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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_850/2025  
 
 
Urteil vom 24. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzug; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. September 2025 (UH250150-O/U/AEP). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 15. September 2025 auf eine Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist allein der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 15. September 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die materielle Seite der Angelegenheit bildet nicht Verfahrensgegenstand. Vor Bundesgericht kann es mithin nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist. Insofern wendet der Beschwerdeführer ein, seine handschriftlich unterschriebene Eingabe fristgerecht per Einschreiben an die zuständige Behörde eingereicht zu haben bzw. seine rechtzeitig eingereichte Eingabe sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz stützt sich im Rahmen ihres Nichteintretensentscheids auf den bei den kantonalen Akten liegenden Track-and-Trace-Auszug der Schweizerischen Post. Daraus ergibt sich, dass die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 24. April 2025 dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2025 am Schalter der Poststelle Basel Bahnhof zugestellt wurde und dass der Beschwerdeführer den Empfang der Sendung persönlich mit seiner Unterschrift quittierte. Dass und inwiefern es bei der Zustellung zu Unregelmässigkeiten gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, der 1. Mai 2025 sei ein Feiertag, genügt nicht, um die auf den Track-and-Trace-Auszug gestützte Annahme der Vorinstanz, die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich sei dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2025 zugestellt worden, als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerde entnehmen, dass die Vorinstanz den Fristenlauf, d.h. Beginn und Ende der Beschwerdefrist, unzutreffend ermittelt haben könnte. Mithin ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill