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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1010/2025  
 
 
Urteil vom 24. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. September 2025 (SBK.2025.241). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 8. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. August 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Eingabe vom 29. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4).  
Daran vermag nichts zu ändern, dass die Motivation des Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar ist, steht das streitgegenständliche Strafverfahren doch im Zusammenhang mit dem Todesfall seiner Mutter, B.A.________ sel., am 10. April 2025. Die Staatsanwaltschaft hat die Todesumstände untersucht. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 14. April 2025, auf welches sich die Staatsanwaltschaft stützte, kam zum Schuss, es bestünden keinerlei Anzeichen für eine todesursächlich relevante Gewalteinwirkung durch fremde Hand oder für eine medizinische Sorgfaltspflichtsverletzung des medizinischen Personals des Kantonsspitals Baden. Folglich stellte die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren am 15. August 2025 ein. Die Vorinstanz erwog, dass sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. August 2025 keine Anhaltspunkte ergäben, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht hätte auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 14. April 2025 abstellen dürfen. Da sich der Beschwerdeführer "in keiner Weise" mit dem Inhalt der angefochtenen Verfügung auseinandersetze und stattdessen pauschale Anschuldigungen gegen diverse Personen und Institutionen erhebe, sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. 
In seiner Eingabe an das Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern legt ausschliesslich seine eigene Sicht der Dinge dar. Im Wesentlichen macht er, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, B.A.________ sel. sei "Mordopfer" des behandelnden Arztes des Kantonsspitals Baden, C.________, geworden, der als "Auftragskiller" für verschiedene Personen gehandelt habe. Die Beschwerdeschrift umfasst 32 Seiten und besteht zu einem grossen Teil aus Auflistungen von (teilweise prominenten) Personen und Institutionen. 
 
2.2. Die Beschwerde ist im Übrigen offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, soweit die vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen Angestellte des Kantons Aargau sind. Gegen diese kann von vornherein kein Zivilanspruch bestehen, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]).  
 
2.3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten wären bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der Umstände ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément