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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_793/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Oktober 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Oktober 2014 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, in somatischer Hinsicht sei gemäss den Berichten des Medizinischen Zentrums sowohl betreffend die klinischen und bildgebenden Befunde als auch die geklagten Beschwerden keine erhebliche Veränderung zu den Vorakten ausgewiesen, wobei auf die divergierende Einschätzung des Anästhesisten bereits deshalb nicht abgestellt werden könne, da sie nicht begründet sei, 
dass dasselbe betreffend den vorinstanzlichen Schluss gilt, auch in psychiatrischer Hinsicht sei keine Verschlechterung ausgewiesen, weil med. pract. B._________ von unveränderten Verhältnissen seit 2001 ausgehe und Dr. med. C.________ im Bericht vom 24. August 2012 keine Zustandsveränderung darzutun vermöge, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer