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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_896/2025  
 
 
Urteil vom 24. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 
1. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, 
Dufourstrasse 35, Postfach 370, 8034 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Oktober 2025 (PF250043-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte gegen die Stiftung B.________ am 23. September 2021 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem das Friedensrichteramt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Zürich am 21. Oktober 2021 um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Urteil vom 13. Dezember 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (Urteil 5A_276/2023 vom 30. Oktober 2023). 
Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Am 16. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht wiederum um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Verfügung vom 12. August 2025 trat das Bezirksgericht auf das Gesuch nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens schrieb es ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von Fr. 500.--. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersucht darum, das vorliegende Verfahren bis zum Eintrag der Stiftung B.________ als klassische Stiftung ins Handelsregister zu sistieren. Weshalb über die unentgeltliche Rechtspflege erst danach entschieden werden kann, legt er nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden, wobei bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
4.  
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Stiftung B.________ sei ein verbotenes Familienfideikommis. Das Obergericht hat dies als unbelegte Konstruktion verworfen. Soweit er aufgrund jener Behauptung über die Rechtsnatur der Stiftung die Zuständigkeit des Gerichts bestritten hat, hat ihm das Obergericht Rechtsmissbrauch vorgehalten, da er selber die Klage gegen die Stiftung eingereicht habe. Auf diese Erwägungen hat das Obergericht auch verwiesen, soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen über die Stiftung als Familienfideikommiss behauptete. Es bleibe im Übrigen offen, weshalb er seine Behauptung nicht bereits im ersten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege habe vorbringen können. Das Obergericht hat sodann die Erwägung des Bezirksgerichts wiedergegeben, wonach der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welche seiner Behauptungen neu sein sollen und weshalb er nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese Behauptungen in seinem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzubringen. Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern diese Feststellung falsch sein sollte. Im Übrigen hat es auf das Novenverbot verwiesen und ihm im Hinblick auf zwei Rechtsbegehren mangelnde Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vorgeworfen. 
 
5.  
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit seinen teilweise schwer verständlichen Ausführungen nicht in genügender Weise auseinander. Er stellt bloss den (Prozess-) Sachverhalt und die Rechtslage aus seiner Sicht dar, so insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsnatur der Stiftung B.________ oder wenn er behauptet, neue Tatsachen und Beweismittel seien erst durch das Urteil des Obergerichts über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstanden. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sein rechtliches Gehör bei einem neuen Beweismittel (definitive Bilanz der C.________ AG per 31. Dezember 2002) verletzt worden sein soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg