Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_508/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch den Zürcher Bauernverband, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt, 
 
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL), 
Rechtsdienst, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Lufthygienische Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsidentin i.V. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ den ihm im vorliegenden Verfahren auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist bis 16. November 2015 nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat; 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), welcher nebstdem den Beschwerdegegnern für die von ihnen bereits erstattete Vernehmlassung eine angemessene Parteientschädigung zu leisten hat (Art. 68 BGG); 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2015 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp