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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
8C_416/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 2. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1980 geborene A.________ meldete sich am 18. Oktober 2012 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juni 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte. 
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).  
 
4.   
Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherte auch als Gesunde heute bloss teilerwerbstätig wäre und ermittelte ihr Invalideneinkommen nach der sog. gemischten Methode. Das kantonale Gericht erwog hiezu, die Methodenwahl könne offenbleiben, da selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin für den Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit annehmen würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Es ging dabei davon aus, die Versicherte würde als Gesunde vollzeitlich als Coiffeuse tätig sein, welche Tätigkeit ihr gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar sei. Das Valideneinkommen sei daher nach dem Tabellenlohn für Frauen im Wirtschaftszweig "sonstige persönliche Dienstleistungen", das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohn-Gesamtwertes für Frauen über alle Sektoren zu bestimmen. Die Versicherte bringt dagegen ohne nähere Begründung einzig vor, es sei vom so bestimmten Invalideneinkommen ein Abzug im Sinne von BGE 129 V 472 in der Höhe von 20 % vorzunehmen, womit ihr Invaliditätsgrad 45 % betrage. Ob dieses Vorbringen mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist, braucht - nachdem im vorinstanzlichen Verfahren kein solcher anbegehrt wurde - vorliegend nicht näher geprüft zu werden: Gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung besteht eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne langdauernde sitzend-stehende Zwangshaltungen, ohne Kauern und Knien sowie ohne Kälte-/Witterungsexposition, wobei die Tätigkeit zudem einfach zu sein und klare Strukturen und Vorgaben zu bieten hat. Auch unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass sich die Versicherte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nur bedingt für Tätigkeiten mit Publikumskontakt eignet, rechtfertigt dieses Anforderungsprofil noch keinen solchen Abzug, steht doch der Versicherten damit weiterhin ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, als sie einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte; ihre Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold