Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_813/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. November 2015 (Poststempel), welche sich u.a. gegen die Verfügung AL.2015.00177 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2015 richtet, 
 
 
in Erwägung,  
dass in dieser Verfügung das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer in einem von ihm angestrengten Prozess die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und über die nächsten Verfahrensschritte informiert hat, 
dass es sich bei dieser Verfügung um eine sogenannte verfahrensleitende Verfügung handelt, welche das Verfahren nicht abschliesst, sondern einen Schritt weiter in Richtung Endentscheid bringt, 
dass solche Verfügungen vor dem Bundesgericht nur ausnahmsweise unter engen, in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden können, 
dass, weil solche Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es der beschwerdeführenden Person obliegt darzutun, dass eine der in Art. 92 f. BGG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein soll (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt und solches auch nicht erkennbar ist, 
dass insbesondere weder geltend gemacht noch einsichtig ist, inwiefern durch das Zustellen der Beschwerdeantwort ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstanden sein soll; soweit der Beschwerdeführer Einsicht in Verfahrensakten nehmen will, steht es ihm frei, beim kantonalen Gericht darum zu ersuchen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde, soweit gegen die Verfügung AL.2015.00177 des Sozialversicherungsgerichts vom 15. September 2015gerichtet, nicht einzutreten ist, 
dass, soweit die Beschwerde weitere Punkte umfasst, auf das separat dazu eröffnete Verfahren 8C_814/2015 zu verweisen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG für diesen Entscheid umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, der Beschwerdeführer inskünftig aber bei wiederum gleichartiger Rechtsmittelerhebung allenfalls Kosten zu gewärtigen haben wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel