Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_735/2008/don 
 
Urteil vom 24. November 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Konkursamt Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Konkursinventar, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das vom Konkursamt Y.________ im Konkurs der A.________ AG erstellte Inventar) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, erstens hätte das Inventar innerhalb von 10 Tagen seit der am 25. April 2008 erfolgten, im Amtsblatt publizierten Auflage angefochten werden müssen, weshalb die untere Aufsichtsbehörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2008 zu Recht als verspätet qualifiziert habe, zweitens wären die Beschwerdevorbringen, wenn sie rechtzeitig gewesen wären, unbegründet, weil die Inventargegenstände zu Recht nicht nach ihrem Ladenverkaufspreis im gehobenen Fachgeschäft der Konkursitin, sondern nach dem mutmasslichen Verwertungserlös im Rahmen einer konkursamtlichen Zwangsverwertung inventarisiert worden seien, drittens wäre der Rekurs auch deshalb abzuweisen, weil die Inventargegenstände, deren Schätzungswert der Beschwerdeführer als zu tief beanstande, inzwischen veräussert worden seien, weshalb mit der Beschwerde kein praktisches Verfahrensziel mehr erreicht werden könne, schliesslich sei die Aufsichtsbehörde weder zur Beurteilung der Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers noch zur Ergreifung von Disziplinarmassnahmen zuständig, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass bei einem auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Urteil jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar seine bereits vor Obergericht erhobenen und von diesem widerlegten Rügen (insbesondere über die angeblich zu tief eingeschätzten Inventargegenstände) wiederholt, 
dass er sich damit jedoch nicht mit den mehrfachen, den angefochtenen Beschluss je selbstständig tragenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 10. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. November 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann