch die Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft unter den konkreten Umständen die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) besteht. Wie sie ausführt, dauerte das Vorverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ca. 4,5 Jahre und jenes gegen den Beschwerdegegner 2 ca. 3,5 Jahre. Das erstinstanzliche Verfahren wurde durch die Anklageschriften vom 25. Februar 2021 und vom 25. März 2021 eingeleitet und ca. 29 Monate später mit dem Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung bei den Parteien Ende Juli 2023 beendet. Daran anschliessend folgte das Berufungsverfahren. Am 25. Februar 2025 erfolgte der Rückweisungsentscheid. Zwischen dem Versand des begründeten erstinstanzlichen Urteils und dem Rückweisungsbeschluss vergingen insgesamt ca. 19 Monate. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses lief das Strafverfahren bereits über 8,5 Jahre. Durch die Rückweisung würde neben dem Berufungsverfahren auch das erstinstanzliche Verfahren komplett hinfällig, womit sich eine Verfahrensverzögerung von ca. 4 Jahren ergäbe. Diese Verfahrensverzögerung hätten die Strafbehörden zu verantworten. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Rückweisungsbeschluss zwinge die Staatsanwaltschaft dazu, die vom Beschwerdegegner 2 beantragten Einvernahmen mit geschädigten Personen unter Wahrung der Teilnahmerechte durchzuführen. Dies werde ausserordentlich viel Zeit beanspruchen und die ohnehin lange Verfahrensdauer zusätzlich wesentlich verlängern. Rechtshilfeweise durchzuführenden Beweiserhebungen sei zudem immanent, dass deren Dauer durch die hiesige Staatsanwaltschaft nicht beeinflussbar sei.
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin hinreichend dar, dass ein erhebliches Risiko einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht, wenn das Vorverfahren teilweise und der gerichtliche Prozess komplett neu aufgerollt werden müssten. Der Staatsanwaltschaft, die den öffentlichen Strafanspruch vertritt und die sich abzeichnende Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie eine damit einhergehende Strafreduktion (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen) zu verantworten hätte, droht ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - durch die erfolgte Rückweisung gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (vgl. BGE 144 IV 377 E. 1, 321 E. 2.3; Urteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
1.6. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Staatsanwaltschaft steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Legitimation der beschwerdeführenden Oberstaatsanwaltschaft ist vorliegend gegeben (vgl. Urteile 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.1; 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 1.5; je mit Hinweis[en]).
1.7. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht (implizit) davon aus, dass die Einvernahmen von H.________ und R4.________ im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 nicht verwertbar seien. Als die genannten Personen im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 einvernommen worden seien, habe gegen den Beschwerdegegner 2 noch kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorgelegen. Da letzterer noch nicht Partei dieses Verfahrens gewesen sei, habe ihm kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zugestanden. Folglich greife das Beweisverwertungsverbot von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht. Einvernahmen, die ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten, aber nicht in Verletzung des Teilnahmerechts erfolgt seien, könnten durch Einräumung des Konfrontationsrechts (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) der Verwertbarkeit zugeführt werden. Die Vorinstanz setze sich damit nicht auseinander, was ihre Begründungspflicht verletze. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Einvernahmen von H.________ und R4.________ der Verwertbarkeit zugeführt worden. Entgegen der Vorinstanz liege keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vor.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, etliche Kundinnen und Kunden hätten in ihren Strafanzeigen beziehungsweise schriftlichen Berichten im Sinne von Art. 145 StPO Angaben gemacht, die dem Beschwerdegegner 2 in der Anklageschrift vom 25. Februar 2021 zur Last gelegt worden seien. Dem Beschwerdegegner 2 seien zwar einzelne Angaben vorgehalten worden; er habe aber weitgehend keine Gelegenheit zur Konfrontation der ihn belastenden Personen erhalten. Dies gelte insbesondere auch für H.________ und R4.________, die im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 und noch vor Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 - mithin auch ohne Gewährung eines Teilnahme- und Konfrontationsrechts - befragt worden seien.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses Teilnahmerecht besteht jedoch nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.2; Urteile 6B_205/2024 vom 2. Juni 2025 E. 3.4.1; 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.1).
2.3.2.
2.3.2.1. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- beziehungsweise verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen).
2.3.2.2. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.3). Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3; Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis), mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist (Urteile 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2; 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1; je mit Hinweis[en]). In solchen Fällen erfordert die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage allerdings, dass die beschuldigte Person zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abstützt, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt beziehungsweise sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; Urteile 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2; 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1; je mit Hinweis[en]).
2.3.3. Die beschuldigte Person kann auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3 mit Hinweisen). Sie kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_335/2024 vom 3. Juli 2025 E. 1.3.4; 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; je mit Hinweisen).
2.3.4. Die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 Abs. 1 StPO) und dem Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden. Die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dient dazu, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7; vgl. Urteile 6B_335/2024 vom 3. Juli 2025 E. 1.3.3; 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.3).
2.4.
2.4.1. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurden H.________ und R4.________ im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 und noch vor Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 einvernommen (vgl. oben E. 2.2). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, stand dem Beschwerdegegner 2 in Bezug auf diese Einvernahmen kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zu, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Partei dieses Verfahrens war (vgl. oben E. 2.3.1). Eine Verletzung des Teilnahmerechts steht somit vorliegend nicht zur Diskussion. Indessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 2 im ganzen Verfahren noch keine Gelegenheit erhalten hat, den Beweiswert der Aussagen der genannten Belastungszeugen kontradiktorisch infrage zu stellen (vgl. oben E. 2.3.2.1). In einer solchen Konstellation dient die erneute Einvernahme der Belastungszeugen mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK dazu, ihre vorhandenen, vor der Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 gemachten belastenden Aussagen der Verwertbarkeit zuzuführen (vgl. oben E. 2.3.4).
2.4.2. Im Rahmen des in der Folge (auch) gegen den Beschwerdegegner 2 eröffneten Strafverfahrens beantragte dieser die Einvernahme verschiedener Personen, darunter H.________ und R4.________, die belastende Aussagen gegen ihn gemacht hatten. Als Begründung machte er im Wesentlichen eine Verletzung seines Teilnahme- und Konfrontationsrechts geltend. Die Staatsanwaltschaft und die erste Instanz wiesen diesen Antrag ab. Angesichts der (bereits im Vorverfahren) beantragten Konfrontation mit zahlreichen Belastungszeugen ist mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 2 nicht auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet hat (vgl. oben E. 2.3.3).
2.4.3. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich sodann keine dahingehenden Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) entnehmen, welche auf besondere Umstände schliessen liessen, die eine erneute Einvernahme der genannten Belastungszeugen verunmöglicht hätten. Es liegt damit soweit ersichtlich keine Konstellation vor, in welcher eine persönliche Konfrontation mit diesen Belastungszeugen aus objektiven Gründen nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig wäre (vgl. oben E. 2.3.2.2). Folglich gilt es entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner 2 zu den belastenden Aussagen der genannten Personen hinreichend Stellung nehmen konnte, ob diesen Aussagen für seine Verurteilung ausschlaggebende Bedeutung zukommt oder ob der angeklagte Sachverhalt bereits anderweitig hinreichend belegt ist (vgl. Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.4.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines Massendelikts im Sinne von Art. 145 StPO. Entgegen der Vorinstanz stünden freundschaftliche oder familiäre Beziehungen zwischen Täter und Opfer der Annahme eines solchen Delikts nicht entgegen. Zudem gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass bei der Beurteilung, ob ein Massendelikt vorliege, die Anzahl Fälle nicht in Relation zum Deliktszeitraum zu setzen sei; vielmehr ergebe sich das Massendelikt in numerischer Hinsicht anhand einer entsprechend hohen Anzahl von Einzelfällen innerhalb einer Deliktsserie.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO sind nach der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung einzuholen. Sie dürfen im Wesentlichen nur in Fällen, in denen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind, oder bei Massendelikten Bedeutung erlangen (Urteile 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3; 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1; 6B_835/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2).
3.2.2. Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken. Erforderlich ist daher einerseits, dass die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen wird. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und - gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung - Ergänzungsfragen zu stellen (Urteile 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.5; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3; 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Auslegung des Begriffes des Massendelikts. Indessen führt sie vor Bundesgericht selber aus, dass die Vorinstanz offenlasse, was sie aus der Verneinung des Vorliegens eines solchen Delikts konkret ableite. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung der bloss theoretischen Frage (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1), ob die vorinstanzliche Auslegung in diesem Punkt mit Bundesrecht vereinbar ist. Blosse Mutmassungen über die von der Vorinstanz beabsichtigte "Beweiswürdigung" genügen nicht für die Annahme eines solchen Interesses. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.3.2. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass vorliegend ein "Massendelikt" vorliege, wäre zu berücksichtigen, dass die Einholung von schriftlichen Berichten in Anwendung von Art. 145 StPO die Rechte der Parteien nicht einschränken darf (vgl. oben E. 3.2.2). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) erhielt der Beschwerdegegner 2 weitgehend keine Gelegenheit zur Konfrontation der ihn belastenden Personen. Dies räumt die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein. Es wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 2.4.2), dass der Beschwerdegegner 2 nicht auf die ihm zustehenden Rechte, namentlich auf das Konfrontationsrecht, verzichtet hat (vgl. oben E. 2.3.3). Folglich wäre ihm selbst bei Annahme eines Massendelikts Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. oben E. 3.2.2).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 329 Abs. 2 und Art. 379 StPO verfügte Rückweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Die Vorinstanz halte fest, dass zahlreiche Vorhalte in der Anklage vom 25. Februar 2021 wesentlich auf Angaben und Aussagen von Personen fussten, bezüglich derer dem Beschwerdegegner 2 bisher keine Möglichkeit zur Konfrontation eingeräumt worden sei. Wie die Vorinstanz zu dieser Ansicht gelangt sei, begründe sie nicht. Dies stelle eine Verletzung ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.
Es treffe zudem nicht zu, dass die Anklage auf "unkonfrontierten Geschädigten-Angaben" beruhe. Vielmehr ergebe sich der angeklagte Sachverhalt "nahezu ausnahmslos" aus den übrigen vorhandenen Beweisen.
Entgegen der Vorinstanz sei die Frage, ob mit weiteren Geschädigten Einvernahmen durchzuführen seien, keine Frage des Konfrontationsanspruchs, sondern einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 318 Abs. 2 StPO zu beantworten. Die Vorinstanz setze sich mit der (fehlenden) Beweisrelevanz der von ihr als notwendig erachteten Einvernahmen in unhaltbarer Weise und damit willkürlich nicht auseinander.
4.2.
4.2.1. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf sie ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO).
Ausnahmsweise hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 2 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen).
4.2.2. Im Hauptverfahren prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO).
Das Gericht hat grundsätzlich nur darüber zu entscheiden, ob sich ein Sachverhalt nach seiner Überzeugung so ereignet hat, wie er bei ihm zur Anklage gebracht worden ist, und welche Straftatbestände dadurch allenfalls erfüllt werden (Urteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.4.2 mit Hinweis). Art. 329 Abs. 2 StPO macht eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem es dem Gericht erlaubt, formell oder materiell klar mangelhafte Anklagen zur Verbesserung an die Anklagebehörde zurückzuweisen (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.5.4; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 329 StPO). Diese Bestimmung gelangt nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 379 StPO, wonach sich das Rechtsmittelverfahren "sinngemäss" nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO richtet, auch im Berufungsverfahren zur Anwendung (BGE 147 IV 167 E. 1.3 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Art. 343 StPO regelt die Beweisabnahme durch das (erstinstanzliche) Gericht. Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals (Art. 343 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise erhebt es nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Das Gericht berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO).
4.3.2. Das strafrechtliche Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf (Urteile 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5; je mit Hinweisen). Entsprechend statuiert Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren prozesskonform (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1) erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).
4.3.3. Dem Gericht kommt nach der StPO bei der Beweisführung somit eine aktive Rolle zu (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; 144 I 234 E. 5.6.2; Urteil 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3), die dem schweizerischen System inhärent ist (BGE 144 I 234 E. 5.7). Angesichts dessen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 147 IV 167 E. 1.3; 141 IV 39 E. 1.6.2).
4.4. Nach einem Teil der Lehre (JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 53 zu Art. 329 StPO) ist die Beantwortung der Frage, ob die notwendigen neuerlichen Beweiserhebungen durch das Gericht oder - nach einer Rückweisung der Anklage - durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen seien, danach auszurichten, inwiefern sich diese Beweiserhebungen mit der traditionell-institutionellen Rolle des Gerichts vereinbaren liesse, wonach diesem primär die Aufgabe zukommt, den von der Anklagebehörde vorgetragenen Anklagesachverhalt auf Grundlage des im Vorverfahren zusammengetragenen Beweisfundaments zu beurteilen (vgl. dazu Urteil 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.4.2 [oben E. 4.2.2]). Betreibe das Gericht erkennbar viel Aufwand, um von der Staatsanwaltschaft gesetzwidrig erhobene und daher für das Urteil nicht verwertbare Beweise selbstständig abzunehmen und so den Schuldnachweis (korrekt) zu erheben, so übernehme es die - gesetzlich grundsätzlich der Staatsanwaltschaft und mithin der Anklägerin zugewiesene - Aufgabe der Erforschung des Sachverhalts (vgl. Art. 308 StPO), womit ein Inquisitionsprozess entstehe, der den Anschein der Parteilichkeit beziehungsweise Befangenheit des Gerichts nahelege (ACHERMANN, a.a.O., N. 53 zu Art. 329 StPO; vgl. dazu BGE 144 I 234 E. 5 mit Hinweisen).
Vereinzelt wird in diesem Sinne ausgeführt, dass es der Rollentrennung zwischen anklagender Behörde und urteilendem Gericht widersprechen könne, wenn das Gericht die mangelhafte Untersuchung ergänze und damit Funktionen ausübe, die der Staatsanwaltschaft oblägen (ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 240 f.; in diesem Sinne MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 9 StPO; siehe zu dieser Rollentrennung auch: JÜRG BEAT ACKERMANN/LUZIA VETTERLI, Brisante Aspekte der neuen Anklageschrift - nach EMRK, BV und Schweizerischer Strafprozessordnung, ZStrR 126/2008, S. 196 und 201; ANDREAS DONATSCH/SARAH SUMMERS/WOLFGANG WOHLERS, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, S. 44; CHRISTIAN JOSI, "Kurz und klar, träf und wahr" - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 127/2009, S. 74; KAUFMANN, a.a.O., S. 59 ff.; NIGGLI/ HEIMGARTNER, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 9 StPO; MARTIN SCHUBARTH/NUMA GRAA, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 7 ff. zu Art. 9 StPO). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Sachgericht untersagt ist, die Rolle der Anklage zu übernehmen (BGE 149 IV 42 E. 3.4.4; 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweis auf BGE 144 I 234 E. 5).
4.5. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines wesentlichen, nicht heilbaren Mangels im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO (vgl. oben E. 4.2.1). Sie verweist in der Folge auf die in Art. 389 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit der Wiederholung bereits getätigter Beweisabnahmen (vgl. oben E. 4.3.2). Nach der Vorinstanz muss die Pflicht der Berufungsgerichte zur zusätzlichen beziehungsweise erneuten Beweisabnahme jedoch dort ihre Grenze finden, wo die Zahl der abzunehmenden Beweise letztlich dazu führe, dass die Rollenverteilung zwischen untersuchender und anklagender Behörde einerseits und dem urteilenden Gericht andererseits verwische und das Sachgericht gleichsam zur Untersuchungsbehörde werde.
Die Vorinstanz bejaht im konkreten Fall das Vorliegen einer solchen Konstellation. Sie erwägt, die Anklage vom 25. Februar 2021 fusse ganz wesentlich auf Beweisen, die nicht rechtskonform erhoben worden seien. Von den 54 angeklagten Betrugssachverhalten basiere die ganz überwiegende Zahl auf Angaben und Aussagen von Personen, mit denen der Beschwerdegegner 2 im bisherigen Verfahren nicht konfrontiert worden sei und die gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürften. Es könne nicht Aufgabe des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz sein, in diesem ausserordentlichen Umfang erst ein rechtskonform erhobenes Tatsachenfundament zu schaffen und hernach - als letzte Tatsacheninstanz - über dieses Fundament und die darauf fussenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten zu befinden. Eine Erhebung dieser Beweise im Zuge des Berufungsverfahrens würde den Rahmen eines üblichen Berufungsverfahrens deutlich sprengen, die Grenze zwischen ermittelnder und urteilender Behörde in stossender Weise verwischen und den Rechtsschutz namentlich der Beschuldigten erheblich verkürzen. Hinzu kommt gemäss der Vorinstanz, dass etliche Einvernahmen gegebenenfalls rechtshilfeweise in Griechenland, Grossbritannien, Italien, Malta, Spanien, Taiwan sowie den Vereinigten Staaten von Amerika zu erfolgen hätten. Dabei seien die entsprechenden Rechtshilfeverfahren gemäss Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz je nach ersuchtem Staat unterschiedlich aufwändig und langwierig. Mit dieser Begründung weist die Vorinstanz die Sache in Anwendung von Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück.
4.6.
4.6.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass der Beschwerdegegner 2 mit zahlreichen Geschädigten, die Strafanzeige oder schriftliche Berichte eingereicht haben, nie direkt konfrontiert wurde. Wenn sie vorbringt, dass sich der Anklagesachverhalt "nahezu ausnahmslos" aus den übrigen vorhandenen Beweisen ergebe, geht ihre Kritik an der Sache vorbei. Vorliegend geht es nicht etwa darum, ob sich der angeklagte Sachverhalt unabhängig von den "unkonfrontierten Geschädigten-Angaben" erstellen liesse respektive ob auf die beantragten Konfrontationseinvernahmen im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7.3) verzichtet werden könnte; vielmehr geht es um die Beantwortung der Frage, ob die strafprozessuale Beweiserhebung korrekt erfolgte (vgl. Urteil 6B_835/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.3), was die Vorinstanz - in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 - ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen durfte (vgl. oben E. 4.5). Der Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss keinen Bezug zur erstinstanzlichen Beweiswürdigung genommen hat, ändert daran nichts.
4.6.2. Es ist der Beschwerdeführerin im Grundsatz zuzustimmen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt mit den Beweismitteln, die es als verwertbar erachtet, erwiesen werden kann (vgl. oben E. 4.2.2). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang ausserdem zutreffend darauf hin, dass Art. 389 Abs. 2 StPO in gewissen Fällen die Wiederholung bereits getätigter Beweisabnahmen durch das Gericht im Rechtsmittelverfahren vorsieht (vgl. oben E. 4.3.2). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. oben E. 4.3.3).
Indessen legt die Vorinstanz eingehend dar, warum sie eine Beweisabnahme durch das Gericht im vorliegenden Fall für ausgeschlossen hält (vgl. oben E. 4.5). Mit dieser vorinstanzlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Damit einhergehend legt sie nicht dar, warum und inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstossen soll. Darauf ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 151 IV 153 E. 4.1.4, 65 E. 2.4.2; 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
4.6.3. Inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben könnte und der Beschwerdeführerin dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen), ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid hinreichend dar, warum sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdegegner 2 mit einem Grossteil der belastenden Angaben nicht in einer Art. 6 Ziff. 1 lit. d EMRK und Art. 147 Abs. 1 StPO genügenden Weise konfrontiert worden sei. Sie hält unter Verweis auf die Akten fest, dass etliche Kundinnen und Kunden in ihren Strafanzeigen beziehungsweise schriftlichen Berichten im Sinne von Art. 145 StPO Angaben gemacht hätten, die dem Beschwerdegegner 2 in der Anklage vom 25. Februar 2021 zur Last gelegt worden seien. Weiter erwägt sie, dem Beschwerdegegner 2 seien einzelne Angaben zwar vorgehalten worden; er habe aber weitgehend keine Gelegenheit zur Konfrontation der ihn belastenden Personen erhalten, was insbesondere auch für H.________ und R4.________ gelte (vgl. oben E. 2.2). Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatten (vgl. Urteile 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 6; 6B_141/2025 vom 10. September 2025 E. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und dem Kriminalgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara