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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_758/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (grobe Verletzung der Verkehrsregeln), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 10. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 11. Februar 2014 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen und Halten (Schikane-Stopp) unter Unfallfolge, zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Zudem widerrief es den diesem am 7. Oktober 2011 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 90.-- gewährten bedingten Vollzug. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern wies ein gegen das Urteil vom 11. Februar 2014 gerichtetes Revisionsgesuch von A.________ am 10. Juni 2015 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 10. Juni 2015 sei aufzuheben, das Revisionsgesuch und seine Beweisanträge seien gutzuheissen und die Sache sei an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau zur erneuten Durchführung der Hauptverhandlung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73).  
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). 
Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigten Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Urteil 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Ein Revisionsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg bzw. zurückbehielt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteile 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 ff.; 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; 127 I 133 E. 6 in fine S. 138). Rechtsmissbrauch ist allerdings nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (Urteil 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3 mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. In der Fotodokumentation in den Verfahrensakten seien die Unfallwagen verwechselt worden. Zudem sei der vom Zeugen B.________ beobachtete Qualm falsch zugeordnet worden. Eine richtige Zuordnung des Qualms sei geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des auffahrenden Unfallbeteiligen C.________ infrage zu stellen. Als neues Beweismittel habe er zudem eine Schadensexpertise zu den Akten gereicht. Mittels Sachverständigengutachten wäre überdies zu beweisen gewesen, dass die Glühbirnen an seinem Fahrzeug bei einem brüsken Bremsen im Kollisionszeitpunkt hätten defekt sein müssen. Schliesslich wäre mittels Zeugenaufruf die zum Unfallzeitpunkt ebenfalls anwesende Zeugin zu ermitteln und ein Sachverständigengutachten zur Aufprallgeschwindigkeit einzuholen gewesen. Die Vorinstanz habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen.  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, im Fotodossier der Kantonspolizei seien lediglich die Fahrzeuge, nicht aber die Bremsverzögerungsspuren den falschen Beteiligten zugeordnet worden. Damit liege keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Keine neue Tatsache sei weiter die Zuordnung des vom Zeugen B.________ beobachteten Qualms, zumal das Regionalgericht bei der Urteilsfällung nicht davon ausgegangen sei, der Qualm stamme vom Fahrzeug des Beschwerdeführers. Auch verfange dessen Argument nicht, bei einem brüsken Bremsen hätte (n) die Glühbirne (n) seines Fahrzeugs defekt sein müssen. Bei einem Schikane-Stopp sei keineswegs notwendig, dass der Fahrer im Moment des Aufpralls noch auf der Bremse stehe. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen einer noch zu ermittelnden unbekannten Zeugin oder die mit einem Sachverständigengutachten zu ermittelnde Aufprallgeschwindigkeit geeignete Tatsachen darstellen könnten, um einen Freispruch des Beschwerdeführers herbeizuführen, zumal neben den Aussagen von C.________ weitere Beweismittel vorlägen, insbesondere die Fotos mit den Kollisionsschäden (angefochtener Entscheid S. 6). Zusammenfassend mache der Beschwerdeführer keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, die geeignet seien, einen Freispruch oder ein wesentlich milderes Urteil herbeizuführen. Das Revisionsgesuch und die neuen Beweisanträge seien demnach abzuweisen (angefochtener Entscheid S. 7).  
 
1.4. Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, das Regionalgericht habe sich nicht von der falschen Fotodokumentation leiten lassen und folglich erkannt, dass die Fahrzeuge darin den falschen Personen zugeordnet wurden. Auch habe es bezüglich des vom Zeugen B.________ beobachteten Qualms keine falschen Annahmen getroffen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind bereits deshalb nicht neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, ist eine Tatfrage (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73; 116 IV 353 E. 2b S. 356; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2).  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen). 
 
1.5.2. Die Vorinstanz nimmt an, die neue Schadensexpertise und die beantragten neuen Beweiserhebungen seien angesichts der weiteren Beweise nicht geeignet, einen Freispruch herbeizuführen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein könnte. Soweit er sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung wendet, ist auf seine Beschwerde mangels einer substanziierten Willkürrüge nicht einzutreten.  
Im Übrigen muss das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers auch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, da dieser die Einholung von Sachverständigengutachten und die Zeugeneinvernahme bereits im Verfahren vor dem Regionalgericht oder spätestens in einem allfälligen Berufungsverfahren hätte beantragen können. Gründe, weshalb er dies damals unterliess, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz legt insoweit zutreffend dar, dass es nicht angehen kann, die frühere Beweiswürdigung im Hauptverfahren mit neuen Beweisanträgen umzustossen, ohne dass zugleich neue Tatsachen vorliegen (angefochtener Entscheid S. 6 in fine). 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde Ziff. 20 S. 9, Ziff. 21 S. 10) liegt nicht vor. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld