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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_407/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete am 22. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede etc. gegen unbekannt. Sie beanstandete verschiedene auf der Webseite www.________ von Benutzern mit den Pseudonymen "G.________", "H.________" und "I.________" veröffentlichte Äusserungen als ehrenrührig. Aufgrund des Untersuchungsgegenstandes der Internetkriminalität trat die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren am 26. November 2014 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Kompetenzzentrum Cybercrime ab. 
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich verlangte mit Editionsverfügung vom 3. Dezember 2014 vom Betreiber der fraglichen Webseite, B.________, die Herausgabe der Benutzerdaten bzw. Registrationspersonalien der Benutzer "G.________", "H.________" und "I.________". Hierauf gab B.________ von den Benutzern "G.________" und "I.________" verwendete IP-Adressen sowie Personalien und eine E-Mail-Adresse des erstgenannten Benutzeraccounts (C.________) bekannt. Die ergänzende Anfrage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend die Zeitstempel der mitgeteilten IP-Adressen wurde am 3. Februar 2015 an B.________ eingeschrieben versandt, die Sendung indes als nicht abgeholt retourniert. Die erhältlich gemachten Daten wurden mit Ermittlungsauftrag vom 3. Februar 2015 der Kantonspolizei Zürich zur Auswertung, Ermittlung der Anschlussinhaber und Lokalisation und Identifikation der Täterschaft übermittelt. 
 
2.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 6. Juni 2015 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 ab. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. 
 
3.   
Mit Eingabe vom 12. November 2015 (Postaufgabe 13. November 2015) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
In der Begründung des angefochtenen Beschlusses führt die III. Strafkammer aus, weshalb noch nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen sei und weshalb gegenwärtig keine konkreten Untersuchungshandlungen gegen C.________ anzuordnen seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli