Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1187/2023
Urteil vom 24. November 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, Revision (Sachbeschädigung usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 6. September 2023 (SST.2023.175).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2023.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 Frist bis zum 23. Oktober 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Auf sein Gesuch hin wurde ihm die Frist einmalig und antragsgemäss bis zum 2. November 2023 erstreckt. Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. November 2023 angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
4.
Mit Eingabe vom 21. November 2023 und damit nach Fristablauf teilte der Anwalt des Beschwerdeführers mit, dass dieser die sicher geglaubte Zahlung wider Erwarten nicht habe leisten können und sich daher gezwungen sehe, auf die Beschwerde zu verzichten. Es werde der Rückzug derselben erklärt, falls der Beschwerdeführer nicht eventualiter ausnahmsweise einstweilen von der Kostenvorschusspflicht befreit werden könne.
Beim Bundesgericht ging innert der bis am 17. November 2023 laufenden Nachfrist weder der Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Besondere Gründe, welche es rechtfertigen könnten, von der Kostenvorschusspflicht ganz oder teilweise abzusehen, werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
5.
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger