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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_792/2025  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Juli 2025 (UP250025-O/U/REA>GRO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 30. September 2024 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs etc. Während des Vorverfahrens mandatierte A.________ am 31. Mai 2021 Rechtsanwalt B.________ als Wahlverteidiger. Per 12. September 2023 wurde dieser von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als amtlicher Verteidiger eingesetzt. 
 
B.  
Mit Eingaben vom 11. und 12. Juni 2025 ersuchte A.________ um einen Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Das Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2025 ab. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juli 2025 ab. 
 
C.  
Mit Eingaben vom 1. August 2025 und 17. September 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2025 und die Bewilligung des Wechsels seiner amtlichen Verteidigung. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Wechsel der amtlichen Verteidigung verweigert wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.  
 
1.2. Vorliegend macht der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert geltend, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Verteidiger sei erheblich gestört. In diesem Umstand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu sehen (Urteil 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren 7B_311/2024 seine Rechtsschriften noch in deutscher Sprache eingereicht hat, besteht - entgegen seiner Auffassung - kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG zulässt. 
 
3.  
 
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich über weite Teile nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Stattdessen schildert er den Sachverhalt aus seiner Sicht, wiederholt grösstenteils seine bereits gegenüber der Vorinstanz vorgetragenen Argumente und macht unter Zitierung von Gesetzesbestimmungen sowie Auszügen von Bundesgerichtsentscheiden abstrakt gehaltene rechtliche Ausführungen. Derartige appellatorische Kritik genügt den vorgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Nachfolgend werden einzig die genügend substanziierten Rügen behandelt.  
 
4.  
 
4.1. Die amtlich verteidigte beschuldigte Person hat einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine derartige Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Eine unwirksame Verteidigung liegt unweigerlich vor, wenn die beschuldigte Person erhebliche Pflichtverletzungen ihrer amtlichen Verteidigung, wie krasse Frist- und Terminversäumnisse, belegen kann (Urteile 6B_826/2018 vom 7. November 2018; 6B_837/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.4.4; je mit Hinweis). Das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung kann aber auch aus anderen Gründen erheblich gestört und die Verteidigung dadurch unwirksam sein (Urteile 7B_ 764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer erblickt die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem amtlichen Verteidiger primär darin, dass dieser in der laufenden Strafuntersuchung auch die C.________ GmbH als rechtlicher Berater vertreten habe. Dies stelle einen Interessenskonflikt dar, weshalb er in seinen amtlichen Verteidiger kein Vertrauen mehr habe. Sinngemäss scheint der Beschwerdeführer zudem geltend zu machen, sein amtlicher Verteidiger habe mehrfach mit der fallführenden Staatsanwältin zusammengearbeitet, mit der er zuvor als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft auch das Büro geteilt habe.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) in den hier fraglichen Jahren das einzige Organ sowie der einzige Vertreter der C.________ GmbH gewesen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz dürfte ihm die Vertretung der C.________ GmbH durch seinen amtlichen Verteidiger in den Jahren 2021 und 2022 somit bekannt gewesen sein und es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn diese Doppelvertretung nunmehr zu einem Bruch des Vertrauensverhältnisses geführt haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.  
 
4.4. Kein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu begründen vermag sodann der blosse Umstand, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers früher bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist und in dieser Zeitspanne gemäss den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers anscheinend im gleichen Büro wie die fallführende Staatsanwältin gearbeitet hat. Einerseits muss dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit seines amtlichen Verteidigers als Staatsanwalt bekannt gewesen sein, wird dies doch auf dessen Homepage ausgewiesen. Andererseits arbeitet der amtliche Verteidiger gemäss Homepage seiner Anwaltskanzlei seit dem Jahr 2014 nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft somit stellt eine derart vage frühere berufliche Verbindung ohnehin keinen Interessenskonflikt dar, der zum aktuellen Zeitpunkt die Annahme eines gestörten Vertrauensverhältnisses zu begründen vermag. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers diesen und dessen juristische Personen gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits seit dem Jahr 2021 zu beraten scheint. Dass die frühere Tätigkeit des amtlichen Verteidigers als Staatsanwalt zum heutigen Zeitpunkt nun zu einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben soll, ist vor diesem Hintergrund unglaubwürdig. Nicht näher ausgeführt wird in der Beschwerdeschrift, worin die angeblich unzulässige Zusammenarbeit des amtlichen Verteidigers mit der fallführenden Staatsanwältin liegen soll. Darauf ist folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen.  
 
4.5. Auch der Umstand, dass der amtliche Verteidiger in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bezirksgericht Zürich vom 19. Juni 2025 festhielt, zum Beschwerdeführer bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr, vermag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zum aktuell weit fortgeschrittenen Verfahrenszeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gab der amtliche Verteidiger keine konkreten Gründe an, weshalb zu seinem Mandanten keine Vertrauensbasis mehr bestehen soll. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Gesagten seinerseits keine objektiven Anhaltspunkte für ein gestörtes Vertrauensverhältnis vorbringen kann, genügen solche rein subjektiven Empfindungen gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um eine erhebliche Störung der Klientenbeziehung zu belegen. Dies gilt umso mehr, als der amtliche Verteidiger in seiner fraglichen Stellungnahme gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gerade nicht erklärt, dass er trotz gewisser angeblicher Spannungen in der Klientenbeziehung keine wirksame Verteidigung mehr gewährleisten könne.  
 
4.6. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abweist.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter eine fehlende Übersetzung der wesentlichen Verfahrenshandlungen in die französische Sprache durch die kantonalen Behörden. Er sieht darin eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO und schliesst auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids.  
 
5.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 Satz 1 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Satz 2). Der Anspruch auf Übersetzung ist auf diejenigen Schriftstücke und mündlichen Äusserungen beschränkt, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich wirksam verteidigen zu können (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.4.1). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist deshalb nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und der konkreten Umstände des Falles zu würdigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 143 IV 117 E. 3.1).  
 
5.3. Eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO ist nicht auszumachen. Auch wenn der Beschwerdeführer französischer Muttersprache ist und Deutsch für ihn grundsätzlich eine Fremdsprache darstellt, hat er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 7B_311/2024 eine selbst verfasste Beschwerde in Strafsachen in deutscher Sprache eingereicht, was zeigt, dass er sowohl in aktiver wie passiver Hinsicht über gute Deutschkenntnisse verfügt. Die vorliegende Beschwerde verdeutlicht gleichermassen, dass der Beschwerdeführer das in deutscher Sprache verfasste Anfechtungsobjekt ohne Weiteres versteht und sich dessen Bedeutung für die Strafuntersuchung sehr wohl bewusst ist bzw. er den Inhalt problemlos erfassen kann. Unter diesen Umständen haben die kantonalen Behörden die Vorgaben von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht verletzt, indem sie im kantonalen Beschwerdeverfahren auf eine Übersetzung der Verfahrenshandlungen in die französische Sprache verzichtet haben (vgl. Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 4.7.2; 1B_173/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.3, wonach die persönlichen Sprachkenntnisse der beschuldigten Person hinsichtlich des Anspruchs auf Übersetzung der wichtigsten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen sind).  
 
5.4. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers haben über das bereits Gesagte hinaus keine eigenständige Bedeutung beziehungsweise kann insoweit gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.  
 
6.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn