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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_606/2023, 9C_607/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_606/2023 
Ausgleichskasse des Kantons Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
9C_607/2023 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 18. August 2023 (OG V 22 40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1960) war seit April 1992 verheiratet. Seit August 2000 lebten die Ehegatten gerichtlich getrennt. Im November 2000 gebar A.________ ihre Tochter, die nicht das leibliche Kind des damaligen Ehemanns ist. Im Dezember 2016 wurde die Ehe geschieden. 
Am 19. Mai 2022 meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Uri zum (vorzeitigen) Bezug einer Altersrente an. Bei der Berechnung des Anspruchs wandte die Ausgleichskasse die Rentenskala 33 (Teilrente) an, nahm für die Jahre 1993 bis 2015 ein Einkommenssplitting vor, rechnete sieben Erziehungsgutschriften an (eine ganze und zwölf halbe Jahresgutschriften) und sprach der Versicherten basierend auf einer Beitragsdauer von 30 Jahren und vier Monaten sowie einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 88'908.- mit Wirkung ab Juni 2022 eine Altersrente der AHV von monatlich Fr. 1'549.- zu (mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 bestätigte Verfügung vom 7. Juni 2022). 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Uri hiess die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2022 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Rente an die Ausgleichskasse zurück. Die bis zur Scheidung aufgelaufenen Erziehungsgutschriften seien nicht mit dem geschiedenen Ehemann zu teilen, sondern A.________ ganz anzurechnen (Entscheid vom 18. August 2023). 
 
C.  
 
C.a. Die Ausgleichskasse des Kantons Uri führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 9C_606/2023). Sie beantragt die Bestätigung des Einspracheentscheids. Der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als sie verpflichtet werde, die Altersrente unter Berücksichtigung ungeteilter Erziehungsgutschriften neu zu berechnen.  
A.________ und das Obergericht des Kantons Uri schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. 
 
C.b. A.________ reicht ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (Verfahren 9C_607/2023). Sie beantragt unter anderem die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse, damit diese die Rente unter Berücksichtigung der Rentenskala 34 sowie ohne Einkommenssplitting neu berechne. Ausserdem beantragt sie die Zusprechung einer Aufwandsentschädigung für die Beschwerdeführung vor Bundesgericht, eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
In diesem Verfahren holt das Bundesgericht die Akten ein, führt aber keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Verfahren 9C_606/2023 und 9C_607/2023 sind zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).  
 
1.2. Der von der Ausgleichskasse angefochtene Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts verpflichtet die Verwaltung, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen (Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von Vorgaben zu den Erziehungsgutschriften; vgl. unten E. 5), die sie selbst nicht anfechten könnte. Daher ist der angefochtene Zwischenentscheid für sie mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verbunden. Die Beschwerde der Ausgleichskasse ist zulässig (BGE 144 V 280 E. 1.2; 140 V 282; Urteil 9C_175/2019 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Die Versicherte ist ohne Weiteres beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) hinsichtlich der Punkte, in denen sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. E. 3 und 4).  
 
1.3. Der Streitgegenstand wird durch das in der strittigen Verfügung Geregelte begrenzt (BGE 125 V 413 E. 1b; Urteil 8C_13/2025 vom 20. Juni 2025 E. 2.1). Die Frage, ob der Tochter der Versicherten eine Kinderrente und Ergänzungsleistungen zustehen, gehört nicht dazu (vgl. angefochtenen Entscheid E. 2). Auf das betreffende Rechtsbegehren der Versicherten ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Strittig sind zunächst aufgrund der Beanstandungen der Versicherten die anrechenbare Beitragszeit und die demzufolge anwendbare Rentenskala (sogleich E. 3). Weiter rügt die Versicherte die vorinstanzliche Auslegung von Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG, wonach bei der Einkommensteilung nicht zwischen getrennt und ungetrennt lebenden Ehegatten zu unterscheiden sei und daher auch Erwerbseinkommen zu teilen seien, die während der Dauer einer formell bestehenden, aber gerichtlich getrennten Ehe erzielt wurden (E. 4).  
Aufgrund der Beschwerde der Ausgleichskasse ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, angesichts eines inexistenten Betreuungsverhältnisses zwischen dem während getrennter Ehe geborenen Kind und dem damaligen Ehemann der Versicherten, der nicht der Vater des Kindes ist, seien die bis zur Scheidung aufgelaufenen Erziehungsgutschriften nicht zu teilen, sondern der Versicherten ganz zuzuweisen (E. 5). 
 
3.  
 
3.1. Die Ausgleichskasse legte der Rentenberechnung anrechenbare Beitragszeiten von insgesamt 30 Jahren und vier Monaten zugrunde. Dies führte sie zur Anwendung der Rentenskala 33 (vgl. Rententabellen AHV/IV 2021 des Bundesamtes für Sozialversicherungen S. 8, 12 und 40 ff.). Die Versicherte bringt vor, massgebend seien mindestens 31 Beitragsjahre, weshalb die Rentenskala 34 anzuwenden sei.  
Die Vorinstanz stellt fest, die von der Versicherten zusätzlich geltend gemachten Beitragszeiten für das Jahr 1989 (zwei Monate) und 2022 (fünf Monate) seien bereits in der von der Ausgleichskasse ermittelten Beitragszeit enthalten, während ein für das Jahr 1988 geltend gemachtes Praktikanteneinkommen (vier Monate) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Hinsichtlich dieses Praktikums erbringe das vorgelegte Arbeitszeugnis keinen genügenden Beweis für ein abgerechnetes Einkommen. Auch die Nachfrage der Versicherten bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin sei erfolglos geblieben; diese habe ihr nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren die gewünschte Auskunft nicht mehr geben können. Damit könne offen bleiben, ob für das Jahr 2012 weitere zwei Monate anzurechnen wären, wie die Versicherte geltend mache. Die für die Anwendung der Rentenskala 34 erforderlichen 31 Jahre würden auch so nicht erreicht. 
 
3.2. Die Versicherte setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zum fehlenden Nachweis eines im Jahr 1988 erzielten beitragspflichtigen Lohns auseinander. Weiter wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt resp. den zugrundeliegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder anderweitig rechtsfehlerhaft festgestellt haben sollte (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG), wenn sie ausführt, aus dem in den Akten liegenden Berechnungsblatt sei ersichtlich, dass die (zusätzlich) geltend gemachten Beitragsmonate (zwei für das Jahr 1989 und fünf für das Jahr 2022) in der von der Ausgleichskasse festgestellten Beitragszeit von 30 Jahren und vier Monaten enthalten seien.  
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf vorinstanzliche Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Weil die Beschwerde hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend Rentenskala nicht hinreichend begründet ist, kann auf das Rechtsmittel in diesem Umfang nicht eingetreten werden. Im Übrigen scheint die Versicherte vor Bundesgericht erstmals - über das im vorinstanzlichen Verfahren geltend Gemachte hinaus - zusätzliche Beitragsmonate geltend zu machen (Beschwerdeschrift S. 5 f.). Dies ist unzulässig, da neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, wie erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Weiter ist die Einkommensteilung (sog. Ehegattensplitting; Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG) strittig.  
 
4.1. Die seit April 1992 verheiratet gewesene und seit Mitte August 2000 gerichtlich getrennt von ihrem Ehemann lebende Versicherte wurde im Dezember 2016 geschieden. Aufgrund dessen nahm die Ausgleichskasse für die Jahre 1993 bis 2015 ein Splitting des Einkommens vor (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV).  
 
4.2. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. c AHVG; zur Bestimmung der zu teilenden und gegenseitig anzurechnenden Einkommen Abs. 4 lit. a und b). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).  
 
4.3. Die Vorinstanz prüft das Postulat der Versicherten, eine faktisch nicht mehr gelebte Ehe dürfe - abweichend vom an sich klaren Gesetzeswortlaut in Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG ("Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben") - nicht mehr als Ehe im Sinn dieser Bestimmung gelten; es sei auf einen gewissermassen "materiellen Ehebegriff" (faktisch fortbestehende ökonomische und gefühlsmässige Verbindung) abzustellen. Das kantonale Gericht erwägt, bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen, die bei familienrechtlichen Tatbeständen anknüpften, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber vorbehältlich gegenteiliger Anordnung die zivilrechtliche Bedeutung des jeweiligen Instituts im Blick hatte und nicht davon abweichen wollte (BGE 135 V 361 E. 5.2). Hätte der Gesetzgeber in Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG nicht beim zivilrechtlichen Personenstand des Verheiratetseins ansetzen wollen, wäre dies (wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Plafonierung; Art. 35 Abs. 2 AHVG) im Gesetz zum Ausdruck gekommen. Gegen eine Beendigung der Einkommensteilung schon bei (gerichtlicher) Trennung spreche auch, dass die allgemeinen Wirkungen der Ehe, namentlich die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht, bis zur Auflösung der Ehe fortdauerten (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.3.2 ff.). Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG sei nicht zwischen getrennt und ungetrennt lebenden Ehegatten zu unterscheiden; somit seien auch Einkommen zu teilen, die während einer getrennten, aber formell bestehenden Ehe erzielt wurden.  
 
4.4. Die Vorbringen der Versicherten stellen die Erwägungen und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, auf die ohne Weiteres verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), nicht infrage.  
 
5.  
Strittig ist schliesslich, ob die beitragsjährlichen Erziehungsgutschriften - wie von der Ausgleichskasse verfügt und beschwerdeweise geltend gemacht - zwischen den schon vor Geburt des nichtgemeinsamen Kindes gerichtlich getrennt lebenden Ehegatten zu teilen sind oder ob die Gutschriften - mit der Vorinstanz - den Umständen nach ganz der Versicherten als allein sorgeberechtigtem Elternteil zustehen. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Das Institut der Erziehungsgutschriften wurde - gemeinsam mit demjenigen der Betreuungsgutschriften (Art. 29 septies AHVG) - mit der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden 10. AHV-Revision eingeführt (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1 ff.). Danach gelten unter anderem Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, als (rentenbildende) Beitragsjahre (Art. 29ter Abs. 2 lit. c AHVG). Das für die Berechnung der Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich aus dem Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammen (Art. 29 quater AHVG). Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente (Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht (Abs. 3; nähere Vorschriften zur Anrechnung der Erziehungsgutschriften in Art. 52f AHVV).  
Nachdem es scheidungs- und kindesrechtlich seit dem 1. Januar 2000 unter bestimmten Voraussetzungen möglich war, geschiedenen oder unverheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge anzuvertrauen (Art. 133 Abs. 3 und Art. 298a Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998; vgl. BGE 130 V 241), wurde mit der Revision des ZGB vom 21. Juni 2013 auf den 1. Juli 2014 die zivilstandsunabhängige gemeinsame elterliche Sorge geschiedener und unverheirateter Eltern zum Regelfall erhoben (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 sowie Art. 296 Abs. 2 ZGB; AS 2014 357; BBl 2011 9077 ff.). Im Anschluss an diese Neuerung stellte der Bundesrat in der AHVV Anrechnungs- und Teilungsregeln für geschiedene oder nicht miteinander verheiratete Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge auf. Nach Art. 52f bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2015) regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde mit der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut oder der Betreuungsanteile gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Abs. 1). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Abs. 2; zum Ganzen BGE 147 III 121 E. 3.4; zu den Möglichkeiten einer schriftlichen Vereinbarung über Anrechnung und Teilung von Erziehungsgutschriften vgl. Art. 52f bis Abs. 3 und 4 AHVV).  
 
5.1.2. Unter Ehegatten erfolgt die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften grundsätzlich parallel zur hälftigen Teilung der Erwerbseinkommen nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG (BGE 126 V 429 E. 3b; Urteil 9C_431/2024 vom 3. Juli 2025 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 5A_678/2023 vom 20. Juni 2024 E. 6.3.1). Diese Gleichsetzung wird durch den Zweck der Erziehungsgutschriften begrenzt. Dieser besteht darin, die unentgeltliche Kindesbetreuung, die die Erwerbsmöglichkeiten regelmässig einschränkt, durch ein fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und damit zu verhindern, dass sie den individuellen Rentenanspruch schmälert (erwähntes Urteil 9C_431/2024 E. 7.1; betreffend Betreuungsgutschriften: BGE 126 V 153 E. 4). Die Erziehungsgutschriften sind pauschaler Natur. Im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft ist ihre Anrechnung daher nicht an eine tatsächliche Reduktion der Erwerbstätigkeit resp. Einkommenseinbusse gebunden; ebensowenig spielt eine Rolle, ob sich die Gutschriften auf den Rentenbetrag auswirken (erwähntes Urteil 9C_431/2024 E. 7.2 mit Hinweisen auf die Gesetzgebungsmaterialien). Die hälftige Teilung der Gutschriften zwischen verheirateten Personen (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG) spiegelt die gemeinsame Betreuungsaufgabe beider Elternteile. Mit Bezug auf Stiefkinder obliegt diese indirekt, als Ausdruck der ehelichen Beistandspflicht, auch dem Ehegatten ohne elterliches Sorgerecht (Art. 299 ZGB). Die Aufteilung der Erziehungsgutschriften erfolgt unbesehen der effektiven Aufteilung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der ehelichen Gemeinschaft (nicht so bei der Verteilung der Erziehungsgutschrift bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern: Art. 52f bis AHVV; Urteile 5A_678/2023 vom 20. Juni 2024 E. 6.3 f. und 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.4).  
 
5.1.3. Ein originärer Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ist an die Ausübung der elterlichen Sorge gebunden (vgl. Art. 29 sexies Abs. 1 erster Satz AHVG; BGE 126 V 1). Der Begriff der elterlichen Sorge versteht sich im Sinn der Art. 296 ff. ZGB (vgl. BGE 126 V 429 E. 2a). Verheiratete Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, teilen sich die Erziehungsgutschriften während der Kalenderjahre der Ehe hälftig (vgl. Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). Liegt die elterliche Sorge bei einem Ehegatten allein, so hat der andere Ehegatte regelmässig einen davon abgeleiteten Anspruch auf die Hälfte der Erziehungsgutschriften. Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG ist mithin Teilungsvorschrift, was den Anspruch von Eheleuten mit gemeinsamer elterlicher Sorge betrifft; hinsichtlich des abgeleiteten Anspruchs eines Ehegatten, der selbst nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist, ist diese Bestimmung darüber hinaus selbständig anspruchsbegründend.  
Für Stiefkindkonstellationen stellte das Bundesgericht in der im Jahr 2000 ergangenen BGE 126 V 429 die eheliche Beistandspflicht des Stiefelternteils bei der Ausübung der (heutigen) elterlichen Sorge (Art. 299 ZGB; früher: elterliche Gewalt) in den Vordergrund. Entsprechend der zivilrechtlichen Ordnung begründe bei Stiefkindverhältnissen lediglich der leibliche Elternteil, nicht dagegen der Stiefelternteil einen (eigenen) Anspruch auf Erziehungsgutschriften (a.a.O. E. 2b). Hingegen führe der Umstand, dass die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift grundsätzlich die elterliche Gewalt voraussetzt, nicht notwendigerweise dazu, dass die Erziehungsgutschrift bei verheirateten Personen, von denen nur einer über die elterliche Gewalt verfügt, ungeteilt dem Inhaber der elterlichen Gewalt zukomme. In Stiefkindverhältnissen genüge es, wenn ein Elternteil einen Anspruch auf die zu teilende Gutschrift in die Ehe "einbringe", um diese nach Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen (a.a.O. E. 3b).  
 
5.2. Die beschwerdeführende Ausgleichskasse und das BSV begründen die Teilung der Erziehungsgutschriften massgeblich mit einer sinngemässen Anwendung von BGE 126 V 429 betreffend Aufteilung der Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen.  
 
5.2.1. Im kantonalen Beschwerdeverfahren postulierte die Versicherte, die Anrechnung von Erziehungsgutschriften richte sich nach der elterlichen Sorge für das Kind. Diese habe sie stets alleine innegehabt. Ihr geschiedener Ehemann sei nicht Vater des Kindes, habe sich nie um die Stieftochter gekümmert und keinen Unterhalt geleistet. Daher seien ihr die ganzen Erziehungsgutschriften anzurechnen.  
 
5.2.2. Die Vorinstanz erwägt, ausgehend von der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht bestehe nicht nur für Stiefkinder (Art. 299 ZGB), sondern auch für aussereheliche Kinder eine indirekte Beistandspflicht des Ehegatten, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes sei (BGE 127 III 68 E. 3). Dennoch präjudiziere die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Teilung der Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen die vorliegende Konstellation nicht. Die Auffassung der Ausgleichskasse, diese Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall einschlägig, werde den konkreten Verhältnissen nicht gerecht. Die Versicherte sei zum Zeitpunkt der Geburt ihres ausserehelichen Kindes von ihrem damaligen Ehemann bereits gerichtlich getrennt gewesen und habe seither nie wieder die eheliche Gemeinschaft mit ihm aufgenommen.  
Auch wenn im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich an den zivilrechtlichen Begriffen (hier dem Ehebegriff) anzuknüpfen und eine gewisse Schematisierung im Interesse der Praktikabilität zulässig sei, so die Vorinstanz weiter, dürfe doch der Sinn und Zweck der sozialversicherungsrechtlichen Regelung nicht ausser Acht bleiben. Leitmotiv für die Teilung der Erziehungsgutschriften sei, dass in einer ehelichen Gemeinschaft mit Kindern regelmässig Betreuungsverpflichtungen bestehen und tatsächlich wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber habe im Blickfeld gehabt, dass dies (auch) für vor- oder aussereheliche Kinder gelte. Der Stiefelternteil mit Betreuungspflichten, aber ohne eigenen Anspruch auf Erziehungsgutschriften sollte keinen Nachteil erleiden, weshalb die Gutschriften während der Ehejahre gesplittet würden (vgl. BGE 126 V 429 E. 3b mit Hinweis auf Amtl. Bull. 1994 S 550). 
Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften dürfe mithin nicht vollständig von der tatsächlichen Wahrnehmung von Betreuungspflichten abstrahieren. Im vorliegenden Fall sei die Versicherte als Kindsmutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge gewesen, habe die Obhut über ihre Tochter ausgeübt und sei für einen Teil des finanziellen Unterhalts aufgekommen, während der leibliche Vater gerichtlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Es habe kein Anlass bestanden, den damaligen Ehemann für Erziehung und Unterhalt des ausserehelichen Kindes in Anspruch zu nehmen. Die Auslegung von Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG habe sich am Wortlaut zu orientieren, aber auch den Sinn und Zweck der Norm und die Gesetzessystematik zu berücksichtigen. Im Grundsatz sei dem Gesetzeswortlaut folgend an der formellen Dauer der Ehe anzuknüpfen, wobei die Ehe mit der Trennung nicht ende. Weise die versicherte Person jedoch - wie hier der Fall - erfolgreich nach, dass zwischen dem Kind und dem ehemaligen Ehegatten ohne Sorgerecht kein Betreuungsverhältnis bestanden habe, so seien die Erziehungsgutschriften für die Dauer des inexistenten Betreuungsverhältnisses nicht zu teilen.  
 
5.2.3. Die beschwerdeführende Ausgleichskasse rügt die Auffassung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig. Es gebe keine triftigen Gründe, weshalb der Wortlaut von Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben sollte. Das Bundesgericht habe in BGE 126 V 429 (E. 3b) implizit bestätigt, dass die Ehe Anknüpfungspunkt für die Teilungsvorschrift in Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG sei. Aus den Materialien zur 10. AHV-Revision gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber ein in sich geschlossenes Individualrentensystem mit Einkommensteilung eingerichtet habe, die auch die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften erfasse. Bei den Erziehungsgutschriften handle es sich um einen Ersatz für die potentiell verminderten Erwerbsmöglichkeiten der Eltern; Erziehungsgutschriften setzten nicht voraus, dass die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang (getrennte) Eheleute konkret Betreuungsaufgaben übernähmen. Eine gesetzliche Spezialregelung betreffend Aufteilung der Erziehungsgutschriften während der (gerichtlichen) Trennung etwa nach dem Vorbild von Art. 52f bis AHVV gebe es nicht. Diese Norm sehe einzig für geschiedene oder nicht miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit vor, anhand der tatsächlichen Verhältnisse über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften individuell zu befinden. Während der Ehe kumulierte Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften würden hingegen summiert und dann hälftig geteilt, dies unabhängig davon, ob verheiratete Eltern getrennt seien oder zusammenlebten. Im Übrigen sei der vorinstanzliche Entscheid in der Praxis kaum umsetzbar. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Ausgleichskassen bei der Rentenberechnung retrospektiv über mitunter schwierige familienrechtliche Fragen entscheiden zu lassen.  
 
5.2.4. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst sich in seiner Vernehmlassung der Auffassung der beschwerdeführenden Ausgleichskasse an. Die Materialien zur 10. AHV-Revision zeigten, dass Erziehungsgutschriften unabhängig von einem tatsächlichen Einkommensverlust und auch unabhängig von tatsächlich geleisteter Betreuungsarbeit angerechnet werden sollten. Die Ansicht der Vorinstanz, im Fall einer völlig inexistenten Betreuungsarbeit gebe es nichts auszugleichen und eine Erziehungsgutschrift dürfe folglich nicht geteilt werden, sei an sich nachvollziehbar. Sie laufe letztlich aber darauf hinaus, dass in Einzelfällen konkrete Betreuungsleistungen geprüft werden müssten, was Jahre später kaum mehr umsetzbar sei. Im Massengeschäft der AHV seien die Ausgleichskassen darauf angewiesen, soweit wie möglich mit objektiven Parametern arbeiten zu können (hier: elterliche Sorge und Ehedauer).  
Erziehungsgutschriften seien unter Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise zu teilen wie die Einkommen (Einkommenssplitting, Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG). Diese Regel gelte auch für Stiefkindverhältnisse (BGE 126 V 429). Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sage nichts über die Aufteilung der Kindesbetreuung aus und damit auch nicht darüber, welcher Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränke und dadurch Einbussen im Hinblick auf die künftigen AHV-Leistungen in Kauf nehmen müsse. Die geltende Regelung, wonach die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge unter Eheleuten grundsätzlich hälftig aufgeteilt werden, sei zwar in vielen Fällen nicht angemessen (vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV vom 14. Mai 2014, S. 1 f.). Obwohl sich der Verordnungsgeber bewusst gewesen sei, dass die elterliche Sorge die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse nicht immer abbilde, habe er dies einzig bei der Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern berücksichtigt (Art. 52f bis AHVV), nicht aber bei gerichtlich getrennten Ehepaaren. Die Vorschriften zur Teilung der Erziehungsgutschriften (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG) seien nicht angepasst worden. In seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage 13.1036 von Nationalrätin Gysi ("Erziehungsgutschriften. Keine Nachteile für Frauen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge") habe der Bundesrat 2013 festgehalten, dass es kaum möglich sei, bei der Anrechnung von Erziehungsgutschriften auf die tatsächliche Betreuung abzustellen; deshalb solle weiterhin beim Sorgerecht angeknüpft werden. Die Lösung der Vorinstanz, bei einem inexistenten Betreuungsverhältnis auf die Teilung der Erziehungsgutschriften zu verzichten, widerspreche also dem Gesetzestext und der dahinter stehenden Absicht der Gesetzgebers. Die Gutschriften seien während der Kalenderjahre der Ehe zwingend hälftig zu teilen, dies unabhängig davon, ob die Ehegatten zusammenlebten oder gerichtlich getrennt seien.  
 
5.2.5. Das kantonale Gericht hält in seiner Vernehmlassung daran fest, die Teilungsvorschriften hinsichtlich der Erwerbseinkommen und der Erziehungsgutschriften dürften mit Blick auf die begrifflichen Unterschiede nicht unbesehen gleichbehandelt werden; dies insbesondere dann nicht, wenn nachgewiesen sei, dass zwischen dem Kind und dem getrenntlebenden Ehegatten kein Betreuungsverhältnis bestanden habe, was im Übrigen nicht bedeute, dass konkrete Betreuungsleistungen zu prüfen wären. Es sei nicht einsehbar, weshalb bei unverheirateten Eltern die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse eine Rolle spielten und sogar Betreuungsanteile ermittelt würden, hingegen gerichtlich getrennt lebende Ehegatten sogar dann teilen müssten, wenn überhaupt kein Betreuungsverhältnis bestehe.  
 
5.3. Die Frage, ob die Erziehungsgutschriften zu teilen sind, stellt sich vorliegend im Hinblick auf eine Situation mit dem ausserehelichen Kind einer verheirateten, aber zum Zeitpunkt der Geburt vom Ehemann getrennt lebenden Mutter, die die alleinige elterliche Sorge innehat; zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater besteht ein Vaterschaftsverhältnis (vgl. Art. 252 Abs. 2 ZGB).  
 
5.3.1. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen behandeln diese Konstellation analog zu "Stiefkindverhältnissen" im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens (BGE 126 V 429; oben E. 5.1.3) und bejahen demzufolge eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften auf die Ehegatten. Diese Gleichsetzung wirft keine Fragen auf, soweit die Rechtsprechung betreffend abgeleitete Ansprüche im Zusammenhang mit vorehelich geborenen (Stief-) Kindern auch im Zusammenhang mit einem ausserehelichen Kind während des ehelichen Zusammenlebens einschlägig sein soll. Hingegen gilt es näher zu prüfen, wie sich die Teilungsfrage nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft beurteilt.  
 
5.3.2. Die bei Verheirateten stattfindende hälftige Teilung der Gutschriften (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG) kommt zunächst auch dem Ehegatten zugute, der als Stiefelternteil keine elterliche Sorge innehat. Er besitzt diesfalls keinen eigenen (vgl. Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG), sondern einen abgeleiteten Anspruch auf die Hälfte der Erziehungsgutschriften, die dem Inhaber der elterlichen Sorge zustehen (oben E. 5.1.3; vgl. Ziff. 5415 der Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [hier massgebender Stand vom 1. Juli 2022]). Nach Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern ab 1. Januar 2000 resp. 1. Juli 2014 (oben E. 5.1.1) werden abgeleitete Erziehungsgutschriften allenfalls anders verteilt, je nachdem, ob dem anderen leiblichen Elternteil - etwa im Rahmen einer alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2 ter ZGB) - eine Hälfte der Erziehungsgutschriften zusteht; diesfalls beansprucht der Stiefelternteil noch eine vom Ehegatten abgeleitete Viertelsgutschrift für sich (vgl. RWL Ziff. 5471 und 5481).  
Die Teilung der Gutschrift zugunsten des Stiefelternteils, der nicht Träger der elterlichen Sorge ist, ist Ausdruck der in der ehelichen Gemeinschaft bestehenden Verpflichtung jedes Ehegatten, dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern (Art. 299 ZGB; BGE 126 V 429 E. 2b). Im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens wird die Erziehung und Betreuung als gemeinsame Aufgabe beider Ehegatten angesehen; ein mit der Betreuungsarbeit einhergehender Einkommensausfall wird mit rentenbildenden Erziehungsgutschriften zugunsten beider Ehegatten abgegolten (oben E. 5.1.2). Die der ehelichen Gemeinschaft inhärente Beistandspflicht rechtfertigt eine Teilung der Gutschriften unabhängig davon, ob überhaupt und gegebenenfalls wie stark sich der Stiefelternteil tatsächlich an der Kinderbetreuung beteiligt resp. welchen von beiden Ehepartnern allenfalls ein entsprechend begründeter Erwerbsausfall trifft. Sinngemäss gleich wie im Zusammenhang mit den zu teilenden Erwerbseinkommen (Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG) spielt es bis dahin also keine Rolle, wie sich die Ehegatten untereinander effektiv organisieren (vgl. erwähntes Urteil 9C_431/2024 vom 3. Juli 2025 E. 7.2).  
Hätte im vorliegenden Fall die Versicherte das - vom Kindsvater anerkannte (Art. 260 Abs. 1 ZGB) - aussereheliche Kind noch während ungetrennter Ehe geboren, so wären ihrem Ehemann, bei dem diesfalls die Vaterschaftsvermutung nach erfolgreicher Anfechtung (Art. 256 ZGB) nicht zum Tragen gekommen wäre (vgl. Art. 255 ZGB), jedenfalls bis zur Trennung (abgeleitete) halbe Erziehungsgutschriften angerechnet worden (resp. Viertelsgutschriften, sofern der leibliche Vater an der elterlichen Sorge teilgehabt hätte). 
 
5.3.3. Nach einer Trennung besteht die eheliche Beistandspflicht hinsichtlich des Stief- resp. ausserehelichen Kindes grundsätzlich weiter. Indessen fällt mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft der Rahmen für die - zuvor ohne Weiteres vorauszusetzende - gemeinsame Betreuung weg. Diese wird nun Gegenstand einer (in Kindesbelangen gerichtlich zu genehmigenden) Trennungsvereinbarung resp. einer gerichtlichen Regelung, in welcher die das Kind betreffenden Befugnisse und Aufgaben beider Ehegatten konkret umschrieben werden (z.B. alternierende Obhut, Betreuungsanteile; Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 und Art. 298 Abs. 2 ZGB).  
Ist der getrennt lebende, keine elterliche Sorge innehabende Ehegatte von der Betreuung des Kindes entbunden, so entfällt die in Stiefelternverhältnissen massgebende Ratio und Rechtfertigung für eine Teilung der Erziehungsgutschriften. Unter diesen Umständen verstiesse ein Splitting auch gegen das Gebot, dass rechtserheblich Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf (Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 143 V 139 E. 6.2.3) : Ist nach der Trennung durch die behördliche Regelung des Getrenntlebens ausgewiesen, dass der nichtsorgeberechtigte Ehegatte nicht (mehr) an der Kindesbetreuung beteiligt ist, so wäre es nicht haltbar, wenn zum Beispiel bei einer (unter den nicht miteinander verheirateten Eltern resp. Inhabern der elterlichen Sorge) alternierenden Obhut zu gleichen Teilen der zur Hälfte mit der Betreuung befasste Elternteil seine Hälfte der Erziehungsgutschriften mit dem Ehegatten teilen müsste, der - wie vorliegend der Fall - keinerlei Verbindung zum Kind aufweist. Dies gilt erst recht für die vorliegende Konstellation eines erst nach der Trennung geborenen ausserehelichen Kindes, zumal es hier kein vor der Trennung etabliertes Betreuungsverhältnis geben kann, das gegebenenfalls weiterzuführen wäre.  
Nichts Gegenteiliges abgeleitet werden kann aus dem von Ausgleichskasse und Aufsichtsbehörde betonten Umstand, dass Gesetz und Verordnung keine Bestimmung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach einer Trennung enthalten, die Art. 52f bis AHVV (Anrechnung bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern) entsprechen würde: Einmal deckt Art. 52f bis AHVV einen Regelungsbedarf, der durch die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge entstanden ist (vgl. BGE 130 V 241). Sodann handelt es sich nicht um eine parallele Fragestellung, da nicht der Status "Getrenntleben" allein, sondern dieser in Verbindung mit der fehlenden elterlichen Sorge zu betrachten ist.  
 
5.3.4. Unter den gegebenen Umständen kann die Frage, ob eine Teilung der Erziehungsgutschriften nach Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG stattfinden soll, hinsichtlich des Ehegatten ohne Teilhabe an der elterlichen Sorge nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss nach den Kriterien beantwortet werden, wie sie für die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern gelten. So führt eine Betreuung zu gleichen Teilen regelmässig zu einer hälftigen Aufteilung der Gutschriften; dem getrenntlebenden Ehegatten, der das Kind zum überwiegenden Teil betreut, wäre die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen (vgl. Art. 52f bis Abs. 2 AHVV). Im Übrigen scheint es geboten, dass sich auch gerichtliche Regelungen des Getrenntlebens resp. entsprechende gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über die allfällige Teilung der Erziehungsgutschriften aussprechen, dies analog zu Art. 52f bis Abs. 1 und 3 AHVV.  
 
5.3.5. Der Einwand der beschwerdeführenden Ausgleichskasse und des BSV schliesslich, der vorinstanzliche Entscheid sei im "Massengeschäft" der AHV-Rentenberechnung nicht praktikabel, ist nach dem Gesagten unbegründet. Die Ausgleichskassen haben keine Abklärungen über längst vergangene konkrete Betreuungsverhältnisse zu treffen (vgl. dazu das erwähnte Urteil 9C_431/2024 vom 3. Juli 2025 E. 7.2). Sie können durchwegs auf die in den gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelungen des Getrenntlebens enthaltenen Festlegungen über allfällige Betreuungsanteile des nicht sorgeberechtigten Ehegatten abstellen (vgl. Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 und Art. 298 Abs. 2 ZGB).  
 
5.4. Zusammengefasst rechtfertigt sich der abgeleitete Anspruch des Stiefelternteils resp. Ehegatten ohne eigenes elterliches Sorgerecht auf Teilung von Erziehungsgutschriften während der ehelichen Gemeinschaft ohne Weiteres durch die damit verbundene Beistandspflicht (Art. 299 ZGB). Nach einer gerichtlichen Trennung setzt die Teilhabe des Nichtsorgeberechtigten an den Erziehungsgutschriften einen erheblichen Betreuungsanteil nach gerichtlicher Regelung oder gerichtlich genehmigter Vereinbarung voraus. Unter den veränderten Bedingungen richtet sich der abgeleitete Anspruch nun nach der gerichtlichen Regelung oder gerichtlich zu genehmigenden Vereinbarung über einen allfälligen erheblichen Betreuungsanteil. Die Aufteilung der Gutschriften bestimmt sich sinngemäss nach den Grundsätzen in Art. 52f bis AHVV.  
In der streitgegenständlichen Konstellation sind der Versicherten die ganzen Erziehungsgutschriften anzurechnen, wie es die Vorinstanz zu Recht angenommen hat. 
 
5.5. Die beschwerdeführende Ausgleichskasse gibt zu bedenken, die vom kantonalen Gericht angeordnete Anrechnung von ungeteilten Erziehungsgutschriften zugunsten der Versicherten hätte direkte rechtliche und finanzielle Auswirkungen auf den geschiedenen Ehemann; dieser habe sich bisher aber nie zum Begehren der Versicherten auf Zuweisung der ungeteilten Erziehungsgutschriften äussern können.  
Hätte die Ausgleichskasse die Erziehungsgutschriften der Beschwerdegegnerin ganz angerechnet, statt sie zu splitten, so wäre dies ihrem vormals getrenntlebenden, nunmehr geschiedenen Ehemann nicht mit beschwerdefähiger Verfügung eröffnet worden. Es ist nicht vorgesehen, die Rentenverfügung sämtlichen Personen zuzustellen, deren künftige eigene Rente durch die Handhabung einzelner Berechnungsparameter allenfalls beeinflusst werden könnte (zum Kreis der Verfügungsempfänger vgl. Art. 68 Abs. 3 AHVV und Rz. 9309 ff. RWL). Die Rentenberechnung erfolgt jeweils individuell bei Erreichen des Referenzalters (vgl. Art. 29 bis Abs. 1 und 2 AHVG). Sobald der geschiedene Ehemann der Beschwerdegegnerin das Referenzalter erreicht, wird die ihn betreffende Rentenberechnung aufgrund der dann zu ermittelnden Grundlagen erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen war das kantonale Gericht nicht veranlasst, ihn mit Blick auf die bestrittene Teilung der Erziehungsgutschriften zum Prozess beizuladen.  
 
6.  
Die bundesgerichtlichen Kosten im Verfahren 9C_606/2023 (Beschwerde der Ausgleichskasse Uri) werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt. Im Verfahren 9C_607/2023 (Beschwerde der Versicherten) werden umständehalber keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen: Der nicht anwaltlich vertretenen Versicherten (im Verfahren 9C_606/2023 obsiegenden Beschwerdegegnerin) ist kein erheblicher Aufwand entstanden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1; 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b; Urteil 1C_456/2024 vom 28. Mai 2025 E. 6.4); die im Verfahren 9C_607/2023 obsiegende Verwaltung hat in ihrem amtlichen Wirkungskreis keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_606/2023 und 9C_607/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Ausgleichskasse des Kantons Uri wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde der Versicherten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
4.  
Die Ausgleichskasse des Kantons Uri trägt die Gerichtskosten des Verfahrens 9C_606/2023 im Betrag von Fr. 500.-. Im Verfahren 9C_607/2023 werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Oktober 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub