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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_624/2010 
 
Urteil vom 24. November 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Firma, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2009. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 auf ein Begehren der Beschwerdegegnerin nicht eintrat, mit dem sie im Wesentlichen beantragt hatte, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die weitere Führung der Firma "X.________" zu unterlassen und im Unterlassungsfall sei das Handelsregisteramt Zürich gerichtlich anzuweisen, die Löschung der Firma der Beschwerdeführerin vorzunehmen; 
dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2010 beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, mit den Anträgen, den Entscheid für die Namensänderung "X.________ AG" und "das Verlangen vor dem Handelsregisteramt um Namensänderung der Firma" gegenstandslos zu erklären; 
dass auf die Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Handelsgericht obsiegte und nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch denselben beschwert sein soll und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung haben soll (Art. 76 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110); 
dass eine Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG); 
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss den kantonalen Akten am 9. Dezember 2009 zugestellt wurde; 
dass die vorliegende Beschwerdeschrift am 2. November 2010 der Post übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist; 
dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. November 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer