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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_292/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost, 
 
gegen  
 
Baukommission Wädenswil, 
Florhofstrasse 3, Postfach, 8820 Wädenswil, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber, 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht/Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 3. März 2022 (AEG.2021.00002). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gestützt auf eine Anzeige vom 11. Mai 2020, wonach auf dem Grundstück Kat.-Nr. xxx in Wädenswil nicht bewilligte Bauten stünden und eine Hundezucht betrieben werde, nahm die Stadt Wädenswil entsprechende Abklärungen vor. Dessen Eigentümer, A.________, wurde Einsicht in einen anonymisierten Auszug der Anzeige gewährt. Am 4. Juni 2020 teilte die Baukommission von Wädenswil A.________ mit, dass sie ein Verwaltungsverfahren eingeleitet habe zur Klärung der Frage, ob ein nachträgliches Verfahren eingeleitet werden müsse. 
Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 weigerte sich die Baukommission von Wädenswil, A.________ Einsicht in die originale, nicht anonymisierte Anzeige vom 11. Mai 2020 zu gewähren. 
Diesen Beschluss focht A.________ beim Bezirksrat Horgen an, welcher auf den Rekurs am 4. September 2020 nicht eintrat und die Sache zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht des Kantons Zürich überwies. 
Am 15. Dezember 2020 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein und wies die Sache an den Bezirksrat zurück. 
Am 15. Juli 2021 teilte der Bezirksrat A.________ mit, sein Entscheid vom 4. September 2020 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids des Baurekursgerichts sei bei ihm die Rekursschrift nicht erneut eingereicht worden, weshalb er in der Sache nicht weiter tätig werde. 
Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Sache an die zuständige Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen oder den Beschluss der Baukommission vom 13. Juli 2020 aufzuheben und ihm uneingeschränkte Akteneinsicht in die Anzeige vom 11. Mai 2020 zu gewähren. 
Mit Urteil vom 3. März 2022 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Akteneinsichtsgesuch innerhalb eines hängigen Verwaltungsverfahrens richte sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht, nicht nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG). Über das Akteneinsichtsbegehren sei daher im inzwischen vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren VB.2021.00608 zu befinden. Die Nichteintretensentscheide des Bezirksrats und des Baurekursgerichts seien daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, es liege keine formelle Rechtsverweigerung vor. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2022 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2022 (sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2022, ebenfalls angefochten im Verfahren 1C_293/2022) und des Beschlusses der Baukommission vom 13. Juli 2020; es sei ihm uneingeschränkte Einsicht in die Anzeige vom 11. Mai 2020 zu gewähren. Er sei von sämtlichen Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zu befreien und es sei ihm für diese eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
C.  
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Stadt Wädenswil beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. 
Zu diesen Vernehmlassungsantworten sind keine weiteren Eingaben eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts sei, anders als eine zu weit gehende Gewährung, nicht selbständig anfechtbar. Vor allem aber sei das strittige Akteneinsichtsbegehren im vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren VB.2021.00608 zu entscheiden, weshalb die Nichteintretensentscheide des Bezirksrats und des Baurekursgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden seien. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren mit Urteil vom 13. April 2022 abgeschlossen, wogegen der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_369/2022 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat.  
 
2.2. Die Rechtslage ist insoweit klar und es ist, soweit ersichtlich, auch nicht ernstlich bestritten, dass sich die Anfechtung einer Verfügung betreffend Akteneinsicht nach den Regeln des IDG richtet, wenn sie ausserhalb eines förmlichen Verfahrens erlassen wurde und nach den Regeln des einschlägigen Verfahrensrechts - hier des Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 (VRG) - wenn dies während eines laufenden Verfahrens geschah (§ 8 Abs. 1 VRG, § 2b Abs. 1 IDG).  
 
2.3. Die Baukommission von Wädenswil hat am 13. Juli 2020 A.________ die Einsicht in die originale, nicht anonymisierte Anzeige vom 11. Mai 2020 verweigert. Dieser Beschluss erfolgte im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Frage, ob ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Die Eröffnung dieses Verfahrens war A.________ zuvor - am 4. Juni 2020 - angezeigt worden. Damit war für dessen rechtskundigen Vertreter leicht erkennbar, dass dieser Beschluss der Baukommission - entgegen der offenkundig falschen Rechtsmittelbelehrung an den Bezirksrat Horgen - nach den Regeln des VRG anfechtbar war. Er hat denn auch im Rekurs gegen den Sachentscheid der Baukommission die Verweigerung der (vollen) Akteneinsicht angefochten, und das Baurekursgericht hat im Urteil vom 6. Juli 2021 (mitangefochten im Verfahren 1C_369/2022) die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Baukommission materiell beurteilt (E. 6.1.1 und 6.1.2 S. 10 f.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand kein Raum mehr für Zweifel daran, dass über die Akteneinsicht im baurechtlichen bzw. dem daran anschliessenden verwaltungsgerichtlichen und nicht in einem selbständigen datenschutzrechtlichen Verfahren zu entscheiden war. Die vom Beschwerdeführer am 14. September 2021 ans Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde war damit in der Sache aussichtslos und wurde von diesem mit Urteil vom 3. März 2022 abgewiesen.  
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zudem, dass auch die gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde in der Sache unbegründet und dementsprechend abzuweisen ist. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei von sämtlichen Kosten für die vorinstanzlichen Verfahren zu befreien und es sei ihm für diese Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung verweist er auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der Baukommission und die Zuständigkeitskonflikte zwischen Bezirksrat und Baurekursgericht, die ihm nicht anzulasten seien.  
Der Antrag ist unbegründet. Wie dargelegt war die selbständige, auf das Datenschutzgesetz gestützte Anfechtung der (teilweisen) Akteneinsichtsverweigerung unzulässig, und der Beschwerdeführer, bzw. sein Anwalt, hätten dies trotz der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erkennen können und müssen. Die kantonalen Vorinstanzen haben kein Bundesrecht verletzt, indem sie ihm (teilweise) Kosten auferlegten und keine Entschädigungen zusprachen. 
Es rechtfertigt sich daher nicht, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen abzuändern. Dies umso weniger, als der Bezirksrat der falschen Rechtsmittelbelehrung Rechnung getragen und im Beschluss vom 4. September 2020 auf die Erhebung von Kosten verzichtet hat. Den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts vom 15. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer gar nicht angefochten. 
 
3.  
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission Wädenswil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi