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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_505/2009 
 
Urteil vom 24. November 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Muttenz, Kirchplatz 3, 
4132 Muttenz, vertreten durch Advokat 
Dr. Lienhard Meyer, 
Finanz- und Kirchendirektion des Kantons 
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33b, Postfach, 
4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Abschreibungsbeschluss betreffend Stimmrechtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erhob am 2. März 2009 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ("Stimmrechtsbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Gemeindeversammlung Muttenz vom 17. März 2009"). Im Zusammenhang mit dem Geschäft über die Schiessanlagen Lachmatt rügte er Punkt 3.1 des Traktandums (Sanierung 1. Etappe) der Gemeindeversammlung vom 17. März 2009. Beim Traktandum 3.1 ging es um den Kredit für die erste Etappe der Sanierung der Schiessanlagen Lachmatt. Die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft schrieb mit Beschluss vom 3. April 2009 die Beschwerde von X.________ ab. Mit der Abstimmungsunterbreitung des Kredits an der Gemeindeversammlung vom 17. März 2009 sei dem in der Beschwerde gestellten Begehren materiell entsprochen worden, weshalb das schutzwürdige Interesse an einem Beschwerdeentscheid dahingefallen sei. 
 
2. 
Gegen den Abschreibungsbeschluss erhob X.________ am 7. April 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht wies mit Urteil vom 2. September 2009 die Beschwerde kostenfällig ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe am 2. März 2009 eine Stimmrechtsbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Gemeindeversammlung Muttenz vom 17. März 2009 erhoben. Er rüge, dass ein konkretes Geschäft (Kredit für die Sanierung 1. Etappe) der Gemeindeversammlung nur zur Kenntnis gebracht werde, statt die Versammlung darüber abstimmen zu lassen. Er beanstande damit Unregelmässigkeiten bei der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung. Anlässlich der Gemeindeversammlung sei indessen auf Anweisung der Finanz- und Kirchendirektion über den Kredit für die Sanierung 1. Etappe abgestimmt und damit dem Antrag des Beschwerdeführers gemäss seiner Stimmrechtsbeschwerde vom 2. März 2009 entsprochen worden. Der Abschreibungsbeschluss der Finanz- und Kirchendirektion sei somit korrekt. Die Frage, ob der Antrag bzw. das Traktandum rechtzeitig bekannt gegeben worden ist, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal eine Überprüfung der Fristen erst nach der Abstimmung an der Gemeindeversammlung möglich geworden ist. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 11. November 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. September 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet den Abschreibungsbeschluss. Er vermag mit seinen Ausführungen indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die von ihm gerügte Feststellung des Kantonsgerichts, mit der Abstimmung über die Sanierung 1. Etappe sei dem Antrag des Beschwerdeführers gemäss seiner Stimmrechtsbeschwerde vom 2. März 2009 entsprochen worden, willkürlich sein soll. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ja selbst aus, er habe dem Regierungsrat in seiner Stimmrechtsbeschwerde vom 2. März 2009 angezeigt, der Gemeinderat wolle "das Geschäft gemäss Punkt 3.1 des Traktandums 3 der Gemeindeversammlung bloss zur Kenntnis bringen, statt es genehmigen zu lassen." In Anbetracht des Umstandes, dass an der Gemeindeversammlung vom 17. März 2009 dem Antrag des Beschwerdeführers gemäss der Stimmrechtsbeschwerde vom 2. März 2009 entsprochen wurde, führte der Abschreibungsbeschluss zu keiner Verletzung der politischen Rechte des Beschwerdeführers. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, die scheinbare Erfüllung seines Begehrens, die Gemeindeversammlung über das besagte Geschäft abstimmen zu lassen, habe zu einer Verletzung von § 57 des kantonalen Gemeindegesetzes (GemG) geführt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung müssen Nachträge zum Geschäftsverzeichnis einer Gemeindeversammlung spätestens vier Tage vor der Versammlung im Besitze der Stimmberechtigten sein. Dazu führte das Kantonsgericht in seinem Urteil indessen aus, dass die Frage, ob der Antrag bzw. das Traktandum rechtzeitig bekannt gegeben worden sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, zumal eine Überprüfung der Fristen erst nach der Abstimmung an der Gemeindeversammlung möglich geworden sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern dieses Vorgehen ihn in seinen politischen Rechten oder sonst wie in verfassungsmässigen Rechten verletzen sollte. In diesem Punkt ist die Beschwerde, soweit sie überhaupt eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung aufweist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), abzuweisen. 
 
6. 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Auferlegung der Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Kantonsgericht. Er legt dabei nicht dar, inwiefern die Kostenauferlegung an ihn als unterliegende Partei in verfassungswidriger Anwendung der kantonalen Verwaltungsprozessordnung erfolgt sein soll. Damit genügt die Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Muttenz, der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. November 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli