Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_609/2014
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Urteil vom 24. November 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Kläger/Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinde B.________,
2. Kanton Basel-Stadt, c/o Regierungsrat, des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel,
Beklagte/Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung / Öffentliches Personalrecht
Sachverhalt:
A.
A.a.
A.________ verfügt über ein Lizenziat der Rechtswissenschaften und war seit 1. Mai 2002 als Gemeindeverwalter in der Gemeinde B.________ angestellt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 löste der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Dagegen erhob A.________ Rekurs, welchen der Regierungsrat zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (nachfolgend: Appellationsgericht) überwies. Dieses hiess den Rekurs mit in Rechtskraft erwachsenem Sachentscheid vom 6. September 2006 teilweise gut, hob die Verfügung vom 5. Dezember 2005 auf, verurteilte die Gemeinde B.________ zur Zahlung von neun Monatsgehältern an A.________ und wies den Rekurs im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.
A.b. Mit Schreiben vom 4. Juli 2009 zuhanden des Gemeinderates erhob A.________ weitere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, welche die Gemeinde B.________ allesamt verneinte (Verfügung vom 26. April 2011). Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht ab (Entscheid vom 29. Juni 2012). Die von A.________ dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013).
B.
Mit Schreiben vom 7. September 2013 gelangte A.________ erneut mit unklaren Anträgen an das Appellationsgericht, welches dieses Schreiben als "Gesuch um Anordnung angezeigter Massnahmen" entgegen nahm und mit Entscheid vom 24. Januar 2014 (Zustellung am 3. Februar 2014) darauf nicht eintrat.
C.
Datierend vom 19. August 2014 reichte A.________ beim Bundesgericht eine 92-seitige, als "Klage" betitelte Eingabe mit zwölf Rechtsbegehren ein, wobei er zur Hauptsache beantragte, der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde B.________ "seien zur Zahlung von CHF 852'650.50 zu verpflichten."
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin allgemein zum Rechten schauen kann. Es wird nur im begrenzten Rahmen von durch das Bundesgerichtsgesetz (BGG) geregelten Verfahren tätig. Ausnahmsweise wird es auf Klage hin tätig (Urteil 2C_638/2011 vom 25. August 2011). Eine Privatperson kann nur im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG direkt beim Bundesgericht Klage erheben (Verfügung des Bundesgerichts 2E_1/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.3; vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 120 BGG).
2.2. Im Staatshaftungsverfahren kann das Bundesgericht direkt als Klageinstanz gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG nur angerufen werden zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32), d.h. von Mitgliedern des Bundesrates oder des Bundeskanzlers bzw. von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der eidgenössischen Gerichte. Entsprechende Ansprüche wären zudem zuvor beim Eidgenössischen Finanzdepartement geltend zu machen (Art. 10 Abs. 2 VG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]; Urteil 2F_5/2014 vom 7. April 2014 E. 1.1). Eine Schädigung durch Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG macht A.________ nicht geltend.
2.3. Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Kanton dient das Klageverfahren gemäss Art. 120 BGG nicht (Urteil 2F_5/2014 vom 7. April 2014 E. 1.1). Daran vermag auch § 6 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG/BS]; Systematische Gesetzessammlung Basel-Stadt [SG] 161.100) nichts zu ändern. Denn die funktionelle Zuständigkeit des Bundesgerichts ist eine Frage des Bundesrechts. Mit Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 wurden gemäss Abs. 1 des neu eingefügten Art. 191b BV die Kantone verpflichtet, in allen Bereichen, in denen sie für die Rechtsanwendung zuständig sind, richterliche Behörden zu bestellen (vgl. KISS/KOLLER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 5 f. zu Art. 191b BV; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 226 i.f.; KIENER, in: Biaggini/ Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, § 21 N. 22). Dass A.________ seine als "Klage" betitelte Eingabe vom 19. August 2014 und die damit erhobene Schadenersatzforderung bereits innerhalb des Kantons Basel-Stadt - allenfalls erfolglos - geltend gemacht hätte, behauptet er nicht und geht auch aus den Akten nicht hervor. Das Bundesgericht ist daher funktionell offensichtlich nicht zuständig (Art. 30 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Fällt die Eingabe vom 19. August 2014 als Klage ausser Betracht (E. 2 hievor), kann sie höchstens als Beschwerde entgegengenommen werden (vgl. Urteile 2C_98/2014 vom 1. Februar 2014 E. 2.1 und 2C_638/2011 vom 25. August 2011).
3.2. Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz (Art. 90 BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil der Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art. 91 BGG). Selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden (BGE 139 V 42 E. 2 Ingress S. 44 mit Hinweis).
3.3. Die Eingabe vom 19. August 2014 richtet sich weder gegen ein zulässiges (E. 3.2 hievor) noch gegen ein bestimmtes Anfechtungsobjekt. Dies geht bereits aus den Rechtsbegehren hervor. Verschiedene Anträge beziehen sich zwar auf einen "Aufhebungsvertrag vom 6. September 2006". Vorweg wird jedoch gleichzeitig beantragt, "es sei festzustellen, dass der Aufhebungsvertrag vom 6. September 2006 nicht existiert." Dementsprechend liegt ein solcher "Aufhebungsvertrag vom 6. September 2006" auch nicht bei den 98 Beilagen der Eingabe vom 19. August 2014. Soweit A.________ unter anderem gegen den "letztinstanzlichen kantonalen Gerichtsentscheid [...] AGE 24.2013" (recte: "DG.2013.24") vom 24. Januar 2014 (vgl. Beilage Nr. 77) öffentlich-rechtliche Beschwerde führen wollte, ist eine entsprechende Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) längst unbenutzt abgelaufen, nachdem dieser Entscheid A.________ bereits am 3. Februar 2014 zugestellt wurde.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die weder als Klage noch als Beschwerde zulässige Eingabe vom 19. August 2014 nicht einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Klage/Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kläger/Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Hochuli