Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
5A_18/2016
|
|
|
Urteil vom 24. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler,
Beschwerdeführer,
gegen
B.C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 18. November 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.C.________ und B.C.________ heirateten am 16. Dezember 1988. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder (1988 und 1990) hervor. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 23. September 2008 wurde die Ehe geschieden. Das Gericht stellte die Tochter der Parteien unter die elterliche Sorge von B.C.________ und genehmigte folgende (auszugsweise wiedergegebene) Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung:
3.
Der Ehemann bezahlt der Ehefrau folgende Unterhaltsbeiträge vorschüssig pro Monat:
a) bis zum Studienabschluss des 1. Kindes CHF 26'250.--
bis zum Studienabschluss des 2. Kindes
CHF 23'770.--
hernach bis zum Erreichen des AHV-Alters
CHF 21'250.--
anschliessend bis zum Ableben
CHF 6'000.--
b) Bei diesen Unterhaltsbeiträgen ist berücksichtigt, dass die Ehefrau voll für die Lebenshaltungs- und Studienkosten der beiden Kinder aufkommt.
c) Bei der Festlegung der Unterhaltsverpflichtung sind die Parteien von folgenden Grundlagen ausgegangen:
Einkommen der Ehefrau CHF 45'000.-- bis CHF 73'000.--
Einkommen des Ehemannes CHF450'000.--
-..
A.b. Am 24. Juli 2013 klagte A.C.________ (Kläger) mit den Begehren, in Abänderung des Scheidungsurteils des Gerichtspräsidiums Muri vom 23. September 2008 sei Ziffer 3 des Dispositivs mit Bezug auf die Vereinbarung über die Nebenfolgen aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass sich die Parteien gestützt auf Art. 125 ZGB gegenseitig keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulden. B.C.________ (Beklagte) schloss auf Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 15. April 2015 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Muri die Klage gut.
B.
Demgegenüber gab das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. November 2015 der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab.
C.
Der Kläger (Beschwerdeführer) hat am 8. Januar 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und die Berufung der Beklagten (Beschwerdegegnerin) abzuweisen.
D.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat sich am 26. September 2016 vernehmen lassen. Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 10. Oktober 2016 repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat am 31. Oktober 2016 eine Duplik eingereicht. Mit Schreiben vom 1. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik zugestellt und ihm mitgeteilt, weitere Eingaben seien nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat sich nicht weiter zur Sache geäussert.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 und Art. 90 BGG ). Das Urteil beschlägt die Abänderung der Unterhaltsregelung gemäss Art. 125 ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 51 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer war Partei im kantonalen Verfahren und ist mit seinen Anträgen unterlegen ( Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Rügen eingegangen. In der Replik und der Duplik wiederholen die Parteien ihre Standpunkte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit darin Neues vorgebracht wird, ist darauf nicht einzutreten, kann doch die Replik bzw. die Duplik nicht dazu dienen, das in der Beschwerde bzw. der Vernehmlassung nicht Vorgebrachte nachzutragen.
2.
2.1. Im vorliegenden Fall beruht die Regelung des Unterhaltsbeitrages im Urteil auf einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen; diese ist kein Vergleich im herkömmlichen Sinn. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung. Die erteilte Genehmigung bewirkt, dass die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Urteils wird (BGE 135 III 532 E. 1.3; 105 II 166 E. 1 S. 168 f.; 119 II 297 E. 3b S. 301).
2.2. Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte (Art. 129 Abs. 1 ZGB).
2.3. Laut gerichtlich genehmigter Konvention ist ein Gesamtunterhaltsbeitrag, gestaffelt nach dem Studienabschluss der Kinder, geschuldet und wird entgegen der regulären Praxis nicht zwischen Unterhalt nach Art. 125 ZGB und Kinderunterhalt unterschieden. Verfahrensgegenstand ist einzig der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Beschwerdegegnerin. Aus der in Ziffer 3a der Konvention enthaltenen, auf den Studienabschluss jeden Kindes ausgerichteten Staffelung der Unterhaltsbeiträge ergibt sich, dass der persönliche Unterhalt der Beschwerdegegnerin monatlich Fr. 21'250.-- beträgt. Der Konvention bzw. dem Scheidungsurteil kann nicht entnommen werden, dass der gebührende Unterhalt der Beschwerdegegnerin durch den ihr persönlich zugesprochenen Beitrag nicht gedeckt wird. Folglich kann auch eine Verbesserung der Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden (Art. 129 Abs. 1 ZGB).
2.4. Wird die Abänderung des nachehelichen Unterhalts angestrebt, ist in einem ersten Schritt abzuklären, ob sich die Verhältnisse seit dem abzuändernden Urteil erheblich und dauerhaft verändert haben. Wird dies bejaht, hat das Gericht auf der Basis der massgeblichen Kriterien von Art. 125 ZGB im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4 ZGB) den Unterhaltsbeitrag neu festzulegen. Dabei sind sämtliche Elemente, die das Scheidungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren, und zwar unabhängig davon, ob sich diese anderen Berechnungselemente derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Scheidungsurteils setzen könnten. (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 und 11.1.2 S. 292 f.). Im Sinne einer "Neunerprobe" sind die dem ersten Unterhaltsurteil zu Grunde liegenden Verhältnisse (je Einkommen und Bedarf) den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen; aufgrund dieser Gegenüberstellung gilt es schliesslich zu beurteilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (Urteil 5A_487/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3).
2.5. Grundlage des Abänderungsprozesses können - im Unterschied zum Rechtsmittel der Revision - nur echte Noven sein, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten. Die Praxis anerkennt als "echte" Noven auch Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind (Siehe zum Ganzen: BGE 142 III 413 E. 2; Urteil 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008 E. 3.2 unter Hinweis auf Urteil 5C.84/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.1, in: FamPra.ch 2005 S. 917; siehe auch B).
3.
Der Beschwerdeführer begründete seine Änderungsklage mit einer der Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Scheidungsvereinbarung ausbezahlten Schenkung (E. 4) und mit der Behauptung, die Be schwerdegegnerin habe nach der Scheidung ein höheres als das im Scheidungsurteil angenommene Einkommen erzielt (E. 5).
4.
4.1. Mit Bezug auf die Schenkung von 4 Mio. Franken macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe in willkürlicher Beweiswürdigung davon aus, er habe vor Unterzeichnung der Konvention vom Schenkungsvertrag über 4 Mio. Franken gewusst. Die Beschwerdegegnerin habe in der Verhandlung eingeräumt, sie sei sich nicht sicher, ob er vom Schenkungsvertrag gewusst habe; sie habe lediglich angenommen, er habe ihn vor der Unterzeichnung gesehen. Auch die vom Obergericht berücksichtigte E-Mail vom 21. April 2008 belege nicht, dass er vor der Unterzeichnung der Konvention über die erfolgte Schenkung im Bilde gewesen sei. Schliesslich lasse sich auch aus dem Testament nichts für die obergerichtliche Beweiswürdigung gewinnen. Diese sei damit willkürlich. Die Beschwerdegegnerin bestreitet Willkür in der Beweiswürdigung.
4.2. Die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).
4.3. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage im Wesentlichen erwogen, die Scheidungskonvention vom 12. Mai 2008 sei am 14. Mai 2008 bei der ersten Instanz eingereicht und mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 23. September 2008 genehmigt worden. Der strittige Betrag sei am 18. Februar 2008 und damit vor Abschluss, Einreichung und Genehmigung der Konvention auf dem Konto der Beschwerdegegnerin eingegangen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner an seine Ehefrau gerichteten Berechnung vom 21. April 2008 den Vermögensertrag von ca. Fr. 90'000.-- aus dem Betrag von Fr. 3'200'000.-- berücksichtigt habe, welcher der Beschwerdegegnerin nach Abzug der Schenkungssteuer auf dem Betrag von Fr. 4'000'000.-- verblieben sei, könne nur geschlossen werden, dass er beim Verfassen der E-Mail und damit bereits vor Abschluss der Scheidungskonvention über die erfolgte Zahlung im Bilde gewesen sei. Nichts anderes ergebe sich ferner aus dem Testament der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2007, in dem sie den Beschwerdeführer bezüglich der besagten Schenkung auf den Pflichtteil setzte. Der Beschwerdeführer habe darunter handschriftlich vermerkt, er sei damit einverstanden und diese Regelung gelte ergänzend zum bestehenden Ehe- und Erbvertrag. Diesen Passus habe er mit Angaben wie Ort, Datum vom 28. Dezember 2007 und seiner Unterschrift versehen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer hätte auf den Pflichtteil setzen und dieser sich damit hätte einverstanden erklären sollen, wenn die Schenkung nicht im Wissen beider Parteien noch während der Ehedauer ausgerichtet worden wäre. In Würdigung der gesamten Umstände bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer schon vor Abschluss der Scheidungskonvention von der Schenkung gewusst habe und diese von den Parteien bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht erst später davon erfahren.
4.4. Die Vorinstanz hat damit detailliert und unter Hinweis auf konkrete Umstände geschlossen, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung um die Schenkung gewusst. Ihre Würdigung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Grossen und Ganzen in appellatorischer Kritik am berücksichtigten Sachverhalt. Der Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet.
4.5. Die Schenkung ist am 18. Februar 2008, mithin vor Abschluss, Einreichung und Genehmigung der Konvention und damit auch vor dem Scheidungsurteil vom 23. September 2008 auf dem Konto der Beschwerdegegnerin eingegangen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung um die Schenkung gewusst. Damit liegt, was die Schenkung anbelangt, ein unechtes Novum vor, das im Rahmen des Abänderungsverfahrens nicht berücksichtigt werden kann (E. 2.5). Gleiches muss folgerichtig für den aus diesem Vermögen erwirtschafteten Ertrag gelten. Dass der Beschwerdeführer lediglich eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau und nicht etwa eine Neubeurteilung des Scheidungsurteils auf dem Wege der Revision anstrebt, ändert daran nichts. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
5.1. Mit Bezug auf das massgebende Einkommen der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz bemerkt, wie die Mail vom 21. April 2008 belege, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass die Beschwerdegegnerin in den der Scheidung vorausgegangenen Jahren weit mehr als das in der Konvention erwähnte Einkommen von Fr. 45'000.-- bis Fr. 73'000.-- erzielt habe. Entsprechendes gehe auch aus den Steuerklärungen der Jahre 2005 und 2006 hervor, die der Beschwerdeführer mitunterzeichnet habe. Damit habe er über die wirklichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin Bescheid gewusst. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass es sich beim angenommenen Einkommensrahmen um eine Prognose handle. Die Vorinstanz geht mithin davon aus, die Parteien hätten bereits bei Abschluss der Vereinbarung gewusst, dass das Einkommen der Beschwerdegegnerin nach der Scheidung höher als in der Konvention angegeben ausfallen werde. Dieser Umstand sei in der Vereinbarung bereits berücksichtigt worden und gebe daher keinen Anlass zur Änderung des Scheidungsurteils.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe bereits anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2008 ausgeführt, sie sei berufstätig. Sie habe ein Beratungsmandat beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers "bis Anfang November". Dann, je nach Chef wisse sie nicht, wie es weitergehe und dann hätte sie "nur noch die Schule" (gemeint ist ihr Einkommen als Lehrkraft). Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 habe die Beschwerdegegnerin ausführen lassen, beide Parteien hätten anlässlich der Scheidung damit gerechnet, dass sie die Aufträge beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers verlieren werde. Damit sei bereits erstinstanzlich aktenkundig gewesen, dass es sich bei der Einkommensbasis um eine Prognose gehandelt habe. Soweit die Vorinstanz auf etwas anderes schliesse, sei dies aktenwidrig.
5.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht willkürlich, wonach der Beschwerdeführer nicht habe beweisen können, dass er beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung nicht über ihr bisher erzieltes höheres Einkommen Bescheid gewusst habe. Auch sie erachtet aber das in der Scheidungskonvention angegebene Einkommen als Einkommensprognose.
5.4. Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Unterzeichnung der Scheidungskonvention über das früher erzielte Einkommen der Beschwerdegegnerin Bescheid gewusst hat. Massgebend ist vielmehr, ob die Parteien anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung von einer Einkommensprognose ausgegangen sind. Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Aktenstück, dem Schreiben vom 8. Juli 2013, geht in der Tat hervor, dass beide Parteien damit rechneten, die Beschwerdegegnerin werde ihre Aufträge bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wohl verlieren. Zudem betont sie darin, dass sie im Jahr 2013 praktisch kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezogen hat. Entsprechende Vorbehalte betreffend Erzielung des Einkommens früherer Jahre durch die Beschwerdegegnerin ergeben sich auch aus dem Verhandlungsprotokoll des Scheidungsverfahrens (S. 3. f. der Sitzung vom 2. Juli 2008), worin die Beschwerdegegnerin auf den wahrscheinlichen Verlust ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit hinwies und das zukünftige Einkommen mit Fr. 45'000.-- bis 73'000.-- veranschlagte. Sodann ergibt sich aus der Berufungsschrift der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2015 klar, dass es sich bei dem in der Vereinbarung genannten Lohnrahmen von Fr. 45'000.-- bis 73'000.-- um eine Einkommensprognose handelt, was der Beschwerdeführer bereits in seiner Replik zur Klageantwort (S. 7 und 10) bestätigt hatte. Die Beschwerdegegnerin geht auch in der Vernehmlassung von einer Lohnprognose aus. Unter den gegebenen Umständen erscheint die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass es sich beim Lohnrahmen um eine Prognose gehandelt habe, als willkürlich (Art. 9 BV). Das Gegenteil ist der Fall: Gemäss den besagten Dokumenten und der Erklärung der Beschwerdegegnerin sind die Parteien vielmehr davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin werde in Zukunft nicht mehr gleichviel verdienen wie in den früheren Jahren; sie haben deshalb in der Vereinbarung gemeinsam als Untergrenze den Betrag von Fr. 45'000.-- und den oberen Rahmen des Einkommens auf Fr. 73'000.-- festgesetzt.
6.
Zu beantworten gilt es nunmehr die Frage, ob auf Seiten der Beschwerdegegnerin eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
6.1. Der Beschwerdeführer bejaht dies und hat durch entsprechende Dokumente belegt, dass das Einkommen der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2008 bis 2012 den besagten Lohnrahmen bei weiten übertroffen hat. So betrug ihr Einkommen im Jahr 2008 Fr. 191'453.--, im Jahr 2009 Fr. 186'162.--, im Jahr 2010 Fr. 175'822.--, im Jahr 2011 Fr. 195'359.--, im Jahr 2012 Fr. 140'682.--.
6.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zumindest eine dauerhafte Änderung ihrer Einkommensverhältnisse und verweist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der D.________ AG vom 5. Dezember 2014, wonach ihre Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen im Verlaufe des Jahres 2015 endet bzw. nicht mehr im nämlichen Umfang fortgesetzt wird.
6.3. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer nehmen Bezug auf dieses in erster Instanz produzierte Schreiben; insbesondere wird auch nicht geltend gemacht, dass diese Tatsache im kantonalen Verfahren verspätet vorgetragen worden ist. Unter den gegebenen Umständen ist das Bundesgericht nicht in der Lage, abschliessend zu beurteilen, ob sich die Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin erheblich und vor allem dauerhaft verändert haben.
7.
Nach den bisherigen Ausführungen kann nicht dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers entsprechend (Aufhebung des angefo chtenen Urteils und Abweisung der Berufung der Beschwerdegegnerin) entschieden werden. Vielmehr ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens mit Bezug auf die erhebliche und dauernde Veränderung der Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312; 137 V 210 E. 7 S. 271; Urteile 5A_378/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.2; 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4). Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), die überdies den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden