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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_684/2023  
 
 
Urteil vom 24. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. September 2023 (II 2023 46). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat im Entscheid vom 13. September 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dargelegt, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2023, worin dem Beschwerdeführer die beantragten Ergänzungsleistungen zur AHV verwehrt wurden, rechtens ist. So hat die Vorinstanz erkannt, dass sich der Vermögensverzicht selbst nach einer für den Beschwerdeführer grundsätzlich vorteilhaften Berücksichtigung und Nichtberücksichtigung von Vermögenspositionen auf insgesamt Fr. 731'000.- bzw. bei jährlicher Amortisation um Fr. 10'000.- auf Fr. 601'000.- belaufe, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse. 
 
3.  
Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht bei der Wertung der Parteivorbringen und der Beweismittel offensichtlich unrichtig entschieden bzw. in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben sollte. Dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die eigene Sichtweise gegenüberzustellen, reicht im bundesgerichtlichen Verfahren nicht aus (vgl. E. 1 oben). 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber