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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
1C_607/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Roy Erismann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
NR/CN-2015 - Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des schweizerischen Nationalrates vom 18. Oktober 2015; Nichteintretensentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 16. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 18. Oktober 2015 fanden die Erneuerungswahlen der Mitglieder des schweizerischen Nationalrates für die Amtsdauer 2015-2019 statt. Mit der zugelosten Listennummer 35 und unter der Listenbezeichnung Schweizer Freiheit und Recht kandidierte Roy Erismann als einziger Kandidat auf dieser Liste im Kanton Zürich für die Nationalratswahlen. Die Wahlergebnisse für den Kanton Zürich wurden am 23. Oktober 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht (ABl 2015-10-23). Die Liste 35 Schweizer Freiheit und Recht erzielte insgesamt 1673 Parteistimmen und erhielt damit keinen Sitz zugeteilt. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 erhob Roy Erismann beim Regierungsrat des Kantons Zürich Wahlbeschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, die Nationalratswahlen 2015 im Wahlkreis des Kantons Zürich wegen verschiedener Unregelmässigkeiten ungültig zu erklären und zu wiederholen. Mit Entscheid vom 4. November 2015 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die Beschwerde sei entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht eingeschrieben, sondern bloss mit A-Post Plus zugestellt worden. Am 10. November 2015 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde von Roy Erismann gut, hob den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. November 2015 auf und wies die Sache an diesen zurück zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Urteil 1C_581/2015). Mit Beschluss vom 16. November 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. 
 
C.   
Roy Erismann führt erneut Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss des Regierungsrates vom 16. November 2015 aufzuheben und die Nationalratswahlen 2015 im Wahlkreis des Kantons Zürich wegen verschiedener Unregelmässigkeiten ungültig zu erklären und zu wiederholen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) kann bei der Kantonsregierung unter anderem Beschwerde geführt werden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde; lit. c). Gegen den Entscheid des kantonalen Regierungsrates steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist wahlberechtigt im Kanton Zürich und als Beschwerdeführer vor der Vorinstanz und direkter Adressat des angefochtenen Entscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 100 Abs. 4 BGG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen drei Tage.  
 
2.2. Die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 18. November 2015 eingereichte Beschwerdeschrift erging rechtzeitig und ist insofern grundsätzlich beachtlich. Soweit er sich allerdings die Nachreichung weiterer Rechtsschriften zur Ergänzung seiner Beschwerde vorbehält, ist er darauf hinzuweisen, dass auf nach dem Fristablauf eingereichte Beschwerdeschriften wegen Verspätung nicht eingetreten werden könnte. Der Gesetzgeber hat bewusst eine kurze Frist für die Anfechtung der Nationalratswahlen festgesetzt, damit allfällige Beschwerden rasch und vor Konstituierung der neuen Bundesversammlung erledigt werden können (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2011, Art. 100 N. 17). Die Einreichung von ergänzenden Beschwerdeschriften nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist wäre daher unzulässig.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden andern Möglichkeiten abgesehen, insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Beschwerdebegründung ist weitgehend appellatorischer Natur. Soweit sich der Beschwerdeführer insbesondere auf andere tatsächliche Umstände beruft als sie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergeben, legt er nicht in genügendem Masse dar, dass diese offensichtlich unrichtig erhoben worden sein sollten. Offensichtliche Sachverhaltsfehler sind auch nicht ersichtlich. In rechtlicher Hinsicht erstreckt sich die Beschwerdebegründung in weiten Teilen auf Wiederholungen der bereits vor dem Regierungsrat vorgetragenen Rügen, ohne sich detailliert mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Diese ist im Folgenden nur soweit zu prüfen, als sich der Beschwerdeführer mit Blick auf den angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich auf Bundesrecht beruft. Das trifft im Wesentlichen einzig auf die vom Beschwerdeführer gerügte Anwendung von Art. 79 Abs. 2bis BPR auf seinen Fall zu.  
 
4.  
 
4.1. Die Kantonsregierung weist die Beschwerde gemäss Art. 79 Abs. 2bis BPR ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung wesentlich zu beeinflussen (vgl. das zur Publikation in den BGE vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2015 vom 19. August 2015 E. 5.3; nicht publ. E. 5.3 von BGE 138 II 5, Urteil 1C_520/2011 vom 23. November 2011).  
 
4.2. Gemäss der Vorinstanz ist nicht erkennbar, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten, aber nicht näher belegten Unregelmässigkeiten geeignet gewesen wären, das Wahlergebnis zu beeinflussen.  
 
4.3. Bei den Nationalratswahlen vom 18. Oktober 2015 musste im Kanton Zürich eine Listengruppe von verbundenen Listen bzw. eine nicht verbundene Liste für einen Sitzgewinn mehr als 413'000 Parteistimmen erhalten. Die von der Liste 35 Schweizer Freiheit und Recht insgesamt erzielten 1'673 Parteistimmen liegen weit unter der erforderlichen Anzahl. Die Liste des Beschwerdeführers hätte das 247-fache Ergebnis erzielen müssen, um für einen Sitzgewinn in Frage zu kommen. Bereits deshalb kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, dass ein Sitzgewinn möglich gewesen wäre.  
Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Unregelmässigkeiten nicht belegt sind bzw. aufgrund der bekannten Tatsachen für eine massgebliche Beeinflussung des Wahlergebnisses zu seinen Ungunsten nicht geeignet erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die angerufenen Vorfälle wie die fehlende Berichterstattung in den Medien über die Kandidatur des Beschwerdeführers, Menschenströme an stark begangenen Orten, zivil gekleidete Personen mit Kopfhörern in den Ohren, die Verweigerung der Entgegennahme von Flugblättern und anderen Schriften nicht aussergewöhnlich. Es erscheint deutlich wahrscheinlicher, dass es sich um normale Vorgänge handelte als um vom Beschwerdeführer vermutete Machenschaften von ihm nicht wohlgesinnten Kreisen oder Staatsorganen. Für seine entsprechenden Behauptungen und namentlich für Amtsmissbrauch oder sonstige Straftaten gibt es keinerlei Belege oder Hinweise. Für eigentliche strafrechtliche Ermittlungen besteht im Rahmen einer Wahlbeschwerde, wie sie hier zu beurteilen ist, ohnehin kein Raum. 
 
4.4. Der angefochtene Entscheid verletzt demnach Bundesrecht nicht.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). 
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
Aus Gründen der Dringlichkeit ist dieses Urteil den Behörden vorweg per Fax mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht keine Faxnummer angegeben, weshalb dies bei ihm nicht möglich ist. Die rechtlich einzig verbindliche schriftliche Eröffnung des Urteils ergeht demgegenüber an alle Verfahrensbeteiligten gleichzeitig. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, der Bundeskanzlei, dem Generalsekretariat der Bundesversammlung und den Parlamentsdiensten, Generalsekretariat, Bern, und den Parlamentsdiensten, Rechtsdienst, Bern, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax