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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1168/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, Postfach 3569, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Kostenerlassgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. August 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2013 unter anderem der Gefährdung des Lebens schuldig. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 23'683.90. 
Am 6. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten. Er führte aus, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sei mehr als düster. Seine Frau leide an Multipler Sklerose, weshalb er sein Arbeitspensum reduzieren müsse. 
Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer den Fragebogen zur Erlangung eines Kostenerlasses samt Unterlagen ein. 
Das Kantonsgericht wies das Kostenerlassgesuch am 25. August 2015 ab. Es stellte fest, beim Beschwerdeführer stünden monatlichen Einnahmen von Fr. 6'830.70 monatliche Ausgaben von Fr. 5'540.70 gegenüber. Damit verblieben dem Beschwerdeführer Fr. 1'286.--, welche er monatlich zur Tilgung der Verfahrenskosten einsetzen könne. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht mittellos im Sinne von Art. 425 StPO
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 25. August 2015 sei aufzuheben. Die Forderung des Kantons Luzern für Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 23'683.90 sei ihm zu erlassen. 
 
2.  
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dieser habe den Fragebogen ohne Rücksprache mit ihm ausgefüllt und zurückgesandt. Das Formular sei unvollständig. Der Beschwerdeführer verzeichne unabdingbare Auslagen, welche keine Berücksichtigung fanden (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). 
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nennt keine Bestimmung, die es der Vorinstanz verboten hätte, ohne Rücksprache mit dem Rechtsvertreter auf den vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Fragebogen abzustellen. Folglich ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätte. Da die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, sind die weiteren Vorbringen als Noven unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dass die Vorinstanz bei einem Überschuss von Fr. 1'286.-- Art. 425 StPO unrichtig angewandt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn