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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_353/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Martin Lutz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung; Recht auf Verfahrenseinheit, Unschuldsvermutung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. August 2016 (460 16 51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG überwies im Jahre 2000 insgesamt mindestens Fr. 577'902.95 an die liechtensteinische Anstalt B.________. Rechtliche Grundlage für diese Zahlungen bildete der zwischen der B.________ und der A.________ AG abgeschlossene Vertrag vom 7. August 1995 über die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Tatsächlich vermittelte die B.________ jedoch keine Versicherungsverträge für die A.________ AG, weshalb ihr keine Vergütungen geschuldet waren. Diese standen vielmehr wirtschaftlich der C.________ AG zu, deren Vermittler die entsprechenden Vertragsabschlüsse generiert hatten. Da die Provisionszahlungen von Fr. 577'902.95 in der Jahresrechnung 2000 der C.________ AG nicht als Ertrag verbucht wurden, fielen deren Jahresgewinn und das Eigenkapital um diesen Betrag zu tief aus. Die Jahresrechnung 2000 wurde am 5. September 2001 zusammen mit der entsprechenden Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft eingereicht. 
 
B.  
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte X.________ am 3. Februar 2016 der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 260.--. Vom Vorwurf des Steuerbetrugs in Bezug auf das Bemessungsjahr 2000 sprach es ihn frei. Das gegen diesen wegen mehrfachen Steuerbetrugs sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung geführte Strafverfahren in Bezug auf die Bemessungsjahre 1998 und 1999 stellte es zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Das Strafverfahren gegen X.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung stellte es in Bezug auf den Grundtatbestand zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung und in Bezug auf den qualifizierten Tatbestand zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip ein. Es befand zudem, dass über die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss staatsanwaltschaftlicher Aufstellung mit dem Urteil gegen den Mitbeschuldigten Y.________ entschieden wird. 
 
C.  
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. August 2016 das erstinstanzliche Urteil. 
Das Kantonsgericht hält für erwiesen, dass X.________ die C.________ AG auch in der Zeit, als er im Handelsregister nicht als Geschäftsführer eingetragen war, tatsächlich leitete und somit deren faktisches Organ war. Der Minderheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident Y.________ habe in enger Absprache mit X.________ gehandelt, als er die inhaltlich unwahre Jahresrechnung 2000 erstellt habe bzw. habe erstellen lassen. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 23. August 2016 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen in neuer Besetzung des Gerichts. Er stellte zudem Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts über die in der gleichen Angelegenheit eingereichte Beschwerde wegen eines Ausstandsbegehrens gegen den vorsitzenden Richter am Kantonsgericht Basel-Landschaft. 
 
E.  
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gab dem Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 21. März 2017 statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuchs gegen den vorsitzenden Richter am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 21. September 2017 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 1B_79/2017). Damit ist der Sistierungsgrund dahingefallen, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren 6B_353/2017 wieder aufzunehmen ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, das Strafverfahren gegen ihn gehe auf eine Strafanzeige vom 21. Dezember 2004 zurück. Ein Untersuchungsverfahren sei jedoch erst am 30. März 2006 eröffnet worden und er habe erst am 19. Oktober 2009 Kenntnis davon erhalten, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt werde. Zuvor habe er seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können. Ende 2010 sei die Schlusseinvernahme durchgeführt worden und am 2. Februar 2011 die Schlussmitteilung erlassen worden. Anklage sei erst am 26. September 2014 erhoben worden, da die Staatsanwaltschaft offenbar auf ein Ergebnis der Steuerabklärungen gewartet habe. Sämtliche Verfahrensverzögerungen seien einzig der Untersuchungsbehörde anzulasten.  
 
2.2. Unklar ist, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Der langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots trug die Vorinstanz bei der Strafzumessung Rechnung (vgl. angefochtenes Urteil S. 24 f.), welche der Beschwerdeführer nicht anficht.  
Dass die im Jahre 2009 in seiner Abwesenheit durchgeführten Einvernahmen mit Drittpersonen unverwertbar wären, behauptet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschwerdeführer sei von den fraglichen Einvernahmen gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der damals geltenden Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) zu Recht ausgeschlossen worden. Die vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 durchgeführten Einvernahmen würden gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO ihre Gültigkeit behalten (angefochtenes Urteil E. 2 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Eine willkürliche Anwendung des früheren kantonalen Strafprozessrechts oder eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht macht er in diesem Zusammenhang nicht geltend. 
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt als Rüge am angefochtenen Entscheid entgegenzunehmen sind, kann darauf mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Trennung der Verfahren gegen ihn und den Mitbeschuldigten Y.________ sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden dürften nicht zu einer Verfahrenstrennung führen. Anlass für die Verfahrenstrennung sei ausschliesslich die lange Untersuchungsdauer gewesen, welche er nicht zu verantworten habe.  
 
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten u.a. dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe gelten etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Das Strafgericht ordnete am 3. Februar 2016 die Trennung der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und Y.________ an, nachdem Letzterer sowohl der ersten auf den 20. August 2015 angesetzten Hauptverhandlung als auch der daraufhin neu auf den 3. Februar 2016 angesetzten Verhandlung fernblieb (angefochtenes Urteil E. 1.2 S. 8). Die Vorinstanz erwägt, die vom Strafgericht am 3. Februar 2016 angeordnete Trennung der Strafverfahren sei sachgerecht gewesen. Im Falle einer Verschiebung der auf den 3. Februar 2016 angesetzten Verhandlung hätte mit dem Verjährungseintritt während des Berufungsverfahrens gerechnet werden müssen (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 9). Damit beruhte die Verfahrenstrennung auf einem sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO und der zuvor zitierten Rechtsprechung. Da der Mitbeschuldigte der Vorladung zur Hauptverhandlung wiederholt keine Folge leistete, erschien die Verfahrenstrennung im Sinne des Beschleunigungsgebots angebracht. Eine rechtsmissbräuchliche Anwendung von Art. 30 StPO liegt nicht vor, auch wenn die Verfahrenstrennung letztlich den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindern sollte und insofern nicht im Interesse des Beschwerdeführers war. Dessen Rüge ist unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, da er nie mit dem Mitbeschuldigten Y.________ konfrontiert worden sei. Dieser habe im Untersuchungsverfahren zwar keine Aussagen gemacht, er wäre jedoch bereit gewesen, im gegen ihn geführten Gerichtsverfahren auszusagen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf Art. 147 StPO. Diese Bestimmung, welche dem Grundsatz nach ein Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten und weiteren Personen verankert (ausführlich dazu: BGE 141 IV 220 E. 4; 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5), gelangt nach ständiger Rechtsprechung in getrennt geführten Verfahren nicht zur Anwendung (BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f.; 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176; Urteile 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 2.3; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4). Da keine Aussagen von Y.________ gegen den Beschwerdeführer herangezogen wurden, ergibt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf dessen Befragung auch nicht aus dem u.a. in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verankerten Anspruch der beschuldigten Person auf Konfrontation mit Belastungszeugen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3 S. 10).  
 
4.3. Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
Y.________ hätte wiederholt die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer zu entlasten, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dieser sei unschuldig. Davon machte er indes keinen Gebrauch, da er den Vorladungen entweder keine Folge leistete oder sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (angefochtenes Urteil E. 3 S. 10). Die Vorinstanz gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung von Y.________ als Auskunftsperson insofern statt, als sie diesen am 5. Juli 2016 als Auskunftsperson für den 23. August 2016 zur Berufungsverhandlung vorlud. Die Vorladung wurde dem im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Y.________ rechtshilfeweise am 12. August 2016 und damit rechtzeitig (vgl. Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO) zugestellt. Dieser erschien wegen eines nicht näher erläuterten, angeblich "wichtigen (geschäftlichen) auswärtigen Termins" nicht zur Befragung, was er dem Gericht jedoch erst mit Schreiben seines Anwalts vom 22. August 2016 mitteilte (vgl. Akten Vorinstanz). Y.________ war daher offensichtlich nicht bereit, im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu dessen Gunsten auszusagen. Als Auskunftsperson (vgl. Art. 178 lit. f StPO) war er gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO auch nicht zur Aussage verpflichtet. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Hauptverhandlung am 23. August 2016 nicht unterbrach, um Y.________ zwecks Befragung als Auskunftsperson erneut vorladen zu können. Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter von Y.________ im Schreiben vom 22. August 2016 ausführte, sein Mandant wäre grundsätzlich bereit, sich auf eine gerichtliche Befragung in der Strafsache des Beschwerdeführers einzulassen. Dass Y.________ den Beschwerdeführer tatsächlich hätte entlasten können und wollen, ergibt sich daraus nicht. Dieser zeigt nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung trotz der übrigen Beweise (vgl. nachfolgend E. 5.3 f.) willkürlich sein könnte, weil Y.________, der sich bis anhin stets auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, nicht gerichtlich als Auskunftsperson befragt wurde. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Es gebe keinen einzigen schriftlichen Beleg, der darauf hindeute, dass er Kenntnisse von der B.________ oder von den Provisionszahlungen an diese gehabt habe. Ebenfalls lägen keine Belege vor, die ihn in Zusammenhang mit der Steuererklärung aus dem Jahre 2001 brächten, welche von Y.________ allein verfasst worden sei. Er habe in dieser Zeit keinerlei Funktion bei der C.________ AG gehabt und auch nicht von den Provisionszahlungen profitiert. Er sei stolzer Gründer der C.________ AG und ein erfolgreicher Verkäufer, aber kein Zahlenmensch. Für diesen Tätigkeitsbereich sei Y.________ zuständig gewesen, der zusammen mit einer Treuhandfirma die finanziellen Geschäfte der C.________ AG geleitet habe.  
 
5.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer war Gründer und Mehrheitsaktionär der C.________ AG. Zudem war er seit der Gründung am 28. Oktober 1994 bis am 16. Januar 2000 und danach wieder vom 21. Februar 2001 bis am 9. Juli 2001 als Geschäftsführer der C.________ AG im Handelsregister eingetragen (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 16). Die Vorinstanz erwägt u.a., der genaue Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 2000 der C.________ AG lasse sich mangels einer Datierung nicht eruieren. Feststehe indes, dass diese in der Zeit ab dem 1. Januar 2001 und vor dem Revisionsbericht zuhanden der Generalversammlung vom 26. Juli 2001 erstellt worden sei. Möglich sei daher, dass die Jahresrechnung zumindest teilweise zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, als der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C.________ AG hierfür zumindest Mitverantwortung trug. Im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 20. Februar 2001, als der Beschwerdeführer nicht im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, sei er faktisches Organ der C.________ AG gewesen. Er sei von deren Mitarbeitern als "graue Eminenz", die "im Hintergrund die Fäden zog" und "das Sagen hatte", beschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei nie in den Vordergrund getreten, sondern habe den Minderheitsaktionär und Verwaltungsratspräsidenten Y.________ gegen aussen handeln lassen. Er habe seinen Einfluss, welchen ihm seine Mehrheitsbeteiligung an der C.________ AG verschafft habe, aus dem Hintergrund heraus genutzt. Er sei der tatsächliche Leiter der C.________ AG gewesen. Y.________ habe die inhaltlich unwahre Jahresrechnung 2000 in enger Absprache mit dem Beschwerdeführer erstellt respektive erstellen lassen (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Dieser habe als Gründungs- und Mehrheitsaktionär seit der Gründung der C.________ AG während ungefähr sechs Jahren als Geschäftsführer deren Tagesgeschäft zu verantworten gehabt. Anschliessend sei er von diesem Amt zurückgetreten, um sich nur ungefähr ein Jahr später erneut als Geschäftsführer ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Annahme, er habe sich während des Unterbruchs bei dieser Tätigkeit zwischen dem 16. Januar 2000 und dem 21. Februar 2001 sowie danach völlig aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen und nur noch seine Aktionärsrechte wahrgenommen, sei lebensfremd (angefochtenes Urteil E. 2.2.3 S. 19). Der Beschwerdeführer habe eine geschäftliche Beziehung zur B.________ gehabt und sei über diese Anstalt informiert gewesen. Er sei bezüglich der lichtensteinischen Anstalten mit Y.________ auf einer Stufe gestanden. Aufgrund seines Wissens um die fraglichen ausserbuchlichen Vorgänge bei der C.________ AG in den Jahren 1997 und 1998 sei er auch über die entsprechenden Vorgänge im Jahre 2000 im Bild gewesen. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass der C.________ AG im Jahr 2000 zustehende Provisionserträge nicht dieser, sondern der B.________ überwiesen worden seien (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 20). Als ausgebildeter Bankkaufmann habe er die Urkundenqualität einer Jahresrechnung gekannt. Er habe in der Absicht gehandelt, die weiteren Aktionäre (mit Ausnahme des Mitbeschuldigten Y.________) um einen Teil ihres Gewinns zu prellen und die Steuern zu verkürzen (angefochtenes Urteil S. 23 f.).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen und der Beweislage nur ungenügend bzw. gar nicht auseinander. Er behauptet pauschal und ohne Bezugnahme auf die Akten, er habe von der B.________ und von den Provisionszahlungen an diese keine Kenntnis gehabt und im relevanten Zeitraum im Jahre 2001 keine Funktion bei der C.________ AG innegehabt. Damit vermag er keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb diesen Behauptungen gestützt auf die glaubhaften Aussagen des liechtensteinischen Treuhänders D.________ sowie der Mitarbeiter der C.________ AG nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt, dass zu den rechtlich zulässigen Beweismitteln im Strafverfahren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO) nicht nur Urkunden und sonstige Schriftstücke, sondern auch weitere Beweise wie namentlich Zeugenaussagen im Sinne von Art. 162 ff. StPO zählen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sein Recht auf Stellung und Abnahme von Beweisanträgen sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da sie der beantragten Befragung des Belastungszeugen D.________ nicht stattgegeben habe.  
 
6.2. Art. 343 StPO regelt die Beweisabnahme durch das (erstinstanzliche) Gericht. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals (Art. 343 Abs. 2 StPO). Unter dem Vorbehalt des vorliegend nicht anwendbaren Art. 343 Abs. 3 StPO (betreffend Beweismittel, deren unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint; siehe dazu etwa BGE 140 IV 196 E. 4.4.2) hat die beschuldigte Person demnach nur Anspruch auf gerichtliche Befragung einer bereits im Untersuchungsverfahren einvernommenen Person, wenn die Befragung im Untersuchungsverfahren unvollständig war oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Dass und inwiefern dies hinsichtlich der Befragung von D.________ der Fall gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz zeigt im angefochtenen Entscheid auf, dass dessen Aussagen klar sind (angefochtenes Urteil E. 2.2.1.2 S. 16 f.). Ihre diesbezügliche Würdigung ist ohne Weiteres nachvollziehbar und hält einer Willkürprüfung stand. Die Vorinstanz legt dar, D.________ habe den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen persönlich aus geschäftlichen Beziehungen gekannt. Der Beschwerdeführer habe gemäss D.________ auch im Zusammenhang mit der B.________ eine Rolle gespielt. Dem Beschwerdeführer sei die B.________ nach der eindeutigen Deposition von D.________ bekannt gewesen (angefochtenes Urteil S. 17). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Aussagen von D.________ nicht gesamthaft auseinander, sondern beschränkt sich darauf, einen einzelnen Satz als angeblich unklar zu kritisieren. Damit lässt sich der behauptete Anspruch auf eine gerichtliche Befragung von D.________ nicht begründen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die Beurteilung der Beschlagnahme seiner Vermögenswerte sei von der ersten Instanz zu Unrecht vom Hauptverfahren getrennt worden, was mit Art. 81 StPO unvereinbar sei. Es gebe keine Gründe, die Beschlagnahme von Vermögenswerten in seinem Eigentum in das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten zu verlegen. Dadurch sei seine Eigentumsfreiheit verletzt worden. Die Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme im Dezember 2016, d.h. zehn Monate nach dem gegen ihn ergangenen Urteil, stelle keine Heilung dieses Verfahrensfehlers dar.  
 
7.2. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, die Beschlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdeführers sei bereits mit Urteil des Strafgerichts vom 9. Mai 2016 aufgehoben worden. Sie entschied zu Recht, der Beschwerdeführer sei durch die Beschlagnahme nicht mehr beschwert (angefochtenes Urteil E. 2 S. 14). Im Übrigen kann auf die Rüge des Beschwerdeführers mangels eines formellen Antrags in der Sache nicht eingetreten werden. Bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen hat die beschuldigte Person gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, kann offenbleiben. Ein entsprechendes Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren hätte der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren stellen (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG) und vor Bundesgericht erneuern sowie beziffern müssen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), was er nicht tat.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Verfahren 6B_353/2017 wird wieder aufgenommen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld