Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_546/2014
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Urteil vom 24. November 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung;
Wegweisung,
Revisionsgesuch und Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. April 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 30. Mai 1977, Staatsangehörige von Ghana, heiratete am 27. April 2004 in Ghana einen Schweizer Bürger und reiste in der Folge in die Schweiz ein, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche durch den Kanton Schwyz, wo das Ehepaar seit März 2005 lebte, bis zum 5. März 2007 verlängert wurde. Am 1. Dezember 2006 verliess A.________ die eheliche Wohnung und zog allein nach Winterthur. Am 16. März 2007 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 22. März 2010 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch ab und setzte Frist bis zum 30. Juni 2010, um die Schweiz zu verlassen. Ein Rekurs an den Regierungsrat bleibt erfolglos, ebenso eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches mit seinem Urteil vom 22. Februar 2012 eine neue Frist bis 31. Mai 2012 ansetzte, um die Schweiz zu verlassen. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 22. August 2012 (2C_302/2012) eine dagegen erhobene Beschwerde ab, nachdem es mit Verfügung vom 3. April 2012 die aufschiebende Wirkung erteilt hatte. Das Bundesgericht erwog, ab April 2008 habe keine Aussicht auf Fortführung der Ehe bestanden, so dass die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich sei und kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bestehe.
Die Ehe von A.________ war inzwischen am 1. Juni 2011 geschieden worden.
B.
B.a. Am 4. Juli 2013 liess die anwaltlich vertretene A.________ beim Migrationsamt beantragen, die Verfügung vom 22. März 2010 sei revisionsweise aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 und 3. September 2013 teilte das Migrationsamt mit, es sehe keine Veranlassung, auf den Wegweisungsentscheid zurückzukommen. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 insoweit gut, als sie festhielt, das Revisionsgesuch sei durch eine funktionell unzuständige Behörde beurteilt worden; das Revisionsbegehren wurde dem Regierungsrat zur Behandlung überwiesen. Hinsichtlich der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und des Antrags an das BFM betreffend vorläufige Aufnahme wies sie den Rekurs ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht entsprochen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B.b. Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 29. Januar 2014 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.
B.c. A.________ liess dagegen am 7. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch fristwahrend dem Verwaltungsgericht zu überweisen, subeventualiter die Sache direkt fristwahrend an die für die Behandlung des Revisionsgesuchs zuständige Behörde zu überweisen. Zudem sei die Sache zur Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu befinden. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 16. April 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab, hiess die Beschwerde teilweise gut und leitete das Revisionsgesuch vom 4. Juli 2013 an das Bundesgericht weiter. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es nahm die Gerichtsgebühr auf die Gerichtskasse und sprach keine Parteientschädigung zu.
C.
A.________ lässt mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als damit die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht gewährt wurde; es sei ihr für das Verfahren vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem beantragt sie unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht.
Das Verwaltungsgericht übermittelt dem Bundesgericht die Akten samt Revisionsgesuch und verzichtet auf Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Prozessuales
Das Verwaltungsgericht übermittelt einerseits das Revisionsgesuch vom 4. Juli 2013 zuständigkeitshalber in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht; insoweit ist sein Urteil nicht angefochten. Das Bundesgericht hat somit die Eingabe vom 4. Juli 2013 als Revisionsgesuch zu behandeln (hinten E. 2); nicht mehr Streitgegenstand sind die in jener Eingabe gestellten Eventual- bzw. Subeventualanträge um Erteilung einer Härtefallbewilligung bzw. Beantragung der vorläufigen Aufnahme, da diese von der Sicherheitsdirektion unangefochten abgewiesen wurden (vorne Lit. B.a). Andererseits erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenliquidation (hinten E. 3).
2. Revisionsgesuch
2.1. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2012 wurde rechtskräftig (Art. 61 BGG) entschieden, dass die per März 2007 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Gesuchstellerin nicht verlängert wird und diese die Schweiz zu verlassen hat.
2.2. Gegen dieses Urteil ist die Revision möglich, sofern einer der in den Art. 121-123 BGG genannten Revisionsgründe vorliegt. Das Revisionsgesuch ist innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen beim Bundesgericht einzureichen. Das Revisionsgesuch ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.3. In der Eingabe vom 4. Juli 2013 macht die Gesuchstellerin geltend, sie sei vom 26. August bis 3. September 2010 wegen einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Seit dem 6. September 2012 befinde sie sich in einer ambulanten psychiatrisch-physiotherapeutischen Behandlung wegen einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Die Erkrankung sei grundsätzlich nicht heilbar. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. April 2013 sei die psychiatrische Versorgung in Ghana prekär, Personen mit psychischen Leiden, insbesondere Frauen, seien im familiären und gesellschaftlichen Umfeld stigmatisiert und diskriminiert und die medikamentöse Versorgung sei mangelhaft. Gemäss ärztlichem Bericht vom 28. Juni 2013 sei es aus psychiatrischer Sicht unabdingbar, dass die Gesuchstellerin langfristig von der psychiatrisch-psychopharmakologischen Versorgung in der Schweiz profitieren könne. Die gefährdete Gesundheit begründe einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG sowie im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE. Beim Bericht der Flüchtlingshilfe vom 4. April 2013 und dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2013 handle es sich um neue Tatsachen, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können.
2.4. Die Gesuchstellerin beruft sich damit auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die neuen Beweismittel, auf die sich die Gesuchstellerin beruft, datieren aus dem Jahre 2013 und sind somit nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 2012 entstanden. Sie sind auch nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils in erheblichem Ausmass zu verändern (vgl. Urteil 8F_8/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2). Die Revision ist offensichtlich unzulässig.
3. Beschwerde
3.1. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Rechtsvertretung, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht darauf abgestellt, dass sie ihre Mittellosigkeit nicht dargelegt und belegt habe. Da ihr mangels förmlich geregelten Aufenthaltsrechts in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit rechtlich verwehrt sei, bedürfe es zur Behauptung der Erwerbslosigkeit weder einer Substantiierung noch eines Belegs. Die Vorinstanz habe zudem die Untersuchungsmaxime und ihre Fragepflicht verletzt. Dadurch werde Art. 29 Abs. 2 und 3 BV verletzt. Sodann habe die Vorinstanz ohne Begründung und in willkürlicher Weise eine Parteientschädigung verweigert, obwohl sie - die Beschwerdeführerin - teilweise obsiegt habe. Dadurch seien Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
3.2. Ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), kann offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet ist.
3.2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung setzt voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Damit ist auch gesagt, dass sie nur für Vorkehren gewährt werden kann, die notwendig oder zumindest für die Wahrnehmung der Rechte sinnvoll und zweckdienlich sind. Es besteht von vornherein kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für sinnlose oder gar mutwillige oder rechtsmissbräuchliche Vorkehren.
3.2.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 4. Juli 2013 die revisionsweise Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 22. März 2010 beantragt. Diese Verfügung war indessen von der Beschwerdeführerin angefochten und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2012 bestätigt worden. Infolge des Devolutiveffekts ist dieses Urteil an die Stelle der ursprünglichen Verfügung vom 22. März 2010 getreten und hat es diese ersetzt (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 ; 130 V 138 E. 4.2 S. 142 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A. 2010, S. 414 Rz. 1807; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, S. 365 Rz. 1539). Es gehört zum Elementarwissen eines Anwalts, dass unter diesen Umständen ein Revisionsgesuch nicht mehr gegen die ursprüngliche Verfügung, sondern nur gegen das Urteil des Bundesgerichts gerichtet werden kann (BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 670 f.; Urteile 8C_602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3; 2C_810/2009 vom 26. Mai 2010 E. 3.1.2). Denn mit einem solchen Vorgehen würde eine untere Instanz das Sachurteil des Bundesgerichts aufheben oder abändern, was offensichtlich nicht angeht. Wenn der Anwalt der Beschwerdeführerin trotzdem beim Migrationsamt ein Revisionsgesuch gegen die ursprüngliche Verfügung richtet und in der Folge einen gesamten Instanzenzug durchläuft, so handelt es sich dabei um eine offensichtlich sinnlose, trölerische Tätigkeit, für welche von vornherein keine unentgeltliche Vertretung in Frage kommt.
3.2.3. Ebenso wenig ist es willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht trotz teilweisem Obsiegen keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Bei einem Mindestmass an Vorsicht hätte der Anwalt der Beschwerdeführerin das Revisionsgesuch direkt beim Bundesgericht eingereicht, so dass die Kostenliquidation nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens (vorne E. 2) erfolgt wäre. Wenn die Beschwerdeführerin stattdessen mit ihrem Vorgehen in allen Instanzen unnötigen Aufwand verursacht hat, so kann sie dafür nicht noch Parteientschädigung verlangen.
4.
Das Revisionsgesuch und die Beschwerde erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein