Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1090/2025
Urteil vom 24. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollzugsbefehl betreffend Normalvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. September 2025 (810 25 215).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 15. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. September 2025.
Das mit der Beschwerde erhobene Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 abgewiesen.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 3. November 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Da dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 17. November 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément