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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1050/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, 
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 15. August 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ erhob gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden den Vorwurf, A.________ habe ohne Einverständnis zur Unterzeichnung der Generalversammlungsprotokolle der Wasserversorgungsgenossenschaft B.________ seine Unterschrift auf einem Computer der Kantonsschule C.________ eingescannt. Er verlangte die Löschung seiner Unterschrift, ohne Strafanzeige zu erstatten. 
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Eröffnung eines Strafverfahrens und verfügte am 3. Juni 2016 die Nichtanhandnahme. Die Löschung der eingescannten Unterschrift könne mangels eines strafbaren Verhaltens und fehlender Zuständigkeit nicht veranlasst werden. 
 
2.  
Eine hiergegen eingereichte Eingabe, mit der X.________ erneut die Löschung der Unterschrift ohne Eröffnung eines Strafverfahrens verlangte, nahm das Kantonsgericht Graubünden als Beschwerde entgegen, die sie am 15. August 2016 kostenpflichtig abwies. 
 
3.  
Auf die Beschwerde in Strafsachen, mit der X.________ die Löschung seiner Unterschrift beantragt, ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5; BGE 141 IV 1 E. 1.1), da er sich im kantonalen Verfahren nicht als Privatklägerschaft (vgl. Art. 118 StPO) konstituiert hat. Ob eine Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vorliegend angezeigt und zweckmässig waren, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held